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Antragsloses Kindergeld: Geburtsmitteilung ersetzt Antrag ab 2027
Ab 2027 ersetzt die BZSt-Geburtsmitteilung den Kindergeldantrag, die E-Antragstellung wird Pflicht und Familienkassen rufen Prüfdaten automatisiert ab.
By Taxxa AI OyPublished 20 October 2026
Das Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes vom 15. Oktober 2026 (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 307, ausgegeben am 20. Oktober 2026) stellt das Kindergeldverfahren im Einkommensteuergesetz (EStG) auf automatische Geburtsmitteilungen und behördlichen Datenabruf umBund. Es tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Bund
Ab 2027 ist Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zu beantragen.Bund Die Familienkasse kann auf die elektronische Antragstellung verzichten, wenn die Leistung schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift des Berechtigten beantragt wird. Neben dem Berechtigten kann auch beantragen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung hat; der Berechtigte muss diesem seine Identifikationsnummer (IdNr) nach § 139b Abgabenordnung (AO) mitteilen, und bei Weigerung teilt die Familienkasse dem Interessierten die IdNr des Berechtigten auf Anfrage mit.
Kern des antragslosen Verfahrens ist der neue § 67 Absatz 2 EStGBund: Teilt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) der Familienkasse eine Geburt nach § 69 Satz 3 mit, kann die Familienkasse ganz auf einen Antrag verzichten
Bund, und das Eingangsdatum der BZSt-Mitteilung tritt an die Stelle des Antragseingangs. Treffen mehrere Gleichrangige keine Berechtigtenbestimmung und liegt kein Antrag nach § 64 Absatz 2 Satz 3 vor, wählt die Familienkasse in diesen automatischen Fällen nach dem neuen § 64 Absatz 4 EStG den Berechtigten aus
Bund; die Auswahl gilt bis zum Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Familienkasse eine Bestimmung zugeht.
Die Datenflüsse dahinter stammen aus den neugefassten §§ 68 und 69 EStG. Die Datenstelle der Rentenversicherung und die Leistungsträger nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB) dürfen die zur Anspruchsprüfung nötigen Daten im automatisierten Abruf an die Familienkassen übermitteln, wobei das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates Voraussetzungen und Kosten des Abrufs per Verordnung regeln darf. Bei Wegzug oder Abmeldung eines Kindes oder Berechtigten von Amts wegen übersendet das BZSt der Familienkasse unverzüglich die § 139b-Absatz-3-AO-Daten zur Prüfung des rechtmäßigen Bezugs. Bei Geburt eines Kindes übermittelt das BZSt unverzüglich die Daten des Kindes und, soweit vorhanden, die Daten der Eltern einschließlich IdNr, Familienstands- und Lohnsteuer-Kinderdaten; Lohn- und Arbeitgeberdaten ruft die Familienkasse gesondert automatisiert bei der Landesfinanzverwaltung ab, und die IBAN (bei ausländischen Banken auch BIC) für die Auszahlung bei fehlenden Kontodaten im Abruf bei den SGB-II/III-Trägern.
Flankierende Änderungen erlauben die Sozialdatenübermittlung nach § 71 Absatz 1 Zehntes Buch SGB und die Offenbarung von Rentendaten an die Familienkassen nach § 150 Absatz 5 Sechstes Buch SGB, ohne Genehmigung nach § 79 Absatz 1 Zehntes Buch SGB für den automatisierten Abruf. Nach § 39e Absatz 10 EStG gespeicherte BZSt-Daten dürfen zusätzlich zur Prüfung von Kindergeldansprüchen verarbeitet werden.
Rechtsgrundlage: Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes vom 15. Oktober 2026 (BGBl I Nr. 307), §§ 39e, 64, 67–69 EStG, § 71 SGB X, § 150 SGB VI.
Wickeln Sie Kindergeldfälle ab 2027 über den elektronischen Antragskanal ab, nutzen Sie wo möglich die BZSt-Geburtsmitteilung statt eines Antrags und richten Sie Lohn- und HR-Datenprozesse auf den automatisierten Abruf der Familienkassen aus.