GermanyLandesrecht Schleswig-Holstein
OLG Schleswig kippt disquotale Ausschüttung und Bilanz im Jet-Streit
Dasselbe Gewinnversprechen an zwei Adressaten und Rückstellungen für noch nicht anhängige Klagen: Das OLG beendet den Gesellschafterstreit um das Charter-Jet-Vehikel.
By Taxxa AI OyPublished 21 October 2026
Accounting & ReportingLegal & Corporate
Industry: Across industries
Zwei Berufungsurteile vom selben Tag beenden einen Gesellschafterstreit um ein Jet-Charter-Unternehmen: Das disquotale Gewinnversprechen, auf dem das Vorhaben ruhte, scheitertJuris, ebenso der Jahresabschluss 2023
Juris und der darauf aufbauende Gewinnvortrag
Juris. Das Vehikel, Ende 2022 zum Brokerage und Betrieb von Charterflügen mit einem familieneigenen Jet gegründet, steht zu 49,8 Prozent im Eigentum des Family Office der Eignerfamilie und zu je 25,1 Prozent im Eigentum des geschäftsführenden Gesellschafters und einer Mitgesellschafterin. Am 18. April 2023 autorisierten die Gesellschafter einstimmig einen Flugzeugmanagementvertrag, der der Jet-Eigentümergesellschaft den vollen Jahresgewinn als zusätzlichen Mietzins zusprach
Juris, und beschlossen zugleich, den gesamten Gewinn 2023 disquotal an das Family Office auszuzahlen
Juris. Nachdem der Jet aus der Wartung nicht zurückkehrte und die Jet-Eigentümergesellschaft den Vertrag mit Wirkung zum August 2023 kündigte, widerrief die Mehrheit im April 2024 die Disquotalklausel, beschloss im Juni 2024, 225.000 Euro Schadensersatz von der Jet-Eigentümergesellschaft zu verlangen, und stellte im August 2024 angeblich den Jahresabschluss 2023 fest, der einen Überschuss von 4.401,75 Euro neben 35.000 Euro Prozessrückstellungen auswies, und beschloss den Gewinnvortrag.
Das Urteil über den Widerruf weist die Klage des Family Office abJuris. Eine Stimmbindungsvereinbarung über den Gewinn 2023 ist nicht bewiesen, und eine Gesellschafterversammlung kann einen früheren Beschluss mit einfacher Mehrheit widerrufen — und so die satzungsmäßige Quotenregel wiederherstellen —, es sei denn, wohlerworbene Rechte erfordern die Zustimmung des Begünstigten
Juris. Solche Rechte sind hier nicht entstanden
Juris, weil die Ausschüttungsklausel vom April 2023 doppelt nichtig ist
Juris. Erstens ist der als Miete versprochene volle Jahresgewinn ein isolierter Gewinnabführungsvertrag, dessen Gesellschafterzustimmung der notariellen Beurkundung bedarf
Juris; ohne sie ist die Zustimmung nichtig, und die nichtige Zustimmung reißt die verbundene Ausschüttungsklausel mit
Juris. Zweitens ist der Beschluss perplex: Derselbe Gewinn kann nicht zugleich der Gesellschaft aus dem Managementvertrag und dem Family Office aus dem Ausschüttungsbeschluss zustehen
Juris, und eine Gesellschafterversammlung, die ihre gesamte Gewinnkompetenz an einen Organisationsvertrag abgibt, kann den Gewinn nicht zugleich einem Gesellschafter zuweisen
Juris. Auch ein Sonderrecht haftete der nichtigen Klausel nicht an. Jedenfalls schuldet das Family Office seinen Mitgesellschaftern kraft Treuepflicht die Zustimmung zum Widerruf
Juris: Die disquotale Zuteilung war eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung
Juris, und die Aufgabe eines ungerechtfertigten Sondervorteils ist zumutbar.
Das Urteil über den Jahresabschluss 2023 erklärt die Feststellung wegen vorsätzlicher Falschbilanzierung für nichtigJuris, ebenso den Gewinnvortrag
Juris. Die 20.000 Euro für die Verteidigung gegen die Anfechtungsklage und die 15.000 Euro für die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs durften zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 nicht gebildet werden
Juris: Kein Verfahren war damals anhängig, sodass die Kosten im abgelaufenen Jahr weder rechtlich entstanden noch wirtschaftlich verursacht waren
Juris, und die nach dem Stichtag liegenden Beschlüsse vom April und Juni 2024 sind keine wertaufhellenden Tatsachen. Der Vorsatz folgt aus dem Motiv — zu minimieren, was Family Office oder Gesellschaft für 2023 erhalten könnten — sowie aus der widersprüchlichen Dotierung zweier Instanzen in der einen, aber nur einer Instanz in der anderen Klage und den ausweichenden Aussagen des Geschäftsführers, die kein Auskunftsschreiben auf falscher Tatsachengrundlage entkräften kann. Der Fehler ist wesentlich: über 20 Prozent der Bilanzsumme und das Achtfache des ausgewiesenen Überschusses. Der nicht aktivierte Schadensersatzanspruch blieb dagegen zu Recht von der Aktivseite: Eine voll bestrittene Forderung wird erst nach rechtskräftiger Feststellung oder Anerkennung aktiviert. Die satzungsmäßige Zweimonats-Heilungsfrist heilt die gesetzliche Nichtigkeit nicht, und kein Urteil lässt die Revision zu.
Rechtsgrundlage: OLG-Schleswig-Urteile vom 21. Oktober 2026, 9 U 23/25 und 9 U 100/25; AktG §§ 241 Nr. 2, 253 Abs. 1, 256 Abs. 5 Nr. 2, 291–293 (auf die GmbH angewandt); GmbHG §§ 29, 46 Nr. 1, 53 Abs. 3; HGB §§ 246 Abs. 1, 249 Abs. 1, 252 Abs. 1 Nr. 4; BGB §§ 35, 139, 242.
Stehen Sie vor einer disquotalen Ausschüttung oder einer gewinnabhängigen Nebenvereinbarung, prüfen Sie Beurkundung, Widerspruchsfreiheit und Rückstellungszeitpunkt, bevor Sie sich auf den Beschluss verlassen.