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GA: Konzertmeldung im Bieterverfahren entgeht engem Transparenztest
Frankreichs strengere Meldepflichten in der Angebotszeit sind nicht am Konzertbegriff der Transparenzrichtlinie zu messen — doch die Blockade eines Squeeze-out kann eine dauerhafte Politik gegenüber der Verwaltung sein.
By Taxxa AI OyPublished 15 October 2026
Financial Sector & MarketsLegal & Corporate
Industry: Erbringung von Finanzdienstleistungen · Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten
Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona hat vorgeschlagen, dass Frankreich seine strengeren Offenlegungspflichten im Übernahmeangebotsverfahren anwenden darf, ohne sie am engen Konzertbegriff der Transparenzrichtlinie zu messenEuropa — dass aber eine zum Blockieren eines Squeeze-out aufgebaute Beteiligung dennoch als dauerhafte gemeinsame Politik gegenüber der Verwaltung des Emittenten gelten kann
Europa. Seine Schlussanträge vom 15. Oktober 2026
Europa in der Rechtssache Case C-862/25 (AFI ESCA and Others)
Europa, auf Vorlage der Cour d'appel de Paris (Berufungsgericht, Paris, Frankreich), schlagen Antworten in einem Streit über AMF-Sanktionen von insgesamt 1,8 Mio. EUR vor
Europa; der Gerichtshof selbst hat noch nicht entschieden
Europa.
Die Autorité des marchés financiers verhängte gegen die Holding AFI ESCA und drei Tochtergesellschaften jeweils 200.000 EUREuropa, gegen die Verwaltungsgesellschaft Dôm Finance 400.000 EUR
Europa und gegen ihren Leiter Herrn V 600.000 EUR
Europa wegen konzertierten Beteiligungsaufbaus beim börsennotierten Versicherer April
Europa während des vereinfachten Übernahmeangebots von CVC Capital Partners im Jahr 2019
Europa. Nachdem das Angebot mit einem Anteil des Bieters von 88 % geschlossen wurde
Europa — unterhalb der Squeeze-out-Schwelle — brachte die Gruppe ihre April-Aktien in Persée Participations ein
Europa, die zum 23. Dezember 2019 10,18 % erreichte
Europa und anschließend an den Bieter verkaufte, was einen Aufkauf zu 22 EUR je Aktie
Europa, einen Squeeze-out und ein Delisting im Juli 2020 ermöglichte. Die AMF stellte ein konzertiertes Vorgehen fest, das darauf abzielte, genügend Aktien anzusammeln, um den Squeeze-out zu blockieren
Europa, den der Bieter zu 21,60 EUR angekündigt hatte
Europa, und legte drei Meldeversäumnisse zur Last
Europa: keine tägliche Meldung ab dem 27. Juni 2019
Europa nach gemeinsamer Überschreitung von 1 % seit der Vorangebotsphase (Article 231-46 AMFGR), keine unverzügliche Ziel- und Konzerterklärung am 10. Juli 2019
Europa nach Überschreitung von 2 % (Article 231-47 AMFGR) sowie keine 5 %-Schwellenmeldung binnen vier Tagen nach dem 15. Juli 2019
Europa (Article L. 233-7 Commercial Code, Article 223-14 AMFGR).
Zu den ersten beiden Fragen schlagen die Schlussanträge vor, dass die angebotsspezifischen Meldepflichten der Artikel 231-46 und 231-47 AMFGR unter die Ausnahme des Article 3(1a) Punkt (iii) von der Maximalharmonisierung der Transparenzrichtlinie fallenEuropa, sodass keine richtlinienkonforme Auslegung nach Article 10(a) der Directive 2004/109/EC erforderlich ist
Europa. Nach dem Valora-Urteil (C-864/24) greift die Ausnahme, wenn strengere Pflichten unmittelbar mit Übernahmeangebotsregeln verknüpft sind und von der Aufsichtsstelle im Sinne des Artikels 4 für Übernahmen überwacht werden
Europa — beides ist in Frankreich erfüllt, wo die AMF beide Regime überwacht
Europa und die 1 %- und 2 %-Pflichten nur in der Angebots- und Vorangebotsphase ausgelöst werden
Europa. Die Directive 2004/25/EC selbst lässt strengere nationale Angebotsregeln nach Article 3(2)(b) zu
Europa, und das konzertierte Blockieren eines Squeeze-out berührt die Angebotstransparenz im Kern
Europa, da Minderheitsaktionäre die Information für ihre Entscheidung benötigen. Die allgemeine 5 %-Pflicht gilt dagegen unabhängig von jedem Angebot
Europa und wäre weiterhin nach Article 10(a) auszulegen
Europa — wobei der Generalanwalt diese Einordnung bezweifelt, wenn die Schwellenberührung wie hier mitten im Angebot zwischen dem 11. und 26. Juli 2019 erfolgte.
Zur dritten Frage — nur relevant, wenn Article 10(a) anwendbar ist — kann ein konzertiertes Vorgehen zur Blockade eines Squeeze-out als dauerhafte gemeinsame Politik gegenüber der Verwaltung des Emittenten gelten, auch ohne Pläne für Vorstandsposten oder die StrategieEuropa. Die Vorschrift stellt vier kumulative Voraussetzungen auf (Vereinbarung, daraus folgende Pflicht zur Einnahme einer Haltung, konzertierte Ausübung, dauerhafte gemeinsame Politik gegenüber der Verwaltung)
Europa, und der Verwaltungsbegriff ist autonomes EU-Recht. Die Aufrechterhaltung der Börsennotierung mit dem damit verbundenen besseren Finanzierungszugang, den Offenlegungs- und Governance-Pflichten einer Notierung hat dauerhafte Folgen für die Verwaltung
Europa, sodass eine mittelbare Einwirkung durch Vereitelung des Squeeze-out genügt
Europa; das Vorbringen der Beklagten, sie hätten nur einen höheren Preis erzielen wollen, nimmt den Beteiligungsaufbau nicht aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift heraus
Europa.
Rechtsgrundlagen: Directive 2004/109/EC, Articles 3(1a), 9 und 10(a); Directive 2004/25/EC, Articles 2(1)(d), 3(2)(b) und 4; Schlussanträge des Generalanwalts vom 15. Oktober 2026 in der Rechtssache Case C-862/25; Urteile vom 9. September 2021 in der Rechtssache Case C-605/18 und vom 12. Februar 2026 in der Rechtssache Case C-864/24.
Wenn Sie während eines französischen Angebots eine Sperrbeteiligung aufbauen oder beraten, erstatten Sie die täglichen 1 %- und unverzüglichen 2 %-Meldungen der Angebotszeit unter Angabe des konzertierten Vorgehens und behandeln Sie eine Squeeze-out-Sperrposition als meldepflichtig nach dem Dauerpolitik-Test, sofern der Rechtsbeistand nichts anderes bestätigt.