GermanyBundesfinanzhof
BFH: §-32a-Änderung erfasst auch mittelbare vGA-Folgen, Fall zurückverwiesen
Eine über die Schwestergesellschaft geleitete vGA kann den bestandskräftigen Gesellschafterbescheid wieder öffnen; der BFH verlangt aber Nachweis von Verzicht, Teilwert und Verlustjahr.
By Taxxa AI OyPublished 22 October 2026
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Eine verdeckte Gewinnausschüttung, die über eine Schwestergesellschaft fließt, kann den bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters über die Dividende hinaus wieder öffnen.Bundesfinanzhof Der Bundesfinanzhof entscheidet, dass Änderungen nach § 32a Abs. 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz nicht auf die unmittelbaren Folgen einer bei der ausschüttenden Körperschaft berücksichtigten verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) beschränkt sind
Bundesfinanzhof. Auch mittelbare Folgen zählen
Bundesfinanzhof — darunter eine aus der vGA abgeleitete verdeckte Einlage (vE) in eine andere Körperschaft, die als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung in einen Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz einfließt
Bundesfinanzhof.
Der Streitfall ist ein klassisches Darlehensverzichts-Dreieck. Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH und hielt die Hälfte der B-GmbHBundesfinanzhof. Die A-GmbH hatte der B-GmbH insgesamt 485.000 Euro geliehen, rückzahlbar bis zum 31. Dezember 2007; eine Ratenvereinbarung von 2010 über monatlich 5.000 Euro brachte nur drei Zahlungen, bevor die Rückzahlungen stoppten, und die B-GmbH wurde im Dezember 2015 aus dem Handelsregister gelöscht. Im Einspruchsverfahren buchte die A-GmbH die verbliebene Darlehensforderung aus, und zwar zum 31. Dezember 2012 wegen Uneinbringlichkeit
Bundesfinanzhof, im Einvernehmen mit dem Finanzamt — das die Ausbuchung seinerseits als vGA von 479.995 Euro an den Kläger über die nahestehende B-GmbH wertete
Bundesfinanzhof, das Körperschaftsteuereinkommen der A-GmbH für 2012 erhöhte und dem Einkommensteuerbescheid des Klägers für 2012 einen entsprechenden Beteiligungsertrag nach § 32a Abs. 1 KStG zurechnete
Bundesfinanzhof. Der Einkommensteuerbescheid des Klägers für das Streitjahr war bestandskräftig geworden
Bundesfinanzhof, ohne Auflösungsverlust für die B-GmbH
Bundesfinanzhof; sein Antrag von 2020, einen §-17-Auflösungsverlust von 479.995 Euro anzuerkennen
Bundesfinanzhof, wurde abgelehnt, das Finanzgericht Sachsen-Anhalt gab seiner Klage statt
Bundesfinanzhof, im August 2025
Bundesfinanzhof, und das Finanzamt legte Revision ein.
Zum Verfahren schließt sich der Senat der herrschenden Literatur und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung an: Das Wort „soweit“ bindet die Änderungsbefugnis an den bei der Körperschaft festgestellten Sachverhalt, ohne sie betragsmäßig zu begrenzenBundesfinanzhof, und der Normzweck — die spiegelbildliche Besteuerung desselben vGA-Sachverhalts auf Körperschafts- und Gesellschafterebene zur Vermeidung einer ungemilderten Doppelbesteuerung
Bundesfinanzhof — erfasst Folgen, deren Rechtsgrund der bei der Körperschaft angesetzte vGA-Sachverhalt ist, auch wenn der daraus resultierende Aufwand erst später sichtbar wird, etwa als bei der Veräußerung berücksichtigte Einlage nach § 17 EStG
Bundesfinanzhof. Der Hinweis der Gesetzesmaterialien auf die Erfassung der typischen Dreieckskonstellation stützt diese Lesart, und der Senat stimmte seine weite Auslegung mit dem Ersten und Achten Senat ab. Das „kann“-Ermessen der Behörde ist dann regelmäßig auf null reduziert, wenn die Festsetzung andernfalls sachlich unrichtig bliebe.
Doch das Urteil hebt auf und verweist zurück, statt den Verlust zu gewähren, weil Feststellungen fehlenBundesfinanzhof. Eine Ausbuchung allein beweist keine Einlage
Bundesfinanzhof: Nur ein ausdrücklicher oder zumindest stillschweigender Verzicht der A-GmbH auf das Darlehen hätte die entsprechende Verbindlichkeit der B-GmbH entlassen und eine vE schaffen können
Bundesfinanzhof, und einen solchen Verzicht hat die Vorinstanz nie festgestellt
Bundesfinanzhof. Selbst bei einem Verzicht entspricht eine verdeckte Einlage dem Teilwert der Forderung im Verzichtszeitpunkt, nicht ihrem Nenn- oder Buchbetrag
Bundesfinanzhof — eine in vollem Umfang nicht mehr realisierbare Forderung begründet keine Anschaffungskosten — und der vereinbarte vGA-Betrag von 479.995 Euro legt die vE nicht fest, weil sich beide wertmäßig nicht decken müssen
Bundesfinanzhof. Schließlich ist nicht ersichtlich, warum der Auflösungsverlust zum Streitjahr gehört
Bundesfinanzhof: Der Verlust steht erst fest, wenn das verteilte Vermögen, die Liquidations- und Anschaffungskosten und das Ausbleiben weiterer Zuteilungen feststehen
Bundesfinanzhof. Die Veranlagungspraxis sollte daher Verzicht, Werthaltigkeit der Forderung zu diesem Zeitpunkt und Verlustjahr dokumentieren, bevor sie sich auf § 32a stützt
Bundesfinanzhof.
Rechtsgrundlage: BFH-Urteil vom 8. September 2026, IX R 16/25Bundesfinanzhof; § 32a Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 3 KStG; § 17 Abs. 2, 2a und 4, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.
Ist die Gesellschafter-Veranlagung bestandskräftig und hat ein Schwestergesellschafts-Dreieck eine verdeckte Einlage erzeugt, prüfen Sie vor einem §-32a-Antrag, ob Verzicht, Werthaltigkeit der Forderung und Verlustjahr in der Akte belegt sind.