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EU-Gericht: Margenbesteuerung nicht auf Billigkeitsverfahren verweisen
Das Gericht entschied, dass Deutschland die Gutgläubigkeit eines Uhrenhändlers zur Margenbesteuerung nicht allein im Billigkeitsverfahren prüfen darf.
By Taxxa AI OyPublished 14 October 2026
Das Gericht entschied am 14. Oktober 2026 in der Rs. T-569/25Europa
Europa auf Vorlage des Bundesfinanzhofs, dass Art. 314 der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuerrichtlinie) im Licht des Effektivitätsgrundsatzes einer nationalen Praxis entgegensteht, die die Gutgläubigkeit des Wiederverkäufers zur Margenbesteuerung nur in einem getrennten Billigkeitsverfahren prüft
Europa. Der Streit betraf die X-GmbH, eine deutsche Schmuck- und Uhrenhändlerin, die die Margenbesteuerung nach § 25a UStG für Weiterverkäufe der Jahre 2013 und 2014 angewandt hatte. Nach einer Prüfung kam das Finanzamt Y zu dem Ergebnis, dass ihre Lieferanten zu Unrecht nach diesem System abgerechnet hatten, weil die Uhren neu waren, setzte die Umsatzsteuer auf das volle Entgelt neu fest durch Bescheide vom 19. Februar 2020 und wies die Einsprüche von X zurück.
Das Finanzgericht bestätigte die Bescheide: Die Lieferanten hatten die Margenbesteuerung auf den Rechnungen unter Hinweis auf § 25a UStG angegeben, waren dazu aber nicht berechtigt, und das UStG schützt den guten Glauben des Steuerpflichtigen bei der Prüfung der Voraussetzungen dieser Vorschrift nichtEuropa. Nach ständiger nationaler Rechtsprechung kann Vertrauensschutz im Festsetzungsverfahren nach § 155 AO nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen berücksichtigt werden
Europa, sodass X' Berufung auf die Rechnungen nur im getrennten Billigkeitsverfahren nach §§ 163 und 227 gewürdigt werden konnte
Europa.
Das Gericht erinnerte daran, dass die Margenbesteuerung der Art. 313 bis 315 der Mehrwertsteuerrichtlinie eine besondere Ausnahmeregelung ist: Ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer zahlt Umsatzsteuer nur auf die Handelsspanne, die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis, für Lieferungen gebrauchter Gegenstände, von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten, die von den in Art. 314 Buchst. a bis d aufgeführten Personen erworben wurden, denen gemeinsam ist, dass sie Vorsteuer nie abziehen konnten. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist das System grundsätzlich zu versagen, auch wenn der Lieferant es angewandt hat, wenn das Recht betrügerisch oder missbräuchlich geltend gemacht wird. Nach dem Litdana-Urteil des Gerichtshofs (C-624/15)Europa vom 18. Mai 2017
Europa steht Art. 314 jedoch entgegen, das System einem Steuerpflichtigen zu versagen, der eine Rechnung mit Margenangaben erhalten hat, selbst wenn eine spätere Prüfung zeigt, dass der liefernde Wiederverkäufer es zu Unrecht angewandt hat, es sei denn, die Behörden weisen nach, dass der Betreffende nicht gutgläubig handelte oder nicht alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung einer Steuerhinterziehungsbeteiligung ergriff
Europa.
Ob diese Gutglaubensprüfung in ein getrenntes Billigkeitsverfahren verlagert werden darf, wurde sodann am Effektivitätsgrundsatz gemessenEuropa, dem einzigen vorgelegten Grundsatz
Europa. Ohne Unionsverfahrensregeln bestimmen die Mitgliedstaaten zuständige Behörden und Verfahren nach nationaler Verfahrensautonomie unter Beachtung von Äquivalenz und Effektivität. Unter Anwendung des Gryczara-Rahmens (C-746/24) hielt das Gericht die deutsche Praxis für geeignet, die Ausübung des Margenrechts übermäßig zu erschweren
Europa: verdoppelte Berater- und Gerichtskosten über zwei außergerichtliche Einsprüche, zwei Klagen und mögliche Revisionen
Europa, wobei der Streitwert für Gerichtskosten doppelt angesetzt wird
Europa; kumulierte Verfahren über mehrere Jahre
Europa, weil die Behörde die rechtskräftige Entscheidung über die Festsetzung abwarten kann, bevor sie Treu und Glauben im Billigkeitsverfahren prüft
Europa; sowie eine Beweisordnung, in der im Billigkeitsverfahren grundsätzlich nur die vom Steuerpflichtigen vorgebrachten Umstände geprüft werden
Europa, im Gegensatz zur Amtsermittlung aller wesentlichen Umstände einschließlich der für die Beteiligten günstigen im Festsetzungsverfahren
Europa. Schmeink & Cofreth und Strobel (C-454/98) retteten die Praxis nicht
Europa: jenes Urteil überließ den Mitgliedstaaten die Wahl des Berichtigungsverfahrens
Europa, äußerte sich aber nicht zu Belastungen dieser Art
Europa.
Rechtsgrundlage: Art. 314 der Richtlinie 2006/112/EG in der Auslegung des Gerichts (Zweite Kammer, fünf Richter) in T-569/25 vom 14. Oktober 2026 nach Litdana C-624/15.Europa
Wenn das Finanzamt die Marge versagt, weil Ihr Lieferant zu Unrecht danach abgerechnet hat, legen Sie Gutgläubigkeit und zumutbare Maßnahmen schon im Festsetzungsverfahren selbst dar, nicht erst im Billigkeitsverfahren.