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EU streicht Ausgleichszölle auf China-Solarglas, da Produktion null ist
Die Kommission beendet die Ausgleichszölle auf chinesisches Solarglas: Subventionierung dauert an, doch Unionsproduktion null, daher keine neue Schädigung; seit 22. Juli 2025 gezahlte Zölle erstattungsfähig.
By Taxxa AI OyPublished 19 October 2026
Industry: Veredlung und Bearbeitung von Flachglas
Die Kommission hebt die endgültigen Ausgleichszölle auf Solarglas aus China aufEuropa und stellt das Auslaufüberprüfungsverfahren ein
Europa. Die Subventionierung wurde als fortbestehend festgestellt, doch bei einer Unionsproduktion von null
Europa und ohne überprüfbare Aussicht auf Wiederaufnahme
Europa besteht keine Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung
Europa, und das Interesse der Verwender in der Union spricht für das Auslaufen der Maßnahmen
Europa.
Bei der Ware handelt es sich um vorgespanntes Natron-Kalk-Flachglas mit einem Eisengehalt unter 300 ppm, einem solaren Transmissionsgrad über 88 %, Hitzebeständigkeit bis 250 °C, Temperaturwechselbeständigkeit von 150 K und einer mechanischen Festigkeit von mindestens 90 N/mm² unter dem KN-Code ex 7007 19 80. Es wird in Photovoltaikmodulen, Flachkollektoren, Möbeln und Gewächshäusern verwendet. Ausgleichszölle von 3,2 % bis 17,1 % mit einem landesweiten Satz von 17,1 % wurden 2014 eingeführt und 2020 verlängert. Die Interfloat-Gruppe beantragte die aktuelle Auslaufüberprüfung am 19. April 2025; sie wurde am 22. Juli 2025 eingeleitetEuropa nach Artikel 18 der Antisubventions-Grundverordnung mit einem Untersuchungszeitraum vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025. Dieser Rechtsakt betrifft nur die Ausgleichszölle.
Zur Subventionierung arbeitete weder die chinesische Regierung noch ein ausführender Hersteller mit, sodass die Feststellungen auf den verfügbaren Informationen beruhen. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Subventionierung der chinesischen Solarglasindustrie im Untersuchungszeitraum fortbestand und voraussichtlich fortbestehen wird, getragen von staatlichen Planungsdokumenten, dem Status als geförderter Industriezweig und den Ergebnissen der vorangegangenen Auslaufüberprüfung.
Zur Schädigung stellten beide verbliebenen Unionshersteller die Produktion einEuropa Anfang 2025
Europa; Nachprüfungen vor Ort konnten nicht stattfinden, und ein Antragsteller meldete Insolvenz an im November 2025. Die Hersteller trugen vor, die Zölle würden bei besseren Marktbedingungen eine Wiederaufnahme ermöglichen, legten aber weder eine bindende Vereinbarung noch Finanzierung oder einen Betriebsplan vor, und keine Übernahme kam zustande. Ohne Produktion am Ende des Zeitraums
Europa gibt es keinen Wirtschaftszweig der Union im Sinne von Artikel 9 der Grundverordnung, dessen Lage geprüft werden könnte
Europa, sodass keine Wahrscheinlichkeit einer Schädigung festgestellt werden kann
Europa und keine Ursächlichkeitsanalyse erforderlich war.
Zum Unionsinteresse wandten sich alle mitarbeitenden Verwender, Modulhersteller mit importiertem Glas, gegen die Aufrechterhaltung. Ohne Unionsproduktion wirkt der Zoll wie eine Steuer auf die nachgelagerte Produktion: Solarglas macht 12 bis 18 % der Herstellungskosten eines Standardmoduls aus, und selbst eine geringe Kostensenkung hilft den Unions-Modulherstellern im Wettbewerb mit importierten Modulen. Das Auslaufen erreicht die Verwender wegen Produktions- und Lieferzeiten aus China erst nach mindestens vier Monaten. Kein aktives Herstellerinteresse an einer Verlängerung konnte festgestellt oder nachgeprüft werden.
Operativ werden die mit den Durchführungsverordnungen 471/2014 und 2020/1081 eingeführten Zölle aufgehobenEuropa und das Verfahren eingestellt
Europa. Seit der Einleitung am 22. Juli 2025 auf abgefertigte Waren erhobene Zölle werden erstattet
Europa, wenn die nationalen Zollbehörden einem Antrag nach den Unionszollregeln über Erlass und Erstattung stattgeben
Europa; Zinsen werden nicht gezahlt. Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft
Europa und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
Die Auslaufüberprüfung wurde nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 durchgeführt und wird mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2310 der Kommission vom 19. Oktober 2026 abgeschlossen.
Beantragen Sie die Erstattung der seit dem 22. Juli 2025 auf abgefertigtes chinesisches Solarglas gezahlten Ausgleichszölle und kalkulieren Sie Importe ohne den Zoll neu.