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GA Kokott würde Marks & Spencer für französische Konzerne beerdigen
In den Rechtssachen C-287/25 bis C-289/25 hält GA Kokott Mütter ohne französische Besteuerung für nicht vergleichbar und die Versagung endgültiger Verluste jedenfalls für gerechtfertigt.
By Taxxa AI OyPublished 22 October 2026
Industry: Erbringung von Finanzdienstleistungen
Generalanwältin Juliane Kokott hat vorgeschlagen, dass der Gerichtshof die Tür für die grenzüberschreitende Berücksichtigung endgültiger Verluste französischer Steuerkonzerne schließtEuropa. In ihren Schlussanträgen vom 22. Oktober 2026
Europa in den verbundenen Rechtssachen C-287/25 bis C-289/25 OPmobility und Société Générale
Europa, ergangen auf Vorlagen des Conseil d'État, kommt sie zu dem Ergebnis, dass Frankreich einer gebietsansässigen Mutter den Abzug endgültiger Verluste einer gebietsfremden Tochter nicht gestatten muss
Europa. OPmobility will 18,435,612 euros Verluste seiner liquidierten belgischen Tochter in sein konsolidiertes Ergebnis 2015 einbeziehen; die Société Générale will 9,049,114 euros Verluste ihrer liquidierten slowakischen Tochter und 35,262,226 euros Verluste ihrer liquidierten lettischen Tochter in ihre Ergebnisse 2013 und 2014 einbeziehen. Das französische Recht lässt einen zu 95 % gehaltenen Steuerkonzern Gewinne und Verluste konsolidieren
Europa, doch nur der französischen Körperschaftsteuer unterliegende Gesellschaften können beitreten
Europa.
Zur ersten Frage hängt die Vergleichbarkeit von der Ausübung der Besteuerungsbefugnis ab, nicht vom Wunsch nach KonzernbildungEuropa. Frankreich besteuert ansässige Gesellschaften auf weltweite Gewinne
Europa und nicht ansässige nur auf französische Geschäftsgewinne
Europa, und die Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien, Lettland und der Slowakei bestätigen, dass es die Gewinne der Töchter nicht besteuert
Europa. Eine ansässige Mutter, die Berücksichtigung der Verluste einer ansässigen Tochter begehrt, und eine, die Berücksichtigung der Verluste einer gebietsfremden Tochter begehrt, sind daher nicht objektiv vergleichbar
Europa: Wo der Ansässigkeitsstaat keine Gewinne besteuert, schuldet er auch keine Verlustberücksichtigung
Europa. Das folgt dem W-Urteil des Gerichtshofs zu gebietsfremden Betriebstätten
Europa und gilt erst recht für Töchter, die anders als abhängige Betriebstätten selbständige juristische Personen sind, die nur dort besteuert werden, wo sie sitzen
Europa. Die Bevola-Vergleichbarkeit ist durch W faktisch aufgegeben. Und ob die Nichtbesteuerung auf innerstaatlichem Recht oder einem Steuerabkommen beruht, ist für Töchter unerheblich, da ein treaty override möglich bleibt und das Ergebnis identisch ist.
Zur nur hilfsweise gestellten zweiten Frage ist die Versagung jedenfalls gerechtfertigtEuropa. Eine Regel wie die der Artikel 223A ff. des französischen CGI, wonach endgültige Verluste einer gebietsfremden Tochter einer Konzerngesellschaft dem Gesamtergebnis des Konzerns im Rahmen einer Steuerintegration nicht zugerechnet werden können, wäre gleichwohl mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar
Europa, und jedenfalls sind die beiden Ziele Erhalt der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis und der steuerlichen Kohärenz legitim
Europa: Der durch die Integration inländischer Gesellschaften konkret gewährte Vorteil, nämlich die Berücksichtigung der Verluste einer Tochter bei der Bemessungsgrundlage, wird unmittelbar durch den symmetrischen Nachteil der Besteuerung der Gewinne dieser Gesellschaften auf Konzernebene ausgeglichen
Europa, wie sich daran zeigt, dass die Verluste einer Tochter erst ab dem Zeitpunkt der Steuerintegration berücksichtigt werden können. Sie ist auch verhältnismäßig
Europa. Die isolierte grenzüberschreitende Verlustberücksichtigung ist ein Verlustimport allein auf Kosten des Ansässigkeitsstaats der Mutter
Europa, der die Folgen der Steuer- und Politikentscheidungen des Tochterstaats tragen müsste, ohne jemals die künftigen Gewinne dieser Tochter zu besteuern, mit dem Risiko weltweiter Verlustimporte über die Kapitalverkehrsfreiheit. Die Marks-&-Spencer-Ausnahme, als fallspezifisches Sicherheitsventil gedacht, schafft nun letztlich mehr Rechtsunsicherheit als Rechtsklarheit
Europa: Bis heute ist nicht genau bekannt, was endgültige Verluste sind oder welche Fälle das Urteil erfasst, und es ist unsicher, ob die Berücksichtigung über mehrere Jahre kumulierter Verluste darauf gestützt werden kann, sodass die grenzüberschreitende Verlustberücksichtigung nicht mehr das mildeste Mittel ist
Europa. Bevola unterscheidet sich: abhängige Betriebstätten plus dänische internationale Gruppenbesteuerung, beides hier nicht gegeben
Europa.
Rechtsgrundlage sind die Artikel 49 und 54 AEUV, die Artikel 209, 223A, 223I, 220 quinquies und 214 des französischen code général des impôts sowie die französischen Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien, Lettland und der Slowakei.
Französische Konzerne mit liquidierten EU-Töchtern: Stützen Sie endgültige Verlustansprüche auf den Nachweis, dass Frankreich keine Besteuerungsbefugnis über die Tochter ausübte, und bereiten Sie die Kohärenz-/Aufteilung-Rechtfertigungsschlacht vor, statt allein auf Marks & Spencer zu setzen.