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Gestaffelt eingeführte E-Bike-Teile als Kompletträder eingereiht
Das Gericht entscheidet, dass über Monate gestaffelt angemeldete E-Bike-Teile nach der Vorschrift 2 a) vollständige Fahrräder sind, wenn objektiv ein Ganzes vorliegt.
By Taxxa AI OyPublished 7 October 2026
Importeure können sich den Antidumping- und Ausgleichszöllen auf chinesische Elektrofahrräder nicht dadurch entziehen, dass sie vollständige Fahrräder in gestaffelte Teilesendungen aufspalten. Das GerichtEuropa entscheidet, dass die Allgemeine Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur die Teile als vollständige Elektrofahrräder in zerlegtem oder nicht zusammengebautem Zustand einreiht, wenn objektive Faktoren zeigen, dass sie ein Ganzes bilden
Europa, auch wenn die Anmeldungen über mehrere Monate verteilt sind
Europa.
Der Fall geht auf 27 Einfuhranmeldungen zurück, die zwischen dem 22. Januar 2019 und dem 27. April 2021 von Logwin Air + Ocean Belgium für Prestige Rijwielen abgegeben wurden und Rahmen, Gabeln, Motoren sowie andere Elektrofahrradteile betrafen, die von zwei in China ansässigen Unternehmen gekauft und als Teile und Zubehör unter der KN-Position 8714 angemeldet worden waren. Die endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle auf Elektrofahrräder mit Ursprung in China der KN-Unterposition 8711 60 10 galten seit dem 19. Januar 2019; Teile der Position 8714 unterlagen diesen Zöllen nicht. Die Zollbehörden fassten die Anmeldungen anhand übereinstimmender Rechnungsreferenznummern zu sechs Gruppen zusammen, von denen jede angeblich den Zusammenbau vollständiger Fahrräder ermöglichte, und die Europäische Staatsanwaltschaft erhob Anklage im Strafverfahren, während die Zollverwaltung zivilrechtliche Zahlungsansprüche über mehr als 2,9 Mio. Euro hinterzogener Abgaben geltend machte. Das erstinstanzliche Gericht Antwerpen verurteilte Prestige Rijwielen und ZG im Juni 2024 und ordnete die Zahlung der hinterzogenen Abgaben an. Beide Seiten legten Berufung beim hof van beroep Antwerpen ein, der die Einreihungsfrage vorlegte.
Maßgebliches Kriterium für die zolltarifliche Einreihung sind in der Regel die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Waren im Sinne der Positionswortlaute und der Abschnitts- oder Kapitel-Anmerkungen, beurteilt im Zeitpunkt der Zollabfertigung. Die Allgemeine Vorschrift 2 a) behandelt eine Bezugnahme auf eine Ware so, als umfasse sie diese Ware auch vollständig, in zerlegtem oder nicht zusammengebautem ZustandEuropa. Ihr Wortlaut setzt keine Frist, innerhalb deren die Bestandteile gestellt werden müssen
Europa, und die Zusätzlichen Anmerkungen zu Teilsendungen der Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten Nomenklatur zeigen, dass die gleichzeitige Gestellung nicht in jedem Fall eine wesentliche Voraussetzung ist
Europa: Ein Anmelder darf über die Zeit verteilte Teile einer Maschine unter der Position der vollständigen Maschine anmelden, wenn sie deren wesentliche Merkmale besitzen
Europa.
Frühere Urteile, die die gleichzeitige Gestellung erwähnen (Osram, Develop Dr. Eisbein, X C-107/22), hatten diesen Punkt nicht zum Gegenstand der Vorlage gemacht, und das Urteil X selbst stellte klar, dass getrennte Anmeldungen allein die Einreihung als zerlegte Ware nicht ausschließen können, wenn andere objektive Faktoren bei der Abfertigung zeigen, dass die Waren ein Ganzes bilden, das später zusammengebaut werden sollEuropa. Jede andere Lesart würde es Importeuren erlauben, die günstigste Einreihung durch die einfache Manipulation aufgespaltener Anmeldungen selbst zu wählen, entgegen der leichten Überprüfbarkeit und der Rechtssicherheit. Die gleichzeitige Gestellung ist daher nur ein Anhaltspunkt unter anderen, keine notwendige und hinreichende Bedingung
Europa.
Angewandt auf den Sachverhalt, wie ihn das vorlegende Gericht zugrunde legt — derselbe Anmelder, derselbe Empfänger, dieselbe Zollstelle, Rechnungen zweier Lieferanten in verschiedenen Containern über mehrere Monate, Eigentum beim Empfänger bei Überlassung, übereinstimmende Rechnungsreferenzen, Mengen entsprechend vollständiger Fahrräder und keine weiteren Einfuhren vollständiger Fahrräder — sind die Teile als Elektrofahrräder in zerlegtem oder nicht zusammengebautem Zustand unter einer einzigen Tarifposition einzureihen, sofern objektive Faktoren zeigen, dass sie ein Ganzes bilden, das alle wesentlichen Bestandteile umfasstEuropa. Diese Beurteilung sowie die Kosten verbleiben beim vorlegenden Gericht.
Rechtsgrundlage: Allgemeine Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (Verordnungen 2018/1602, 2019/1776, 2020/1577); KN-Positionen 8711, 8711 60 10 und 8714; Zusätzliche Anmerkungen zu den Abschnitten XVI und XVII; Antidumping- und Ausgleichszölle auf Elektrofahrräder mit Ursprung in China (Durchführungsverordnungen (EU) 2019/73, 2019/72 und 2025/120); X (C-107/22).
Werden Waren in gestaffelten Teilsendungen eingeführt, die zusammen vollständige Waren ergeben, sind sie unter der Position der vollständigen Ware anzumelden, wenn objektive Faktoren zeigen, dass sie ein Ganzes bilden, statt die Anmeldungen zur Erlangung der Teilebehandlung aufzuspalten.
Sources
- JUDGMENT OF THE GENERAL COURT (Fifth Chamber, sitting with five Judges) 7 October 2026 — Case T-529/25
- COMMISSION IMPLEMENTING REGULATION (EU) 2025/120 of 23 January 2025 imposing a definitive anti-dumping duty on imports of electric bicycles, originating in the People’s Republic of China following an expiry review pursuant to Article 11(2) of Regulation (EU) 2016/1036 of the European Parliament and of the Council