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Steuerbefreite Einkünfte sind keine Doppelbesteuerung
In der Rs. C-497/25 verlangt Generalanwältin Laulhé Shaelou tatsächlich erhobene Doppelsteuern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, sodass Lettland eine Beratungskommission nach Artikel 16 Absatz 7 verweigern durfte.
By Taxxa AI OyPublished 22 October 2026
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Der Begriff „Doppelbesteuerung“ in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Streitbeilegungsrichtlinie erfasst nicht den Fall, dass dieselben Einkünfte zwar den Steuersystemen zweier Mitgliedstaaten unterliegen, in einem von ihnen aber steuerbefreit sind.Europa Das ist die Antwort, die Generalanwältin Laulhé Shaelou dem Gerichtshof in ihren Schlussanträgen vom 22. Oktober 2026 in der Rs. C-497/25 (Maxima LT) auf Vorlage des Administratīvā rajona tiesa (Bezirksverwaltungsgericht, Lettland) vorschlägt. Hat ein Mitgliedstaat die Ausnahme nach Artikel 16 Absatz 7 umgesetzt, wie Lettland
Europa, darf er den Zugang zu einer Beratungskommission daher mangels Doppelbesteuerung verweigern
Europa. Auf Ersuchen des Gerichtshofs behandeln die Schlussanträge nur die zweite der drei Vorlagefragen; die Pflicht zur Einsetzung der Kommission und der Umfang des Ermessens nach Artikel 16 Absatz 7 bleiben dem Gerichtshof vorbehalten.
Der Streit betrifft einen niederländischen Veräußerer, dessen Rechtsnachfolgerin die litauische Klägerin UAB Maxima LT ist, die am 20. Mai 2020 Anteile an 13 lettischen Gesellschaften an SIA MAXIMA Latvija verkaufte. Lettland besteuerte den Gewinn als unbewegliches Vermögen: Über 50 % der Vermögenswerte von 12 der Gesellschaften bestanden aus lettischen Immobilien, was Artikel 13 Absatz 1 des lettisch-niederländischen Abkommens von 1994 auslöst. Die Niederlande beanspruchten die Besteuerung desselben Gewinns als Ansässigkeitsstaat für übriges Vermögen nach Artikel 13 Absatz 4. Das Verständigungsverfahren wurde am 8. März 2021 eröffnet und scheiterte; am 11. März 2024 wurde mitgeteilt, dass keine Einigung erzielt wurde. Obwohl der Gewinn in der Gewinn- und Verlustrechnung des Veräußerers für 2020 stand, stellten ihn die Niederlande unter ihren Beteiligungsfreistellungsvoraussetzungen freiEuropa, und der Antrag auf Einsetzung einer Beratungskommission vom 22. April 2024 wurde am 31. Juli 2024 unter Verweis auf diese Freistellung abgelehnt.
Die Generalanwältin schließt sich allen Regierungen, die Erklärungen abgegeben haben, sowie der Kommission an. Nach dem Wortlaut verlangt Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c die „imposition“ von abkommensgedeckten Steuern durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf dieselben Einkünfte, „when it gives rise to“ einer Mehrbelastung, höheren Verbindlichkeiten oder gestrichenen beziehungsweise geminderten nutzbaren VerlustenEuropa. „Imposition“ bedeutet tatsächlich erhobene Steuern, nicht nur hypothetisch geschuldete
Europa, und die drei Folgen benennen den wirtschaftlichen Schaden, den die Überschneidung auslösen muss. Der Kommentar zum OECD-Musterabkommen von 2017 und seine neue Präambel gegen die Nichtbesteuerung weisen in dieselbe Richtung. Zum Zusammenhang: Artikel 16 Absatz 7 ist die einzige weitere eigenständige Verwendung des Begriffs; seine Funktion besteht darin, die Mitgliedstaaten die Kommissionsstufe auf Doppelbesteuerungsfälle beschränken zu lassen, während das Verständigungsverfahren für jede Abkommensauslegungsfrage offen bleibt. Die Streichung der im Vorschlag enthaltenen Ausnahme für befreite Einkünfte erweiterte den Anwendungsbereich des Mechanismus, ohne die Doppelbesteuerungsdefinition zu ändern. Zu den Zielen: Eine weite Auslegung diente zwar der Rechtssicherheit, doch maßgeblich ist die vom Gesetzgeber gestaltete Balance — breites Verständigungsverfahren, beschränkbare Kommission, fristgerecht tragfähig.
Folgt der Gerichtshof dem, schließt sich die Tür zur Beratungskommission überall dort, wo die Einkünfte in einem Staat durch eine Freistellung — etwa eine Beteiligungsfreistellung — der Besteuerung entgehen, jedenfalls wenn der Mitgliedstaat Artikel 16 Absatz 7 anwendetEuropa — Lettland tat dies über Artikel 132 Absatz 5 seines Steuergesetzes. Das Verständigungsverfahren bleibt für den Abkommensauslegungsstreit selbst verfügbar; Berater sollten daher darauf hinwirken, bereits auf dieser Stufe zu gewinnen, statt auf eine Kommission zu setzen. Beobachten Sie das Urteil des Gerichtshofs, das auch die offenen ersten und dritten Fragen klären wird.
Rechtsgrundlage sind die Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und 16 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union, wie in der vorgeschlagenen Antwort in der Rs. C-497/25 ausgelegt.
Führen Sie Auslegungsstreitigkeiten über Abkommen, bei denen die Einkünfte in einem Mitgliedstaat steuerbefreit sind, bereits im Verständigungsverfahren zum Erfolg, und prüfen Sie, ob dieser Staat die Ausnahme nach Artikel 16 Absatz 7 anwendet, bevor Sie Mandanten eine Beratungskommission in Aussicht stellen.