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Generalanwältin: qualifizierte Mutterbeteiligung bringt volle Entlastung
Generalanwältin Kokott meint, Portugal dürfe die Mutter-Tochter-Entlastung nicht nach dem Alter der Tranchen staffeln: Hat die Mutter eine Beteiligung die Mindestdauer gehalten, ist jede Dividende erfasst.
By Taxxa AI OyPublished 22 October 2026
Industry: Across industries
Generalanwältin Kokott schlägt vor, dass der Gerichtshof die Mindestbesitzdauer der Mutter-Tochter-Richtlinie als Statusvoraussetzung liest, nicht als Voraussetzung für jede einzelne dividendentragende Aktie.Europa Sobald ein Dividendenempfänger die Voraussetzungen als Muttergesellschaft erfüllt, muss sein Mitgliedstaat die vollständige Freistellungsentlastung gewähren
Europa: Alle Gewinne, die kraft der Mutter-Tochter-Verbindung erzielt werden, werden von der Bemessungsgrundlage der Mutter abgezogen. Eine Regel, die die Entlastung nur für Dividenden aus Aktien gewährt, die jeweils die gesamte Mindestdauer gehalten wurden, ist nach dieser Lesart mit dem Unionsrecht unvereinbar.
Europa Sie schlägt vor, dass der Gerichtshof die Vorlagefrage im Sinne der Schlussanträge beantwortet.
Die Vorlage betrifft Dividenden, die Caixa Geral de Depósitos im Jahr 2003Europa von vier portugiesischen Gesellschaften erhalten hat — Banco Comercial Português (6,03 %), Electricidade de Portugal (4,84 %), Portugal Telecom (4,17 %) und Brisa Auto-Estradas de Portugal (5,10 %) — wobei jede Beteiligung einen Anschaffungswert von über 30 Mio. EUR hatte. Die portugiesische Steuerverwaltung gewährte nur einen Abzug von 50 %
Europa, weil nicht jede Beteiligung den Einjahrestest des Artikels 46 Absatz 1 Buchstabe c des Código do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Coletivas erfülle
Europa, sodass nur die Auffangregel des Artikels 46 Absatz 7 anwendbar sei. Das Verfahren ist nach zwei Instanzen nun beim Supremo Tribunal Administrativo anhängig.
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Der volle Abzug nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe c setzt eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft oder einen Anschaffungswert von mindestens 20 Mio. EUR vorausEuropa, die im Zeitpunkt der Bereitstellung der Gewinne ein Jahr lang ununterbrochen gehalten wurde — oder bis zur Vollendung dieses Zeitraums gehalten wird
Europa. Absatz 5 erstreckt die Behandlung auf Beteiligungen in anderen Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie erfüllen; Absatz 7 halbiert den Abzug auf 50 %, wenn keine der Anforderungen der Buchstaben b und c erfüllt ist (Größen- und Besitzdauervoraussetzung stehen beide in Buchstabe c)
Europa. Die Verwaltung wandte den Einjahrestest stückweise an und gewährte die volle Entlastung nur anteilig für Dividenden aus ein ganzes Jahr gehaltener Aktien.
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Im Wortlaut erlaubt der zweite Gedankenstrich des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 90/435/EWG den Mitgliedstaaten, Gesellschaften — nicht einzelne Aktien — auszuschließen, die eine qualifizierte Beteiligung nicht bis zu zwei Jahre aufrechterhaltenEuropa, und der erste Gedankenstrich des Artikels 4 Absatz 1 knüpft die Entlastung an diese Gewinne als Ganzes
Europa. Systematisch wird der Status nach Artikel 3 festgestellt, wo das nationale Recht die Besitzdauer vorgeben darf, und danach folgt die Rechtsfolge des Artikels 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 automatisch — die Statuskriterien dürfen nicht erneut angewandt werden, um die Entlastung zu kürzen.
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Volle Neutralität und Handhabbarkeit stützen diese Lesart: Nur der vollständige Abzug gibt Konzernen den beabsichtigten Kooperationsanreiz, und die Nachverfolgung jedes Aktienpakets hinter jeder Dividende würde die Befolgungskosten vervielfachen. Missbrauch ist bereits eingedämmt, weil der qualifizierte Block selbst die gesamte Dauer gehalten werden muss; flüchtige Käufe begründen keinen Mutterstatus, sodass kein Test je Aktie erforderlich ist.
Obwohl nur portugiesische Gesellschaften betroffen sind, hält Kokott den Gerichtshof nach der Dzodzi-Rechtsprechung für zuständigEuropa: Portugal hat den Doppelbesteuerungsbehelf der Richtlinie auf bestimmte Inlandssachverhalte erstreckt
Europa, das vorlegende Gericht hat sich ausdrücklich auf Leur-Bloem berufen und CGD als Mutter behandelt, der der Vorteil des Artikels 4 Absatz 1 grundsätzlich zusteht
Europa, und die Regierung hat die Gleichbehandlungsabsicht bestätigt. Die Schwellen von 10 %/20 Mio. EUR und der Einjahreszeitraum grenzen lediglich die erfassten Kategorien ab — eine Abweichung nach unten, die Artikel 3 zulässt.
Für Konzerne, die eine lang gehaltene qualifizierte Beteiligung aufstocken, gilt — folgt der Gerichtshof dem Vorschlag —, dass Dividenden neuer Tranchen vollständig erfasst sind, sobald der qualifizierte Block das Jahr gehalten wurdeEuropa; CGDs eigenes anhängiges Rechtsmittel vor dem Supremo Tribunal Administrativo hängt von dieser Lesart ab
Europa. Rechtsgrundlage: zweiter Gedankenstrich des Artikels 3 Absatz 2 in Verbindung mit dem ersten Gedankenstrich des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ratione temporis anwendbare Fassung).
Konzerne, die eine lang gehaltene qualifizierte Beteiligung an einer portugiesischen Tochter aufstocken, sollten prüfen, ob der qualifizierte Block das volle Jahr gehalten wurde, und jede anteilige Kürzung späterer Tranchen nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit der Richtlinie anfechten.