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EU-Gericht: gratis Werkzeuge keine fiktive Leistung bei exklusiver Nutzung
Gratis Werkzeuge für nur vom Hersteller genutzte Teile sind keine fiktive steuerbare Leistung, auch bei Verkauf über Mittler; Test ist exklusive Nutzung, nicht direkte Fakturierung.
By Taxxa AI OyPublished 4 November 2026
Industry: Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren
Ein Straßenfahrzeughersteller, der Werkzeuge und Matrizen unentgeltlich einem Automobilkomponentenhersteller überlässt, erbringt keine fiktive entgeltliche Leistung, wenn die Komponenten ausschließlich vom Fahrzeughersteller verwendet werden, selbst wenn sie ihm nicht direkt fakturiert, sondern über einen Mittler verkauft werden.Europa Das Gericht, Zweite Kammer mit fünf Richtern, entschied so
Europa am 4. November 2026
Europa in der Rechtssache T-680/25
Europa, auf Vorlage der Curtea de Apel București
Europa im Verfahren zwischen Mercedes-Benz AG und den rumänischen Steuerbehörden.
Die Vorlage, dem Gericht am 3. Oktober 2025 zugeleitet nach Artikel 50ter des Statuts, betraf Mercedes-Benz, für Mehrwertsteuer in Rumänien registriert, wo es Straßenfahrzeuge herstellt. Es hatte die streitigen Ausrüstungen 2020 erworben und sagt, sie unentgeltlich rumänischen Herstellern zur Produktion von für es bestimmten Autoteilen überlassen zu haben. Nach einer Prüfung setzte die Behörde zusätzliche Steuer von 12.174.729 rumänischen Lei festEuropa, etwa 2.398.932 Euro, per Bescheid vom 3. April 2023, einschließlich der unentgeltlichen Überlassung
Europa, Einspruch zurückgewiesen am 15. November 2023.
Die Behörde behandelte die Überlassungen als fiktive entgeltliche Leistungen nach Artikel 26 Absatz 1Europa, weil Mercedes-Benz die Hersteller nicht dokumentiert oder die exklusive Nutzung nachgewiesen habe. In einem Beispiel wurden mit einem Werkzeug hergestellte Waren nicht Mercedes-Benz, sondern dem Ausrüstungslieferanten fakturiert, was nach Ansicht der Behörde die direkte Verbindung zum eigenen Betrieb brach.
Das vorlegende Gericht fragte, ob eine unentgeltliche Überlassung durch den Matrizeneigentümer an einen Lieferanten, der sie an Subunternehmer weitergibt, die Teile für den Eigentümer fertigen, sie aber dem Lieferanten verkaufen, der sie dem Eigentümer weiterverkauft, eine fiktive entgeltliche Leistung istEuropa, und ob nationale Rechtsprechung, die diese Behandlung nur bei direkter Lieferung an den Eigentümer unter direkter Fakturierung vermeidet, mit Artikel 26 vereinbar ist
Europa.
Das Gericht erklärte die Vorlage für zulässigEuropa. Unionsrechtsfragen genießen eine Vermutung der Erheblichkeit; das Gericht hatte Mittlerverkäufe beschrieben, die beiden Fragen widersprechen sich nicht, und die fehlende direkte Fakturierung ist nicht offensichtlich unerheblich.
In der Sache erfasst Artikel 26 Absatz 1 als fiktiv entgeltlich die Verwendung von Betriebsvermögen für private oder personelle Bedürfnisse oder allgemeiner für unternehmensfremde Zwecke bei Vorsteuerabzug sowie unentgeltliche Dienstleistungen für solche Zwecke.Europa Sein Zweck ist die Gleichbehandlung zwischen einem Steuerpflichtigen, der nach Vorsteuerabzug Güter oder Leistungen für fremde Zwecke entnimmt, und einem Endverbraucher derselben Leistung. Ein dem reibungslosen Funktionieren und der Rentabilität des Unternehmens dienender Umsatz für dessen Bedarf und Interesse ist nicht unternehmensfremd.
Europa
Der Umstand der Unentgeltlichkeit hindert allein die Steuerbarkeit nichtEuropa; er kann nur bei unternehmensfremden Zwecken als fiktiv entgeltlich nach Artikel 26 Absatz 1 behandelt werden
Europa. Das vorlegende Gericht muss prüfen, ob die Überlassungen der wirtschaftlichen Tätigkeit von Mercedes-Benz effektiv dienten
Europa, insbesondere ob die Teile ausschließlich von ihr verwendet wurden
Europa. Trifft dies zu, ist die Überlassung an Dritthersteller nicht unternehmensfremd.
Europa Werkzeugbau ist regelmäßig wichtig in der Fahrzeugproduktion; die Ausrüstung fertigt Teile für Mercedes-Benz-Fahrzeuge nach deren Vorgaben, und es behält das Eigentum, überlässt sie zur Minimierung finanzieller Risiken unter Kontrolle.
Das Fehlen einer direkten Fakturierungsbeziehung zwischen Komponentenhersteller und Fahrzeughersteller ist für Artikel 26 Absatz 1 nicht entscheidendEuropa, ebenso wenig eine abweichende nationale Auslegung
Europa, weil die Richtlinie auf einheitlichen Definitionen steuerbarer Umsätze beruht.
Rechtsgrundlage sind Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates, Artikel 2 und 24 Absatz 1 dieser Richtlinie, Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 50ter des Statuts des Gerichtshofs.
Werkzeug-Überlassungen an Komponenten mit exklusiver Nutzung im eigenen Betrieb verknüpfen, Hersteller und exklusive Nutzung dokumentieren und fehlende direkte Fakturierung nicht als entscheidend werten.