LuxembourgAdministration des Contributions Directes
Fünf weitere Gesellschaften auf der SIS-Spendenliste
CO-OP 01, Haff Wandelbléi, Proliving, RESI und Tangna Impact wurden mit 2026 als erstem abzugsfähigem Jahr aufgenommen; Geldspenden sind innerhalb der geltenden Grenzen abzugsfähig.
By Taxxa AI OyPublished 17 September 2026
Geldspenden an fünf weitere luxemburgische Gesellschaften sind bei den Spendern als steuerlich abzugsfähige Zuwendungen (libéralités) anzuerkennen. CO-OP 01 S.I.S., Haff Wandelbléi S.à.r.l.-S S.I.S., Proliving SARL S.I.S., RESI (Real Estate with Societal Impact) S.I.S. und Tangna Impact S.I.S. sind jeweils im Verzeichnis der vom Ministère du Travail (MTE) zugelassenen sociétés d'impact sociétal (SIS) der Administration des contributions directes aufgeführt, wobei das Jahr 2026 als maßgebliches Jahr angegeben ist. Das neben einem Organismus in den Spendenverzeichnissen der Verwaltung angegebene Jahr bezeichnet das erste Besteuerungsjahr, für das an ihn geleistete Spenden steuerlich abzugsfähig sind.
Die Abzugsfähigkeit ist in zweifacher Hinsicht begrenzt. Sie erfasst nur Geldspenden (dons en espèces) an ordnungsgemäß zugelassene Gesellschaften mit gesellschaftlicher WirkungPublic, und nur dann, wenn das Gesellschaftskapital zu 100 % aus Impact-Anteilen (parts d'impact) besteht
Public. Die Zulassung folgt aus Artikel 14 des geänderten Gesetzes vom 12. Dezember 2016 zur Änderung von Artikel 112 Absatz 1 L.I.R., und eine Gesellschaft, die diesen Status beantragt, muss einen Antrag auf ministerielle Zulassung an das Ministère du Travail richten. Ein Spender, der diese Vergünstigung geltend macht, muss daher zwei Tatsachen gleichzeitig erfüllen: Der Empfänger ist als SIS zugelassen, und die 100-Prozent-Impact-Anteil-Voraussetzung ist erfüllt.
Die allgemeinen betragsmäßigen Grenzen für abzugsfähige Zuwendungen gelten weiterhin. Die jährliche Gesamtsumme der Zuwendungen muss mindestens 120 Euro erreichen, um als Sonderausgaben abzugsfähig zu seinPublic. Der jährliche Abzug für Zuwendungen und Spenden darf 20 % der gesamten Nettoeinkünfte
Public und 1 000 000 Euro
Public nicht übersteigen. Beträge, die diese Grenzen überschreiten, können unter denselben Bedingungen und Grenzen auf die beiden folgenden Besteuerungsjahre vorgetragen werden
Public. Dieselben Bedingungen und Grenzen gelten für die Gewerbesteuer (impôt commercial communal).
Für Berater bedeutet dies in der Praxis, dass Geldspenden an eine der fünf Gesellschaften ab dem Besteuerungsjahr 2026 nun in die Regelung der abzugsfähigen Spenden eingeordnet werden können, vorbehaltlich der Schwellenwerte und der VortragsregelPublic. Prüfen Sie vor der Freigabe, den aktuellen Eintrag des Empfängers im Verzeichnis: Mehrere eingetragene SIS tragen einen Vermerk, wonach die Abzugsfähigkeit der Spenden ab einem angegebenen Datum nicht mehr anerkannt wird, sodass ein historischer Eintrag allein die aktuelle Berechtigung nicht belegt. Nicht ansässige Steuerpflichtige können den Abzug nur im Wege der Veranlagung (imposition par voie d'assiette, das heißt durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung) beantragen
Public, vorbehaltlich Artikel 157ter L.I.R. oder der einschlägigen Abkommensbestimmung.
Rechtsgrundlage: Artikel 112 Absatz 1 Nummer 5 L.I.R., eingefügt durch Artikel 14 des loi du 12 décembre 2016 portant création des sociétés d'impact sociétal.
Prüfen Sie vor der Beratung eines Spenders über eine Zuwendung an eine der fünf Gesellschaften deren aktuellen Eintrag im Verzeichnis der zugelassenen SIS und vergewissern Sie sich, dass die Spende die Barspenden- sowie die 120-Euro-, 20-Prozent- und 1-Million-Euro-Voraussetzungen erfüllt.
Sources
- Libéralités et dons
- Relevé des sociétés d’impact sociétal (SIS) agréées par le Ministère du Travail (MTE)
- Loi du 12 décembre 2016 portant création des sociétés d'impact sociétal et modifiant la loi modifiée du 19 décembre 2002 concernant le registre de commerce et des sociétés ainsi que la comptabilité et les comptes annuels des entreprises et la loi modifiée du 4 décembre 1967 concernant l'impôt sur le revenu et la loi modifiée du 1er décembre 1936 concernant l'impôt commercial communal et la loi modifiée du 16 octobre 1934 relative à l'impôt sur la fortune