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EuGH belässt Schenkungsteuer von EU-Beamten trotz Umzugs im Heimatstaat
Der Gerichtshof entschied, dass Artikel 13 des Protokolls Nr. 7 die Schenkungsteuer umfasst und ein EIB-Bediensteter nach Umzug von Luxemburg nach Deutschland seinen österreichischen Steuerwohnsitz behält.
By Taxxa AI OyPublished 15 October 2026
Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Fiktion des Steuerwohnsitzes, die die Beamten der Europäischen Union schützt, die Schenkungsteuer umfasstEuropa, und dass ein Beamter diesen Schutz auch nach einem Umzug aus persönlichen Gründen in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem er arbeitet, behält
Europa. In seinem Urteil vom 15. Oktober 2026 in der Rechtssache C-275/25 (Kolwager) beantwortete die Erste Kammer zwei Fragen des deutschen Bundesfinanzhofs zum ersten Satz des ersten Absatzes des Artikels 13 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.
Der Rechtsstreit betraf A, seit 1995 Bediensteter der Europäischen Investitionsbank, für die das Protokoll Nr. 7 nach dessen Artikel 21 gilt. A war bei Dienstantritt von Österreich nach Luxemburg gezogen und zog später nach seiner Eheschließung im Jahr 2010 nach Deutschland, um mit seinem Ehegatten zu leben, wobei er seine Luxemburger Wohnung behielt. Im Jahr 2013 erhielt er von seinem Bruder, der in Österreich lebt, eine Schenkung in Höhe von 300.000 Euro. Mit Bescheid vom 13. April 2017 setzte die deutsche Finanzbehörde 56.000 Euro deutsche Schenkungsteuer auf diese Zuwendung fest und behandelte A als Person mit einem zusätzlichen Steuerwohnsitz in Deutschland neben dem österreichischen — eine Auffassung, die A's Einspruch, über den am 1. August 2019 entschieden wurde, bestätigte. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab A am 16. September 2021 Recht mit der Begründung, dass der Grund für die Wohnsitznahme zum Zeitpunkt des Eintritts des Beamten in den Dienst der Union zu beurteilen sei, und die Finanzbehörde legte Revision ein.
Zur ersten Frage entschied der Gerichtshof, dass der erste Satz des ersten Absatzes des Artikels 13 für die Schenkungsteuer gilt, obwohl der Wortlaut nur Einkommensteuer, Vermögensteuer und Erbschaftsteuer nenntEuropa. Diese Kategorien sind autonome Begriffe des Unionsrechts, nicht definiert durch nationales Recht: Ihre Reichweite den Einordnungen jedes Mitgliedstaats zu überlassen, würde die einheitliche Steuerregelung zersplittern und könnte die Regel je nach dem definitionsspendenden nationalen Recht zur Anwendung bringen oder nicht. Eine Schenkungsteuer teilt die wesentlichen Merkmale sowohl der Erbschaftsteuer als auch der Einkommensteuer — eine unentgeltliche Vermögensübertragung oder die daraus resultierende Bereicherung — und in den meisten Mitgliedstaaten fallen Schenkungen unter die eine oder die andere. Schenkungen auszuschließen, beließe den Beamten zwei Steuerwohnsitze, ließe Erbschaftsteuern durch leicht besteuerte Schenkungen im Wohnsitzstaat umgehen und würde die einfache, vorhersehbare Steuerposition zerstören, die den Dienst der Union attraktiv macht.
Zur zweiten Frage entschied der Gerichtshof, dass ein Beamter, der sich zunächst außerhalb des Herkunftsstaats niedergelassen hat, um Aufgaben der Union wahrzunehmen, den Steuerwohnsitz des Herkunftsstaats auch nach einem Umzug aus persönlichen Gründen in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem er arbeitet, behältEuropa. Artikel 13 spricht von einem einzigen fingierten Wohnsitz, und seine Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse kann nicht vom Willen des Beamten abhängen — ein Punkt, der bereits im Urteil des Gerichtshofs von 1993 in X (C-88/92) festgehalten wurde. Ein Umzug in die Nähe der Familie oder ein Wohnsitz, geprägt von der Mischung beruflicher, wirtschaftlicher und persönlicher Motive hinter jeder Wohnsitzwahl, beendet den Schutz nicht, solange der Dienst der Union fortbesteht
Europa; ihn von einer Bewertung subjektiver Motive abhängig zu machen, würde die Regel unsicher machen. Der Gerichtshof erinnerte nur daran, dass die Wohnsitzwahl der Beamten weiterhin durch Statutsregeln begrenzt ist, die einen Wohnsitz am oder nahe dem Dienstort verlangen. Auf A angewandt, kann Deutschland ihn schenkungsteuerlich nicht als Person mit einem zusätzlichen Steuerwohnsitz neben Österreich behandeln
Europa. Rechtsgrundlage: der erste Satz des ersten Absatzes des Artikels 13 des Protokolls Nr. 7.
Beraten Sie EU-Beamte und EIB-Bedienstete, die Schenkungen während eines Aufenthalts außerhalb ihres Herkunftsstaats erhalten haben, dass Deutschland die Schenkung nicht besteuern kann, wo die Wohnsitzfiktion des Protokolls Nr. 7 greift — und prüfen Sie noch offene deutsche Schenkungsteuerbescheide, die auf einem zusätzlichen inländischen Wohnsitz beruhen.