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GA: Kapitel III der Verordnung 2022/1854 gültig auf Art. 122 Abs. 1 gestützt
In der Rechtssache C-358/24 stützt GA Rantos Kapitel III der Verordnung 2022/1854 auf Art. 122 Abs. 1 AEUV und erkennt die belgische Ölabgabe für Raffinerien als gleichwertig an, für primäre Teilnehmer jedoch nicht.
By Taxxa AI OyPublished 22 October 2026
Generalanwalt Athanasios Rantos hat vorgeschlagen, den Energiesolidaritätsbeitrag zu bestätigen und die belgische Abgabe weitgehend zu billigen. In seinen Schlussanträgen vom 22. Oktober 2026 in der Rechtssache C-358/24 Varo Energy Belgium u.a., ergangen auf Vorlage des Grondwettelijk Hof, kommt er zu dem Ergebnis, dass Kapitel III der Verordnung (UE) 2022/1854 gültig auf Artikel 122 Absatz 1 AEUV gestützt wurdeEuropa, unter Einhaltung der Bedingungen, die diese Bestimmung für darauf gestützte Maßnahmen vorsieht. Die Bestimmung erfasst außergewöhnliche wirtschaftliche Notlagen, als welche sich die Energieversorgungskrise 2022 darstellt; die Regelung ist befristet und gilt nur für Übergewinne der Geschäftsjahre 2022 und 2023 unter einer Verordnung mit Geltung bis zum 31. Dezember 2023; und der Beitrag ist geeignet und nicht offensichtlich unverhältnismäßig, da er nur einen Teil der Übergewinne erfasst und den Unternehmen eine Marge für Investitionen und Stabilität belässt. Die steuerliche Natur steht nicht entgegen: Artikel 122 Absatz 1 schließt keine steuerlichen Maßnahmen aus, und das Einstimmigkeitserfordernis des Artikels 115 greift nicht, wo die Krisenbewältigung das Hauptziel ist.
Zur Gleichwertigkeit belastet das belgische Gesetz vom 16. Dezember 2022 die Raffinerien 2022-2023 mit 6,9 Euro je Tonne umgewandelten Rohöls und die primären Teilnehmer 2022 für Diesel, Gasöl und Benzin mit 7,8 Euro je Kubikmeter in den Verbrauch überführter Ware, mit Aufstockung nach Artikel 4 Absatz 3 auf das Niveau der Artikel 15 und 16, nämlich mindestens 33 % der Gewinne, die den Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne der vier am 1. Januar 2018 oder danach beginnenden Geschäftsjahre um mehr als 20 % übersteigen. Der Generalanwalt liest Artikel 14 dahin, dass er einer Maßnahme nicht entgegensteht, die ihren personellen Anwendungsbereich über die Unternehmen nach Artikel 2 Nummer 17 und Artikel 14 Absatz 1 hinaus erstreckt, sofern diese Erstreckung die Gleichwertigkeit der Maßnahme für die unter die Bestimmung fallenden Unternehmen nicht in Frage stellt und die Maßnahme für diese Unternehmen die Anforderungen der Verordnung, einschließlich eines vergleichbaren oder höheren Aufkommens, erfüllt. Doch die Vertriebs-Primärteilnehmer fallen nicht unter Artikel 14 Absatz 1Europa, sodass die Maßnahme für sie nicht als gleichwertig gelten kann
Europa, Artikel 14 für sie nicht durchführt und die Charta keine Anwendung findet. Die dritte Frage zu den Artikeln 20 und 21 der Charta ist folglich nicht zu beantworten.
Auch die Artikel 30 und 110 AEUV stehen der Abgabe für die Primärteilnehmer seiner Ansicht nach nicht entgegen. Sie ist keine Abgabe zollgleicher Wirkung: Auslöser ist die umgewandelte oder in den Verbrauch überführte Menge, nach denselben Kriterien auf eingeführte wie inländische Waren angewandt, und das Fehlen belgischer Rohölförderung ändert daran nichts. Sie fällt stattdessen unter Artikel 110 AEUV, dem sie genügt, solange sie herkunftsunabhängig gilt, ohne schwerere Besteuerung der Waren anderer Mitgliedstaaten oder mittelbaren Schutz anderer inländischer Erzeugung, vorbehaltlich der Nachprüfung.
Die Abgabe ist auch keine staatliche Beihilfe. Referenzrahmen ist das Gesetz vom 16. Dezember 2022 selbst, ein außergewöhnliches Kriseninstrument, losgelöst vom allgemeinen Steuersystem, und Selektivität fehlt ohne Ungleichbehandlung von Unternehmen in vergleichbarer tatsächlicher und rechtlicher Lage im Lichte dieses Ziels. Nichtteilnehmer halten nur etwa 10 % des Marktes, die Lampölmengen sind winzig, Kerosin bedient einen eigenen Markt und Kohle ist marginal, bei fehlender Gasförderung in Belgien, sodass diese Unternehmen offenbar in einer anderen Lage sind, vorbehaltlich der Feststellungen des vorlegenden Gerichts. Bestätigt sich dies, bedarf es keiner Rechtfertigungsprüfung, und es war keine vorherige Anmeldung bei der Kommission geschuldet.
Rechtsgrundlage sind Artikel 122 Absatz 1 AEUV, die Artikel 14 bis 18 und 22 der Verordnung (UE) 2022/1854, die Artikel 20 und 21 der Charta der Grundrechte, die Artikel 30, 107 Absatz 1, 108 Absatz 3 und 110 AEUV sowie das belgische Gesetz vom 16. Dezember 2022.
Belgische Ölunternehmen, die die Abgabe vom 16. Dezember 2022 anfechten: Geben Sie die Artikel-122-Absatz-1-Gültigkeits- und die Zolllinie auf und machen Sie stattdessen herkunftsneutrale Diskriminierung nach Artikel 110 AEUV oder Ungleichbehandlung vergleichbarer Unternehmen geltend – und beachten Sie, dass Vertriebs-Primärteilnehmer außerhalb der Artikel-14-Gleichwertigkeit stehen.