GermanyBundesfinanzhof
BFH: Gründung zum Weiterverkauf kostet erweiterte Kürzung
Wer Tochter-GmbHs für Gesellschafter gründet und weiterreicht, verwaltet kein eigenes Kapitalvermögen; eine Marktansprache braucht es für die Versagung nicht.
By Taxxa AI OyPublished 22 October 2026
Industry: Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen
Eine grundbesitzhaltende GmbH, die für ihre Gesellschafter Tochtergesellschaften gründet, verliert die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für Grundbesitz, auch wenn die neuen Anteile nie den offenen Markt erreichenBundesfinanzhof. Der Bundesfinanzhof entscheidet, dass die Gründung einer GmbH für andere — von vornherein zur alsbaldigen Übertragung bestimmt, damit Dritte aus der Verwaltung des Kapitals Erträge ziehen — keine Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens ist
Bundesfinanzhof. Die Gründung dient der Herstellung eines übertragbaren Wirtschaftsguts, nicht der Fruchtziehung aus erhaltener Substanz.
Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz tritt an die Stelle der pauschalen Kürzung von 1,2 Prozent des Einheitswerts nach Satz 1 und mindert den Gewerbeertrag um den Teil, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfälltBundesfinanzhof, gilt aber nur für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz und daneben höchstens eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen
Bundesfinanzhof. Die Ausschließlichkeit gilt qualitativ, quantitativ und zeitlich
Bundesfinanzhof; jeder Verstoß lässt die Kürzung vollständig entfallen, ohne Bagatell- oder Verhältnismäßigkeitsausnahme
Bundesfinanzhof. Es zählt die tatsächliche Geschäftsführung, nicht die Satzung
Bundesfinanzhof, und nur eng begrenzte Nebentätigkeiten — solche, die zur sinnvollen Verwaltung des Grundstücks zwingend notwendig sind, sowie die abschließend aufgezählten erlaubten Tätigkeiten — bleiben unschädlich
Bundesfinanzhof. Gesellschafter und nahestehende Personen sind kraft Trennungsprinzips Dritte gegenüber der Körperschaft
Bundesfinanzhof, sodass Geschäfte nur mit ihnen weiterhin Geschäfte mit anderen sind
Bundesfinanzhof.
Die Klägerin, eine GmbH, gegründet 2014Bundesfinanzhof und je zur Hälfte im Besitz zweier anderer GmbHs
Bundesfinanzhof, ohne eigenes Personal, verkaufte ein 2014 erworbenes Grundstück
Bundesfinanzhof per notariellem Vertrag von 2016
Bundesfinanzhof und beanspruchte für den Gewinn die erweiterte Kürzung für 2016
Bundesfinanzhof. Zwischen 2014 und 2018 hatte sie rund vierzig Gesellschaften gegründet
Bundesfinanzhof und mit Eigenmitteln ausgestattet
Bundesfinanzhof; dreizehn selbst gegründete Gesellschaften wurden nach kurzer Haltedauer weiterveräußert
Bundesfinanzhof, sieben innerhalb eines Jahres nach Gründung
Bundesfinanzhof. Neun gingen an ihre Gesellschafterinnen oder nahestehende Personen
Bundesfinanzhof, vier an außenstehende Erwerber
Bundesfinanzhof. Das Finanzamt versagte die Kürzung
Bundesfinanzhof, nachdem eine Außenprüfung das Muster gezeigt hatte: Gesellschaft gründen, Grundstückskaufvertrag schließen lassen, Anteile vor oder mit dem Nutzen-Lasten-Wechsel verkaufen
Bundesfinanzhof. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte die Kürzung gewährt
Bundesfinanzhof, weil die Gesellschaft mangels Marktansprache keinen gewerblichen Charakter gezeigt habe
Bundesfinanzhof — ihre Gesellschafter seien keine Dritten
Bundesfinanzhof und stünden nicht stellvertretend für den Markt
Bundesfinanzhof.
Der Dritte Senat kehrt diese Begründung in beiden Punkten umBundesfinanzhof. Das Gründen für andere stand aufgrund der eigenen Feststellungen der Vorinstanz fest
Bundesfinanzhof: Die für Gesellschafter oder nahestehende Personen übernommenen Gesellschaften
Bundesfinanzhof, darunter N Grundbesitz — gegründet im Juni 2015
Bundesfinanzhof und im Streitjahr verkauft
Bundesfinanzhof, nach zehn Monaten
Bundesfinanzhof — sowie P — im Streitjahr für die Gesellschafter gegründet
Bundesfinanzhof und im Folgejahr übertragen
Bundesfinanzhof — machten die Klägerin zur Produzentin für ihre Eigentümer statt zur Hüterin, die aus eigener Substanz Früchte zieht
Bundesfinanzhof. Eine für Dritte erkennbare Marktbeteiligung ist keine Voraussetzung für die Versagung der erweiterten Kürzung
Bundesfinanzhof. Das Gericht weist das weitere Argument des Prüfungsdienstes für eine modifizierte Drei-Objekt-Grenze bei GmbH-Anteilsübertragungen ausdrücklich zurück
Bundesfinanzhof, lässt aber die Voraussetzungen der Umschichtungsrechtsprechung offen. Ob die Kürzung aus weiteren Gründen — etwa fehlender ganzjähriger Verwaltung eigenen Grundbesitzes — ebenfalls zu versagen wäre, bleibt als nicht entscheidungserheblich dahingestellt; die Sache war zur Klageabweisung reif.
Rechtsgrundlage: BFH-Urteil vom 18. Juni 2026Bundesfinanzhof, III R 29/23
Bundesfinanzhof; § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
Bundesfinanzhof; Trennungsprinzip für Kapitalgesellschaften.
Beraten Sie grundbesitzhaltende GmbHs, die Tochtergesellschaften für Gesellschafter gründen, behandeln Sie jede Fremdgründung als schädlich für die erweiterte Kürzung und prüfen Sie die Ausschließlichkeit über alle Jahre.