GermanyDeutscher Steuerberaterverband e.V.
DStV fordert Nachbesserungen am Jahressteuergesetz 2026 vor Anhörung
Vor der Anhörung am 2. November fordert der DStV ein Antragsverfahren für die Organschaft, lehnt die 24-Monats-Regel ab und wendet sich gegen Barzahlungs-Abzugsverbot und Anlagenregisterpflichten.
By Taxxa AI OyPublished 20 October 2026
Industry: Across industries
Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) begrüßt den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (BT-Drs. 21/8283) nur in seinen AusgangspunktenDstv — fristgerechte ViDA-Umsetzung nach Richtlinie (EU) 2025/516 und gesetzliche Nachzeichnung der Rechtsprechung — und warnt, dass er Unternehmen im Übrigen keine breite Entlastung biete
Dstv. In seiner Stellungnahme DStV-Stellungnahme S 08/26 (vom 20.10.2026), vorbereitet für die Anhörung des Finanzausschusses des Bundestags am 02.11.2026
Dstv, fordert der Verband, jede Einzelmaßnahme rechtssicher, praxistauglich, verhältnismäßig und normenklar auszugestalten
Dstv, und lehnt eine Reihe von Bundesratsvorschlägen rundweg ab
Dstv.
Die Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2c UStG-E) zieht sechs ausgearbeitete Forderungen nach sich. Der DStV begrüßt die Erklärung des Organträgers als neuen Auslöser der Organschaftswirkungen — Schluss mit unbemerkt kraft Gesetzes entstehenden Organschaften — sowie die ausdrückliche Anerkennung von Personengesellschaften als Organgesellschaften.Dstv Doch eine bloße Erklärung ohne behördliche Prüfung lässt weiter Raum für irrtümlich angenommene Organschaften, weshalb der Verband stattdessen ein Antragsverfahren fordert, in dem das Finanzamt die Eingliederungsvoraussetzungen prüft und die Organschaft per Bescheid feststellt
Dstv. Der Wegfall der Organschaft darf nur für die Zukunft wirken
Dstv, die Anzeige erst unverzüglich nach Kenntnis des Organträgers fällig werden, und die Rückabwicklung irrtümlich angenommener Organschaften darf den Vertrauensschutz des § 176 Abgabenordnung (AO) zumindest bei unverschuldeter Fehlannahme nicht durchbrechen. Das bisherige Recht gilt bis zum 31. Dezember 2029 fort, Erklärungen sind ab dem 1. Juli 2029 mit Wirkung zum 1. Januar 2030 möglich; der DStV verlangt Klarstellung, ob bestehende Organschaften eine erstmalige Erklärung abgeben müssen oder ihre gelebte Praxis als solche zählt.
Für die gesetzliche Kaufpreisaufteilung für bebaute Grundstücke (§ 6f EStG-E) begrüßt der DStV den Vorrang der vertraglich vereinbarten Aufteilung, nennt die Ausnahme für Aufteilungen, die die realen Wertverhältnisse grundlegend verfehlen, aber eine neue Streitquelle. Er lehnt die verpflichtende Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) abDstv, hinterfragt die normierte BMF-Arbeitshilfe und kritisiert den engen Gutachterkreis sowie Pflicht-Ortsbesichtigungen — und verlangt, auch Bank-Bewertungen aus der Kreditvergabe als Nachweis einer abweichenden Aufteilung zuzulassen.
Die Verkürzung der dauerhaften Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte von 48 auf 24 Monate im InlandDstv (§ 9 Absatz 4 EStG-E) wird rundweg abgelehnt
Dstv: zwei- bis vierjährige Projekt-, Bau- und Montageeinsätze sowie 36-monatige Bundeswehrverwendungen fielen aus dem Reisekostenregime, während gleiche Auslandseinsätze bei 48 Monaten blieben. Der DStV kritisiert zudem die Zinserhöhung auf 0,3 Prozent monatlich ab 2027 nach § 238 Absatz 1a AO-E als unzureichend hergeleitet — begrüßt die Überprüfung des Satzes, verlangt aber volle Offenlegung der Bundesbankdaten und ihrer Gewichtung plus einen automatischen, objektiv nachvollziehbaren Anpassungsmechanismus — und lehnt die Herabstufung der umfassenden Nachprüfung im Einspruchsverfahren zur bloßen Option nach § 367 Absatz 2 AO-E sowie die vollständige Einspruchszurückweisung per Allgemeinverfügung nach § 367 Absatz 2c AO-E ab
Dstv.
Zur digitalen Bekanntgabe fordert der DStV eine gesetzliche Definition des aktiven Nutzerkontos, Beweisregeln zulasten der Finanzbehörde sowie die Streichung der Fiktion, eine Bekanntgabe wirke trotz falschen Bekanntgabewegs nach § 124 Absatz 1 Satz 3 AO-EDstv — und verlangt, dass bereits wirksam gestellte Papieranträge auf postalische Bekanntgabe über den 31. Dezember 2026 hinaus voll wirksam bleiben, statt wie im Entwurf vorgesehen am 1. Januar 2027 zu erlöschen. Von den Bundesratsideen unterstützt er die Flexibilität bei der Thesaurierungsbegünstigung (erweiterter Rücktritt, § 34a EStG), die höhere GWG-Grenze (fordert aber 2.500 Euro plus einen Sammelposten von 2.500–10.000 Euro), steuerneutrale Übertragungen unter Vorbehaltsnießbrauch und zwischen Schwesterpersonengesellschaften — und lehnt die Beschneidung der verkürzten Gebäudenutzungsdauer, das Abzugsverbot für bare Betriebsausgaben, Anlagenregisterpflichten für Einnahmenüberschussrechner und die erweiterte Verlustvernichtung ab
Dstv.
Rechtsgrundlage: Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (BT-Drs. 21/8283), DStV-Stellungnahme S 08/26 vom 20. Oktober 2026, Bundesratsstellungnahme BR-Drs. 447/26(B).
Prüfen Sie vor der Finanzausschuss-Anhörung, welche JStG-2026-Entwurfsregelungen Ihre Mandanten betreffen — Organschaftserklärung, Kaufpreisaufteilung, Reisekosten, Verzinsung, Einspruch und digitale Bekanntgabe — und richten Sie Beratung und Prozesse an den DStV-Forderungen aus.