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EuGH: Bank muss unautorisierte Zahlung sofort erstatten
Wer dem Kunden Phishing-Versagen vorwirft, muss trotzdem sofort erstatten; grobe Fahrlässigkeit zählt erst bei einer späteren Rückforderung.
By Taxxa AI OyPublished 15 October 2026
Der Gerichtshof hat entschieden, dass ein Zahlungsdienstleister dem Zahler die unverzügliche Erstattung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs nicht mit der Begründung verweigern darf, der Zahler habe den Vorgang durch grobe Fahrlässigkeit ermöglichtEuropa. In seinem Urteil vom 15. Oktober 2026
Europa in Case C-70/25
Europa (Tukowiecka
Europa) entschied die Erste Kammer
Europa, dass Article 73(1) und Article 74(1) der Directive (EU) 2015/2366 dahin auszulegen sind, dass sie eine solche Verweigerung ausschließen
Europa, auch wenn der Zahler die Pflichten zum Schutz von Zahlungsinstrumenten und personalisierten Sicherheitsmerkmalen nach Article 69 dieser Richtlinie verletzt hat
Europa.
Das Vorabentscheidungsersuchen kam vom Sąd Rejonowy w Koszalinie (District Court, Koszalin, Poland) in einem Verfahren zwischen einer Kundin und PKO BP S.A. Die Kundin, die einen Gegenstand auf einer Online-Auktionsplattform verkaufte, folgte einem Link eines Betrügers, den sie für eine Nachricht der Plattform hielt, gelangte auf eine gefälschte Seite, die die Website ihrer Bank nachahmte, und gab dort ihre Online-Banking-Zugangsdaten ein. Der Betrüger nutzte diese Daten, um PLN 3,000 (ungefähr EUR 705) von ihrem Konto zu überweisen, wobei er den Vorgang mit einem ihr durch Täuschung entlockten SMS-Bestätigungscode abschloss. Sie meldete den Betrug am nächsten Tag der Bank und der Polizei; die Bank verweigerte die Erstattung und führte den Verlust auf ihre grobe Fahrlässigkeit beim Schutz ihres Zahlungsinstruments zurück.
Der Gerichtshof leitete aus dem Wortlaut von Article 73(1) ab, dass die Pflicht zur unverzüglichen Erstattung — Erstattung unverzüglich und in jedem Fall spätestens bis zum Ende des auf die Feststellung oder Mitteilung des Vorgangs folgenden GeschäftstagsEuropa — nur eine einzige Ausnahme zulässt: den begründeten Verdacht eines Betrugs, der der zuständigen nationalen Behörde schriftlich mitgeteilt wird
Europa. Grobe Fahrlässigkeit ist nicht als Grund für die Verweigerung der unverzüglichen Erstattung aufgeführt
Europa. Article 74(1) regelt stattdessen die spätere Haftungsverteilung: Ein Zahler, der betrügerisch gehandelt oder die Pflichten aus Article 69 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, trägt sämtliche daraus entstandenen Verluste, während Verluste aus einem abhandengekommenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Instrument im Übrigen auf EUR 50 begrenzt sind.
Zusammenhang und Zweck der Vorschriften bestätigen diese zweistufige Lesart. Article 72(2) legt die Beweislast für Betrug oder grobe Fahrlässigkeit auf den Zahlungsdienstleister, und Erwägungsgrund 71 beschreibt die unverzügliche Erstattung als Regel mit nur der Betrugsverdachtsprüfung als Einschränkung. Würde man es Anbietern erlauben, die Erstattung aufgrund einer einseitigen Bewertung grober Fahrlässigkeit zurückzuhalten, würde dies der Pflicht zur unverzüglichen Erstattung ihre Wirksamkeit nehmen und Nutzer — häufig Verbraucher — zwingen, ihr Geld einzuklagen und die Kosten zu tragen, entgegen dem Ziel der Richtlinie eines hohen Verbraucherschutzniveaus. Die Entstehungsgeschichte weist in dieselbe Richtung: Weder die Vorgängerrichtlinie Directive 2007/64/EC noch der ursprüngliche Vorschlag der Kommission enthielten die Betrugsausnahme, und der EU-Gesetzgeber fügte nur diese eine Ausnahme hinzu, während er die Richtlinie nach Article 107(1) der Vollharmonisierung unterwarf.
Für die Praxis bedeutet dies, dass ein Anbieter, der den Zahler für grob fahrlässig hält, zunächst erstatten und dann vom Zahler über die dafür verfügbaren Rechtsbehelfe Ersatz verlangen muss, wobei er die grobe Fahrlässigkeit selbst beweisen mussEuropa. Das Zurückhalten der Erstattung im Voraus ist nur rechtmäßig, wenn der Anbieter begründete Anhaltspunkte für den Verdacht eines Betrugs durch den Zahler hat und diese Anhaltspunkte der zuständigen nationalen Behörde schriftlich meldet
Europa. Die Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung nach Article 102(1) bleiben für alle Streitigkeiten nach den Titeln III und IV der Richtlinie verfügbar und bleiben unberührt.
Rechtsgrundlagen: Directive (EU) 2015/2366, Articles 69, 72(2), 73(1), 74(1), 102(1) and 107(1); Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. Oktober 2026 in Case C-70/25.
Überprüfen Sie Ihr Verfahren zur Erstattung nicht autorisierter Zahlungen: Zahlen Sie spätestens bis zum Ende des nächsten Geschäftstags aus, es sei denn, Sie vermuten einen Betrug durch den Zahler und haben dies schriftlich gemeldet, und verfolgen Sie mutmaßliche grobe Fahrlässigkeit nur über einen späteren Erstattungsanspruch.