GermanyWirtschaftsprüferkammer
Überarbeitete ESRS und Voluntary Standard im Amtsblatt veröffentlicht
Überarbeitete ESRS gelten für Geschäftsjahre ab 1. Jan. 2027; für 2026 gibt es drei Optionen. Der Voluntary Standard gilt ab 24. Sept. 2026, sein Value Chain Cap ab 2027.
By Taxxa AI OyPublished 24 September 2026
Die überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards und der neue freiwillige Berichtsstandard sind nun Recht auf EU-Ebene. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 zu den überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) und die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 zu den Standards für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung (Voluntary Standard, VS) wurden am 21. September 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichtWPK.
Die Europäische Kommission hatte beide Verordnungen am 3. Juli 2026 angenommen, und das Europäische Parlament sowie der Rat der Europäischen Union haben innerhalb der Einspruchsfrist keine Einwände erhoben. Als delegierte Verordnungen gelten sie unmittelbar und müssen nicht in nationales Recht umgesetzt werden.
Die überarbeitete ESRS-Verordnung tritt am 10. November 2026 in Kraft und ist spätestens auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnenWPK. Sie gilt für Unternehmen, die nach der CSRD zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind
WPK – Unternehmen mit mehr als durchschnittlich 1.000 Beschäftigten und Umsatzerlösen von über 450 Mio. Euro
WPK. Für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 beginnen, sieht die Verordnung drei Optionen vor: Anwendung der bisherigen ESRS in der zuletzt geänderten Fassung, Anwendung der überarbeiteten ESRS oder Anwendung der bisherigen ESRS unter Nutzung bestimmter Anwendungserleichterungen aus den überarbeiteten ESRS
WPK. Im Nachhaltigkeitsbericht ist anzugeben, welche Option angewandt wurde.
Separat führt die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 einen Voluntary Standard für Unternehmen ein, die nicht der CSRD-Berichtspflicht unterliegenWPK. Sie tritt am 24. September 2026 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt anwendbar
WPK. Ihre Regelungen zur Obergrenze für die Wertschöpfungskette (Value Chain Cap) gelten erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen
WPK.
Die Kommission hatte gegenüber den Konsultationsentwürfen vom Mai 2026 auf Basis des Technical Advice der EFRAG noch punktuelle Anpassungen vorgenommen, unter anderem die Vorgaben zur Anwendung des Wesentlichkeitsprinzips weiter konkretisiert, die Übergangserleichterungen für die Berichterstattung über erwartete finanzielle Effekte um ein weiteres Jahr verlängert und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen stärker an internationale Standards angeglichen; ein begleitendes Staff Working Document erläutert die Änderungen. Arbeiten Sie bei Berichtsmandaten für 2026 und 2027 mit den veröffentlichten Amtsblatt-Fassungen statt der Juli-Entwürfe.
Rechtsgrundlage: die Delegierten Verordnungen (EU) 2026/1563 und (EU) 2026/1560, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 21. September 2026.
Arbeiten Sie bei Berichtsmandaten für 2026 und 2027 mit den veröffentlichten Amtsblatt-Fassungen der Verordnungen (EU) 2026/1563 und (EU) 2026/1560 und geben Sie die gewählte Option für das Geschäftsjahr 2026 im Nachhaltigkeitsbericht an.