GermanyBundesfinanzhof
BFH bestätigt 100 € Ordnungsgeld gegen ferngebliebene Zeugin
Eine geladene Zeugin blieb wegen eines Missverständnisses fern; der VI. Senat sieht darin keine Entschuldigung und keine Erklärung des Zeugnisverweigerungsrechts, und bestätigt 100 € Ordnungsgeld.
By Taxxa AI OyPublished 15 October 2026
Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs hat die Beschwerde einer Zeugin gegen eine Anordnung des FinanzgerichtsBundesfinanzhof als unbegründet zurückgewiesen
Bundesfinanzhof, die ihr die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt hatte, ein Ordnungsgeld von 100 €
Bundesfinanzhof und, falls das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, einen Tag Ordnungshaft je 25 €
Bundesfinanzhof festgesetzt hatte. Die Zeugin, die neben weiteren Personen zur Verhandlung am 23. Juni 2026 im Verfahren 16 K 16113/25 vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg geladen war, war ferngeblieben, ohne vor dem Termin ein Hinderungsgrund mitzuteilen
Bundesfinanzhof. Der Senat entschied mit Beschluss vom 30. September 2026 (VI B 45/26) und legte der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.
Die Ladung war mit Verfügung vom 28. Mai 2026 ergangen, mit Zustellungsurkunde am 29. Mai 2026 zugestellt, zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 23. Juni 2026 um 14:00 Uhr, wobei die Vernehmung der Beschwerdeführerin ab 14:30 Uhr vorgesehen war. Das Ladungsschreiben bat sie, Hinderungsgründe mitzuteilen, und belehrte sie über die Folgen unentschuldigten Nichterscheinens nach § 380 Abs. 1 ZPO. Kurz vor der Verhandlung hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers um Terminverlegung und Videoteilnahme gebeten; der Vorsitzende lehnte die Verlegung am 22. Juni 2026 ab und versagte die Videoteilnahme für den Kläger und die Zeugen, indem er auf persönlichem Erscheinen bestand.
Zur Entschuldigung berief sich die Beschwerdeführerin auf ein nachvollziehbares Missverständnis über die Aufrechterhaltung der Ladung: Die Verfahrenslage sei für eine juristische Laiin ungewöhnlich und schwer überschaubar gewesen, mit Streit über Verlegung, Videoteilnahme und Befangenheit bis unmittelbar vor den Termin. Der Senat hält fest, dass ein solches Missverständnis das Ausbleiben eines ordnungsgemäß geladenen Zeugen nicht entschuldigtBundesfinanzhof. Eine genügende Entschuldigung verlangt schwerwiegende Gründe
Bundesfinanzhof; anerkannt werden nur äußere Ereignisse ohne Zutun des Zeugen: eine Betriebsstörung von Verkehrsmitteln, eine eigene Erkrankung oder eine schwere Erkrankung eines nächsten Angehörigen
Bundesfinanzhof.
Auch ihre Stellung als Ehepartnerin des Klägers befreite die Beschwerdeführerin nicht von der Pflicht zu erscheinenBundesfinanzhof. Ein ordnungsgemäß geladener Zeuge
Bundesfinanzhof, der sein Zeugnis verweigern will, ist vom Erscheinen nur befreit, wenn er die Verweigerung vor dem Termin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt
Bundesfinanzhof, wie es § 386 Abs. 3 ZPO vorsieht. Die Beschwerdeführerin hat das von ihr geltend gemachte Zeugnisverweigerungsrecht als Ehegattin — das ihr nach § 84 Abs. 1 FGO in Verbindung mit § 101 Abs. 1 Satz 1 AO zusteht — dem Finanzgericht gegenüber nie in dieser Form erklärt
Bundesfinanzhof.
Weil das Ausbleiben unentschuldigt warBundesfinanzhof, war die Auferlegung der verursachten Kosten im Rahmen einer Kostengrundentscheidung zwingend, ohne Ermessen des Gerichts
Bundesfinanzhof; ob solche Kosten tatsächlich entstanden sind, wird später im Kostenfestsetzungsverfahren geklärt. Die Maßnahmen bleiben auch bestehen, obwohl sich die Vernehmung als entbehrlich erwies
Bundesfinanzhof — das Finanzgericht schloss den Rechtsstreit noch in jener Verhandlung durch Endurteil ab —, denn Ordnungsmittel nach § 380 ZPO sind grundsätzlich auch dann geboten
Bundesfinanzhof.
Auch die Höhe ist nicht zu beanstandenBundesfinanzhof. Der gesetzliche Rahmen beträgt 5 € bis 1.000 € für das Ordnungsgeld
Bundesfinanzhof und einen Tag bis sechs Wochen für die Ordnungshaft
Bundesfinanzhof; maßgeblich sind insbesondere die Bedeutung der Rechtssache sowie der Zeugenaussage für die Entscheidung, die Schwere der Pflichtverletzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zeugen. Das Finanzgericht hat die Besonderheiten des Streitfalls berücksichtigt, namentlich dass die Sache ohne die ausgebliebenen Zeugen beendet werden konnte und daher kein Fortsetzungstermin mit erneuter Ladung nötig wurde. Die ersatzweise angeordnete Ordnungshaft von einem Tag je 25 € folgt unmittelbar dem Gesetz
Bundesfinanzhof und ist nicht unverhältnismäßig
Bundesfinanzhof. Rechtsgrundlagen: §§ 82, 84 Abs. 1 und 132 FGO, §§ 380 Abs. 1, 381 Abs. 1 und 386 Abs. 1 und 3 ZPO, § 101 Abs. 1 Satz 1 AO und Art. 6 EGStGB.
Geben Sie geladenen Zeugen den Rat, jedes Hinderungsgrund dem Finanzgericht vor dem Termin schriftlich mitzuteilen oder eine Zeugnisverweigerung vor dem Termin zu erklären, denn ein Missverständnis über die Ladung entschuldigt nichts.