European UnionEUR-Lex
Generalanwalt Rantos billigt Italiens erweiterte Energie-Sonderabgabe
In der Rs. C-153/25 hält der Generalanwalt die EU-Energiekrisenverordnung mit Italiens Abgabe für 2023 für vereinbar, sofern sie für die erfassten vorgelagerten Sektoren gleichwertig ist.
By Taxxa AI OyPublished 22 October 2026
Industry: Mineralölverarbeitung · Elektrizitätsversorgung · Gasversorgung · Großhandel mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen · Kohlenbergbau · Gewinnung von Erdöl und Erdgas
Die Artikel 1, 2 und 14 der Verordnung (EU) 2022/1854 stehen Italien nicht entgegen, eine befristete Energie-Solidarabgabe beizubehalten, deren persönlicher Anwendungsbereich weiter ist als der des Unionsbeitrags, sofern die nationale Maßnahme die Gleichwertigkeitsvoraussetzungen für die von der Verordnung erfassten Sektoren erfüllt.Europa Das ist die Antwort, die Generalanwalt Rantos dem Gerichtshof in seinen Schlussanträgen
Europa vom 22. Oktober 2026 in der Rs. C-153/25 auf Vorlage des Corte costituzionale vorschlägt. Die Schlussanträge schlagen daher die Antwort des Gerichtshofs vor, ohne sie selbst zu geben: Nr. 69 lautet „I propose that the Court of Justice give the following reply“, und die Verfahrensbeteiligten sollten das Urteil des Gerichtshofs in der Rs. C-153/25 abwarten, bevor sie das Ergebnis als entschieden behandeln.
Die streitige Maßnahme ist Artikel 1 Absätze 115 und 116 des italienischen Gesetzes Nr. 197 vom 29. Dezember 2022. Für 2023 führte sie eine Solidarabgabe ein, nicht nur für vorgelagerte Betreiber in den Bereichen Rohöl, Erdgas, Kohle und Raffinerien, sondern auch für Stromerzeuger und -weiterverkäufer, Gaserzeuger, -förderer und -weiterverkäufer, Erdölerzeuger, -händler und -verteiler sowie für Importeure und innerunionale Erwerber zum Weiterverkauf.Europa Handelsplattformen sowie kleine und Kleinstunternehmen im Kraftstoffeinzelhandel waren ausgenommen, und die Abgabepflicht griff, wenn mindestens 75 % der Vorperiodenerlöse aus den genannten Tätigkeiten stammten. Bemessungsgrundlage waren die körperschaftsteuerlichen Erlöse des Zeitraums vor dem 1. Januar 2023, soweit sie den Durchschnitt der vier vorangegangenen Zeiträume um mindestens 10 % überstiegen, besteuert mit 50 % und begrenzt auf 25 % des Nettovermögens. Der Unionsbeitrag erfasst dagegen nur Unternehmen und Betriebsstätten mit mindestens 75 % ihres Umsatzes aus Rohöl, Erdgas, Kohle und Raffinerien, auf die Überschussgewinne 2022 und/oder 2023 oberhalb eines Anstiegs von 20 % gegenüber dem Vierjahresdurchschnitt ab 2018, zu einem Satz von mindestens 33 %.
Der Generalanwalt erkennt an, dass die Sektorliste in Artikel 14 Absatz 1 erschöpfend istEuropa, sodass eine gleichwertige nationale Maßnahme nach Artikel 14 Absatz 2 grundsätzlich dieselben Sektoren unter ähnlichen Regeln erfassen muss, wie Erwägungsgrund 63 bestätigt
Europa. Doch ein erweiterter Anwendungsbereich allein nimmt der Maßnahme nicht die Gleichwertigkeit
Europa: Die Gleichwertigkeit bemisst sich nur an den Sektoren innerhalb von Artikel 14 Absatz 1
Europa, und die Verbindung des konformen Beitrags mit seiner Erweiterung in einem Rechtsakt schadet nicht. Die Verordnung, erlassen auf Artikel 122 Absatz 1 AEUV als außergewöhnliche, gezielte und befristete Notmaßnahme, bewirkt keine erschöpfende Steuerharmonisierung und belässt den Mitgliedstaaten die Steuerkompetenz außerhalb ihres Anwendungsbereichs
Europa. Die Erweiterung darf nationale Gegebenheiten widerspiegeln: Italien bezog 48,6 % seines Energiemixes 2022 aus Gas bei fehlender nennenswerter Öl- oder Kohleförderung, und die breitere Abgabe erbrachte etwa das Doppelte eines auf den Verordnungsumfang begrenzten Aufkommens. Die Bestandsaufnahme der Kommission vom November 2023 ergab, dass die meisten Mitgliedstaaten mit gleichwertigen Maßnahmen diese ebenfalls auf andere Sektoren erstreckten.
Auch verstößt die Erweiterung nicht schon als solche gegen die Verordnung, solange kein Nachweis vorliegt, dass sie deren Wirksamkeit untergräbt oder ihre Anforderungen umgeht, wofür die Vorlage nichts hergibtEuropa. Stromerzeuger, die bereits der Erlösobergrenze nach Artikel 6 unterlagen, waren beiden Maßnahmen nur im Dezember 2022 unterworfen, und die Kumulierung ist nicht ausdrücklich verboten: Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a erlaubt nationale Maßnahmen zur weiteren Begrenzung der Markterlöse von Erzeugern nach Artikel 7 Absatz 1. Das vorlegende Gericht muss die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 2 prüfen, insbesondere ob die Gesamtbelastung noch die Betriebskosten deckt und eine angemessene Rentabilität belässt. Die Unzulässigkeitseinrede Spaniens scheitert, weil die Kläger die Vereinbarkeit mit der Verordnung bestreiten.
Neun Verfahren des Verwaltungsgerichts Latium sowie der Steuergerichte Messina und Triest sind vor dem Corte costituzionale verbunden. Rantos hat am selben Tag Schlussanträge in den parallelen belgischen und irischen Vorlagen gestellt, Varo Energy Belgium (C-358/24) und Vermilion Energy Ireland (C-533/24), gemeinsam verhandelt am 9. Juni 2026.
Rechtsgrundlage sind die Artikel 1, 2 und 14 der Verordnung (EU) 2022/1854 vom 6. Oktober 2022 über eine Notfallmaßnahme angesichts hoher Energiepreise, wie in der vorgeschlagenen Antwort in der Rs. C-153/25 ausgelegt.
Erfassen Sie das italienische Risiko nach Artikel 1 Absätze 115–116 des Gesetzes Nr. 197 getrennt für die von der Verordnung erfassten Sektoren und die zusätzlich einbezogenen Sektoren, und beobachten Sie das Urteil des Gerichtshofs in der Rs. C-153/25, bevor Sie anhängige Rechtsbehelfe aufgeben oder vergleichen.