GermanyRechtsprechung des Bundes
Deutschland ersetzt Ausfuhrliste und streicht Simbabwe-Waffenembargo
Die 23. AWV-Novelle ab 17. Oktober ersetzt die Ausfuhrliste, nimmt Simbabwe aus § 74, öffnet § 76a für EU-Sanktionsverbote und erweitert § 82 um Russland-, Belarus-, Iran- und Nordkorea-Tatbestände.
By Taxxa AI OyPublished 16 October 2026
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Am 17. Oktober 2026 ändern sich die deutschen Außenwirtschaftskontrollen auf vier FeldernBund. Die Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Bund vom 14. Oktober 2026 (Berlin), verkündet im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2026 Teil I Nr. 300 (ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2026), tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft
Bund. Sie ersetzt die nationale Ausfuhrliste (Anlage 1, Ausfuhrliste)
Bund, streicht Simbabwe aus den Waffenexportverboten des § 74 AWV
Bund, fasst die Einzelfallausnahmen des § 76a AWV neu und erweitert die Ordnungswidrigkeitstatbestände des § 82 AWV, mit denen EU-Sanktionen mit deutschen Geldbußen bewehrt werden
Bund.
Die Streichung von § 74 Absatz 1 Nummer 13Bund beendet das deutsche Verbot, Güter der Rüstungsliste (Teil I Abschnitt A) nach Simbabwe zu verkaufen, auszuführen oder durchzuführen
Bund; Simbabwe hatte auf dieser Liste neben Myanmar, Iran, Syrien und anderen gestanden. Das Vermittlungsverbot des § 75 AWV bleibt von dieser Änderung unberührt und nennt Simbabwe weiterhin unter den Bestimmungsländern, sodass die Anbahnung von Geschäften mit gelisteten Rüstungsgütern für die Verwendung in Simbabwe verboten bleibt, auch wenn die Güter selbst nun geliefert werden dürfen. Der neugefasste § 76a erstreckt die Einzelausnahmen über § 74 Absatz 1 und § 75 hinaus auf Verbote aus unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union
Bund: Deutsche Behörden können für dienstliche Aufgaben die Ausfuhr oder Durchfuhr von Gütern genehmigt bekommen — eine Abweichung von Verboten aus EU-Rechtsakten nur zum Schutz der nationalen Sicherheit im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Satz 3 des Vertrags über die Europäische Union — und Verkauf, Ausfuhr, Durchfuhr oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte können genehmigt werden, wenn die Güter ausschließlich zum Eigenschutz diplomatischer oder konsularischer Vertretungen — ausgenommen Vertretungen der in § 74 Absatz 1 genannten Länder — oder von Büros internationaler zwischenstaatlicher Organisationen und der mit ihnen verbundenen Einrichtungen bestimmt sind.
§ 82, der Verstöße gegen EU-Sanktionen zu deutschen Ordnungswidrigkeiten macht, wird aktualisiert und erweitertBund. Der Anspruchsverbotskatalog des Absatzes 1 wird in den aktuellen Fassungen von rund zwanzig EU-Sanktionsverordnungen neu erlassen — von den Irak- und Haiti-Instrumenten der 1990er Jahre bis zu den geltenden Russland-, Belarus-, Iran-, Syrien-, Nordkorea-, Myanmar-, Venezuela-, Sudan- und Südsudan-Regimen. Neue Tatbestände bewehren die jüngsten EU-Verschärfungen: Belarus-Verstöße nach dem neuen § 82 Absatz 4 AWV zur Verordnung (EG) Nr. 765/2006 in der Fassung vom 23. Juli 2026, darunter nach dem 16. Oktober 2026 gestattetes Eigentum, Kontrolle oder Bekleiden eines Postens, gelistete Transaktionen, Änderungen und Unterstützung; die von Artikel 17 Absatz 4 der Iran-Verordnung 267/2012 erfasste Zusammenarbeit; neunzehn neue Russland-Tatbestände nach der Verordnung 833/2014; sowie vier Nordkorea-Tatbestände nach der Verordnung 2017/1509 zu Gemeinschaftsunternehmen, Tätigkeiten, Vereinbarungen und Vertretungen. Ein Zahlendreher wird berichtigt, sodass die Kimberley-Diamantenregel auf die Verordnung 2368/2002 verweist.
Die ersetzte Ausfuhrliste bleibt die Referenz für jede AWV-Genehmigungs- und Verbotsentscheidung: §§ 8, 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 für Teil I, § 10 für Waren pflanzlichen Ursprungs in Teil II. Abschnitt A behält die Waffen-, Munitions- und Rüstungsmaterialliste 0001–0022; Abschnitt B die national erfassten Güter 1E901–9E992 einschließlich zugehöriger Technologie und Software. Länderspezifische Einträge konzentrieren sich auf Iran und Nordkorea: Handhabungsausrüstung für biologische Stoffe, Beschichtungs- und Radarausrüstung, schwere Lastkraftwagen, Hubschrauber und UAV-Triebwerke für Iran; Fermenter und Lastkraftwagen für Nordkorea; Hubschrauber auch für Kuba, Libyen, Myanmar und Nordkorea; Landfahrzeuge mit militärischen Ausstattungsmerkmalen für Libyen, Myanmar, Somalia und Pakistan; sowie digitale Bündelfunk-Basisstationen für Sudan und Südsudan. Genehmigungs- und Verbotsentscheidungen ab dem 17. Oktober 2026 wenden den neuen Listentext anBund, sodass Klassifizierungen, die auf der bisherigen Anlage 1 beruhten, zu prüfen sind.
Rechtsgrundlage: Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (BGBl. 2026 I Nr. 300) zur Änderung der §§ 74, 76a und 82 sowie zur Ersetzung der Anlage 1 der AußenwirtschaftsverordnungBund, erlassen aufgrund der §§ 4, 5, 12 und 19 des Außenwirtschaftsgesetzes.
Prüfen Sie Klassifizierungen und offene Vorgänge gegen die neue Ausfuhrliste und aktualisieren Sie Sanktions-Screenings auf die neuen §-82-Tatbestände des Russland-, Belarus-, Iran- und Nordkorea-Regimes.