GermanyBundeszentralamt für Steuern
Pillar-2-Gruppen müssen Mindeststeuer-Erklärung per ELSTER einreichen
Betroffene Gruppen reichen die Erklärung bei der Landesfinanzbehörde ein, nicht beim BZSt; die GIR-Pflicht gegenüber dem BZSt gilt nur grundsätzlich und kann bei Central Filing entfallen.
By Taxxa AI OyPublished 21 October 2026
Industry: Across industries
Gruppen mit in Deutschland belegenen Geschäftseinheiten, die zu einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe gehören, fallen unter die MindeststeuerBzst, wenn die Gruppe jährliche Umsatzerlöse von 750 Millionen Euro oder mehr in mindestens zwei der vier dem Geschäftsjahr unmittelbar vorhergehenden Geschäftsjahre ausweist. Die Regelung sichert eine effektive Mindestbesteuerung von 15 Prozent und gilt für Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen. Die Mindeststeuer wirkt als eigenständige Steuer vom Einkommen neben der Einkommen- und Körperschaftsteuer.
Für betroffene Gruppen sind drei elektronische Pflichten maßgeblich. Die in Deutschland belegenen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe bilden eine Mindeststeuergruppe, deren Gruppenträger Schuldner der Mindeststeuer ist. Die Gruppenträgermeldung nach § 3 Mindeststeuergesetz teilt dem Bundeszentralamt für Steuern mit, wer als Gruppenträger handelt, und wird über das Formular im BZSt online.portal übermittelt. Der Mindeststeuer-Bericht nach § 75 Mindeststeuergesetz enthält die für die Anwendung der globalen Mindestbesteuerung erforderlichen Informationen und wird im XML-Dateiformat an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt.
Die Mindeststeuer-Erklärung nach § 95 Mindeststeuergesetz ist von beiden zu unterscheiden. Sie gehört zum Besteuerungsverfahren und wird elektronisch über das in ELSTER bereitgestellte FormularBzst bei der zuständigen Landesfinanzbehörde abgegeben, nicht beim Bundeszentralamt für Steuern
Bzst. Gruppen müssen daher neben den BZSt-Meldungen eine zusätzliche Erklärung an die Landesfinanzbehörde einplanen
Bzst.
Die Berichtspflicht gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern gilt nur grundsätzlichBzst. Die unmittelbare Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern entfällt, wenn der Bericht im Wege des Central Filing in einem anderen Staat eingereicht und mit Deutschland ausgetauscht wird, nach § 75 Abs. 2 Mindeststeuergesetz
Bzst. Soweit der Bericht beim Bundeszentralamt für Steuern eingeht, leitet das Amt die Informationen im gesetzlich vorgesehenen Verfahren an die zuständige Landesfinanzbehörde weiter und — soweit die Voraussetzungen erfüllt sind — an ausländische Steuerbehörden.
Die Fristen laufen gesondert. Die Gruppenträgermeldung ist spätestens zwei Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalenderjahr) fällig. Der Mindeststeuer-Bericht ist grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres fällig, für das erste Geschäftsjahr, für das ein Mindeststeuer-Bericht für die Unternehmensgruppe zu erstellen ist, 18 Monate. Die Frist für die Mindeststeuer-Erklärung richtet sich nach den allgemeinen Regelungen für Steuererklärungen, endet jedoch nicht vor Ablauf der Frist für den Mindeststeuer-Bericht.
Safe-Harbour- und Übergangsregelungen können dazu führen, dass Ergänzungssteuerbeträge mit null angesetzt werden oder sich Erleichterungen bei den im Mindeststeuer-Bericht anzugebenden Informationen ergeben, und werden innerhalb des Berichts durch Angabe der hierfür vorgesehenen Datenelemente geltend gemacht, ohne gesonderten formlosen Antrag. Die Inanspruchnahme einer solchen Regelung entbindet nicht von der Pflicht zur Übermittlung des Mindeststeuer-Berichts; ob der Bericht unmittelbar zu übermitteln ist, richtet sich nach § 75 Mindeststeuergesetz. Für die Übergangszeit im Sinne des § 84 Abs. 1 Mindeststeuergesetz sieht § 101 Abs. 3 Mindeststeuergesetz eine Sanktionserleichterung (Transitional Penalty Relief) vor, sodass § 98 Abs. 1 Mindeststeuergesetz für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2026 beginnen und vor dem 1. Juli 2028 enden, keine Anwendung findet, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Bundeszentralamt für Steuern hat den Pillar 2 Newsletter 09/2026 herausgegeben, am 21. Oktober 2026, in deutscher und englischer Sprache veröffentlicht, neben den früheren Ausgaben des Jahres 2026 zurück bis 01/2026 vom 18. Mai 2026. Die Newsletter behandeln rechtliche und technische Entwicklungen sowie verfahrensbezogene Hinweise zur Gruppenträgermeldung, zum Mindeststeuer-Bericht und zur elektronischen Datenübermittlung. Teams mit Pillar-2-Meldepflichten sollten die zusätzliche ELSTER-Erklärung in ihren Compliance-Kalender aufnehmenBzst und prüfen, wo ihr Bericht eingereicht wurde, bevor sie von einer direkten Übermittlungspflicht an das Bundeszentralamt für Steuern ausgehen
Bzst.
Rechtsgrundlage ist das Mindeststeuergesetz (MinStG), insbesondere die §§ 1, 3, 75, 84, 95, 98, 101, mit § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung für die Erklärungsfrist sowie der EU-Mindestbesteuerungsrichtlinie als gesetzgeberischem Hintergrund.
Nehmen Sie die Mindeststeuer-Erklärung per ELSTER an die Landesfinanzbehörde in den Pillar-2-Kalender auf und prüfen Sie vor einer direkten Einreichung beim BZSt, ob der GIR im Central Filing eingereicht und ausgetauscht wurde.