GermanyDeutscher Steuerberaterverband e.V.
DStV: Entwurf 2027 bringt 47-Prozent-Spitze, spaltet Zuschläge, keine Reform
Der Entwurf 2027 hebt Freibeträge an, sieht aber 47 Prozent ab 280.000 Euro vor; der DStV fordert Inflationsausgleich, Soli-Abschaffung und einheitliche Zuschlagsregeln.
By Taxxa AI OyPublished 21 October 2026
Industry: Across industries
Der Kabinettsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 würde die Grundfreibeträge anheben und den Tarif verschieben und zugleich einen neuen Spitzensteuersatz einführen — Berater von Privatpersonen, Lohnbüros und Personengesellschaften sollten sich eher auf höhere Lasten oben als auf Vereinfachung einstellen. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) nennt den Entwurf eine unvollständige ReformDstv: punktuelle Entlastung, gegenfinanziert durch eine höhere Reichensteuer als Kernmaßnahme, die Lasten auf Personengesellschaften verschiebt und Beratungsaufwand schafft statt ihn zu senken. Nichts im Entwurf ist in Kraft.
Dstv
Der Tarif hebt den Grundfreibetrag auf 12.564 Euro zu versteuerndes Einkommen für 2027 und 12.900 Euro ab 2028, der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift ab 70.601 Euro. Der DStV warnt, das gleiche die kalte Progression nicht aus, sodass Lohnerhöhungen, die nur die Inflation ausgleichen, die reale Last weiter erhöhen können, und fordert einen vollen — möglichst automatischen — InflationsausgleichDstv. Darüber würde die Reichensteuer von 45 Prozent schon ab 250.000 Euro greifen, und ein neuer Höchststeuersatz von 47 Prozent ist ab 280.000 Euro vorgesehen. Bei weiterhin in voller Höhe erhobenen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag erreicht die Gesamtbelastung 49,59 Prozent. Weil die meisten Mittelständler als Einzelunternehmer oder Personengesellschafter direkt besteuert werden, entzieht die Verschärfung den Betrieben Mittel — und der Abstand zu Kapitalgesellschaften wächst, gerade wenn der Körperschaftsteuersatz von 15 auf 10 Prozent in den Jahren 2028 bis 2032 sinkt und der §-34a-Thesaurierungssatz parallel Richtung 25 Prozent sinkt. Der DStV fordert die volle Abschaffung des Zuschlags sowie eine deutlich verbesserte §-34a-Begünstigung und ein verbessertes §-1a-KStG-Optionsmodell und pocht auf das Koalitionsversprechen rechtsformneutraler Besteuerung.
Die Lohnabrechnung trifft gespaltene Grenzen: Die Stundenlohngrenze für steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge stiege von 50 auf 75 EuroDstv
Dstv, während Nachtzuschläge bei 50 Euro blieben
Dstv. Die drei Schichtarten werden üblicherweise gemeinsam erfasst und müssten künftig getrennt werden; der DStV sieht keinen Mehrwert darin, Sonntag gegenüber Nacht zu bevorzugen, da die Belastung in beiden Fällen in der ungünstigen Lage der Arbeitszeit liegt, und bezweifelt, dass die Unterscheidung vor Artikel 3 Grundgesetz besteht — er fordert einheitliche Behandlung oder Verzicht auf die Maßnahme. Parallele Sozialversicherungsregeln würden die 25-Euro-Grenze nur für tarifvertraglich geregelte Zuschläge aufheben und Arbeitgeber zwingen, die Tarifgeltung je Arbeitsverhältnis zu prüfen, mit Prüfungs- und Nachzahlungsrisiken; die Beitragsfreiheit sollte objektiven Kriterien der tatsächlich geleisteten Arbeit folgen und Steuer- und Sozialversicherungsrecht angeglichen werden.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag stiege von 1.230 auf 1.430 Euro. Der DStV begrüßt Pauschalen grundsätzlich, hält aber das Versprechen, wonach rund 1,3 Millionen Steuerpflichtige keine Anlage N mehr abgeben müssten, dort für unzutreffend, wo §-46-Abs.-2-Veranlagung, mehrere Arbeitsverhältnisse, Steuerklassenkombinationen oder Lohnersatzleistungen das Formular ohnehin erfordern. Er gibt der Arbeitstagepauschale der Expertenkommission Vorrang, die Fahrt-, Homeoffice- und Arbeitszimmerkosten in einer Tagespauschale bündelt; zusätzlich stellte die Kommission eine Kilometerpauschale für Fernpendler in Aussicht.
Der DStV unterstützt die Bundesratsinitiativen aus Hessen und Nordrhein-Westfalen für vollen Ausgleich der kalten Progression und Entlastung von Personengesellschaften und begrüßt, dass der Bundesrat die Ausdehnung der §-23-Besteuerung auf private Veräußerungsgewinne nach der Zehnjahresfrist ablehnte — ein Systembruch, der auch unter altem Recht erworbene Immobilien erfasste. Zu § 34a wiederholt er langjährige Forderungen: Die starre Entnahmereihenfolge blockiert Altrücklagen, bestraft krisenbedingte Entnahmen mit Nachversteuerung und behindert Umstrukturierungen; das Optionsmodell nach § 1a KStG bleibt für kleinere Firmen trotz jüngster Korrekturen zu komplex und unsicher.
Rechtsgrundlage: Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (BT-Drs. 21/8235); Bundesratsstellungnahme BR-Drs. 507/26(B); DStV-Stellungnahme S 09/26 vom 21. Oktober 2026; EStG §§ 3b, 9a, 23, 32a, 34a; KStG § 1a; Sozialversicherungsentgeltverordnung § 1 Abs. 1; SGB IV § 17 Abs. 1 Satz 2.
Arbeitgeber und Lohnbüros sollten prüfen, welche Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge die gespaltenen Grenzen des Entwurfs träfen, und das Verfahren verfolgen, bevor sie Lohnschlüssel ändern.