GermanyBundesfinanzhof
BFH: Überhöhter Grundstückspreis doppelt besteuert — keine § 174-Korrektur
Eine GmbH zahlte 1,1 Mio. € für ein 480.000 €-Grundstück; der Mehrbetrag wurde schenkungbesteuert. Der II. Senat hält die Grunderwerbsteuer auf den vollen Preis aufrecht — kein Widerstreit.
By Taxxa AI OyPublished 15 October 2026
Industry: Across industries
Der II. Senat des Bundesfinanzhofs hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern aufgehobenBundesfinanzhof und die Klage abgewiesen
Bundesfinanzhof: Eine GmbH, die ein Grundstück von einer ihrem Alleingesellschafter nahestehenden Person zu einem überhöhten Preis kauft, kann sich später nicht auf § 174 Abs. 1 Satz 1 AO berufen, um die Grunderwerbsteuer zu mindern
Bundesfinanzhof. Das Urteil vom 29. Juli 2026
Bundesfinanzhof (II R 11/24) hält fest, dass Schenkungsteuer auf die verdeckte Gewinnausschüttung und Grunderwerbsteuer auf den vollen Kaufpreis nicht widerstreiten
Bundesfinanzhof — beide Festsetzungen bestehen nebeneinander
Bundesfinanzhof.
Die klagende GmbH hatte ein bebautes GeschäftsgrundstückBundesfinanzhof im Jahr 2011 mit notariellem Vertrag für 1.100.000 €
Bundesfinanzhof von B gekauft, dem damaligen Lebensgefährten ihrer Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin A
Bundesfinanzhof. Die Grunderwerbsteuer wurde auf den vollen Kaufpreis mit 38.500 € festgesetzt, in einem bestandskräftig gewordenen Bescheid. Jahre später setzte das Schenkungsteuerfinanzamt 175.590 € Schenkungsteuer gegen B fest und behandelte die Differenz zwischen Kaufpreis und dem gesondert festgestellten Grundstückswert von 480.000 € als freigebige Zuwendung von A an B aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung
Bundesfinanzhof. Die Klägerin beantragte daraufhin nach § 174 Abs. 1 Satz 1 AO die Herabsetzung der Grunderwerbsteuer
Bundesfinanzhof auf 16.800 €, weil der Mehrbetrag über den Grundstückswert hinaus doppelt besteuert worden sei. Das Finanzgericht ordnete die Herabsetzung an
Bundesfinanzhof; das Finanzamt legte Revision ein
Bundesfinanzhof.
Der Verkauf zu überhöhtem Preis ist ein einheitlicher Lebensvorgang, der beiden Festsetzungen zugrunde liegt — der „bestimmte Sachverhalt“, den § 174 Abs. 1 Satz 1 AO verlangt. Eine Korrektur setzt aber zusätzlich widerstreitende Festsetzungen vorausBundesfinanzhof: zwei Regelungen, die nach materiellem Recht nicht beide richtig sein können. Dieser Widerstreit fehlt hier
Bundesfinanzhof.
Das angenommene Ausschließlichkeitsverhältnis zwischen Schenkung- und Grunderwerbsteuer beruht auf § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG, der Grundstückserwerbe von der Steuer ausnimmt, die Schenkungen im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes sind. Nach ihrem Wortlaut erfasst diese Befreiung nur den Fall, in dem die Gegenleistung objektiv nicht unwesentlich hinter dem wahren — höheren — Wert des Grundstücks zurückbleibt, also die gemischte GrundstücksschenkungBundesfinanzhof. Den umgekehrten Fall, in dem die Gegenleistung den wahren Wert des Grundstücks übersteigt, erfasst sie nicht, weil dann keine Grundstücksschenkung im Sinne der Vorschrift vorliegt
Bundesfinanzhof. Gegenstand der Schenkung war hier nicht das Grundstück, sondern Geld
Bundesfinanzhof: A verfügte über ihren künftigen Gewinnausschüttungsanspruch oder tätigte eine Entnahme, soweit die Klägerin den unangemessenen Kaufpreis an den ihr nahestehenden B auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erbrachte — eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
Bundesfinanzhof, aber keine Grundstücksschenkung, die die Befreiung auslöst
Bundesfinanzhof.
Die Grunderwerbsteuerseite bestätigt dies. Nach § 8 Abs. 1 GrEStG bemisst sich die Steuer nach der Gegenleistung, bei einem Kauf also nach dem vereinbarten Kaufpreis einschließlich sonstiger Leistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStGBundesfinanzhof. Der gemeine Wert des Grundstücks ist grundsätzlich ohne Bedeutung
Bundesfinanzhof: Das Gesetz stellt nicht auf das ab, was der Käufer erhält, sondern auf das, was für den Erwerb hinzugeben ist, und der vereinbarte Preis gilt auch dann, wenn er den gemeinen Wert übersteigt
Bundesfinanzhof. Da § 8 Abs. 2 GrEStG keine Anwendung findet, sind die vollen 1.100.000 € die Gegenleistung
Bundesfinanzhof — nur die Zahlung dieses ganzen Betrags hätte den Erwerb gesichert.
Keine der beiden Festsetzungen ist daher deshalb fehlerhaft, weil sie dieselben Tatsachen berücksichtigt hatBundesfinanzhof: Beide folgen unmittelbar aus dem materiellen Recht und sind miteinander vereinbar
Bundesfinanzhof. Der Bescheid von 2011 bleibt bestehen
Bundesfinanzhof, der Änderungsantrag vom 27. Mai 2022 wurde zu Recht abgelehnt
Bundesfinanzhof, und die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Rechtsgrundlagen: § 174 Abs. 1 Satz 1 AO, §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
Wenn eine Gesellschaft an eine nahestehende Person einen überhöhten Preis zahlt, raten Sie davon ab, sich auf § 174 Abs. 1 Satz 1 AO zur Minderung der Grunderwerbsteuer zu verlassen: Der schenkungsteuerpflichtige Mehrbetrag und die Grunderwerbsteuer auf den vollen Kaufpreis bestehen nebeneinander.