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AEO behalten 30 % Garantie für Distanzverkäufe ab 1. November mit F00
Verordnung 2026/2403 dehnt die 30 %-Gesamtbürgschaftskürzung auf Distanzverkäufe für AEO aus, fügt Gebührencode F00 hinzu und ersetzt H7-Code C07 durch F53.
By Taxxa AI OyPublished 28 October 2026
Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte für zollrechtliche Vereinfachungen behalten eine reduzierte Gesamtbürgschaft für Distanzverkäufe.Europa Der Betrag der Gesamtbürgschaft wird auf 30 % der Teile des Referenzbetrags gesenkt
Europa, die nach Artikel 155 Absatz 2 und Artikel 155 Absatz 3 Buchstaben a und c der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 bestimmt werden, sodass die bestehende 30 %-Kürzung nun auch den Referenzbetrag für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von im Distanzverkauf verkauften Waren abdeckt
Europa.
Die Zollbehörden müssen überwachen, ob zugelassene Beteiligte, die die Kürzung für den Distanzverkaufsanteil des Referenzbetrags nutzen, weiterhin die Kriterien des Artikels 39 des Unionszollkodex erfüllen, insbesondere die Zahlungsfähigkeit, und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen nach Artikel 28 des Kodex ergreifen. Die Erwägungsgründe verknüpfen diese Sicherung damit, dass ein erheblicher Teil der Distanzverkaufswaren bis Juli 2026 von Zöllen befreit war. Die Überwachung lässt die allgemeine Überwachungspflicht nach Artikel 23 Absatz 5 des Kodex unberührt.
Die Anmeldesysteme ändern sich gleichzeitig. Für H7-Anmeldungen zur Überlassung zum freien Verkehr dürfen nur die zusätzlich für diese Spalte zugelassenen Verfahrenscodes C08, F48, F49 und F53 verwendet werden: Der erläuternde Hinweis wird geändert, um den neuen Code F53 aufzunehmenEuropa und den Code C07 zu streichen
Europa. Eine neue Abgabenart F00 für die Unions-Bearbeitungsgebühr wird in die Abgabenartentabelle aufgenommen
Europa, sodass die Gebühr in Zollanmeldungen berechnet werden kann. Die Gebühr selbst ist die Bearbeitungsgebühr für Anträge auf Überlassung von Distanzverkaufswaren zum freien Verkehr, deren Betrag in der Delegierten Verordnung (EU) 2026/2152 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2026/2108 festgesetzt ist.
Die Maßnahme gehört zum Distanzverkaufspaket für Sendungen, deren Eigenwert insgesamt 150 EUR nicht übersteigt, wenn die Einfuhr mehrwertsteuerbefreit ist oder die Waren in einer Postsendung enthalten sind. Die Verordnung (EU) 2026/382 des Rates hat einen vorübergehenden Zoll von 3 EUR je Stück in solchen Sendungen eingeführt.
Die Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt ab dem 1. November 2026Europa, demselben Datum wie die Delegierte Verordnung zur Festsetzung des Bearbeitungsgebührenbetrags, um Verzögerungen beim Gebührenspaket zu vermeiden.
Rechtsgrundlage ist die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2403 der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Gesamtbürgschaftskürzung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte bei Distanzverkäufen und der Datenelemente für die Unions-Bearbeitungsgebühr.
Aktualisieren Sie die H7-Anmeldelogik bis 1. November 2026 auf F53 und F00 und prüfen Sie die AEO-Garantieabdeckung für Distanzverkaufsmengen.
Sources
- COMMISSION IMPLEMENTING REGULATION (EU) 2026/2403 of 28 October 2026 amending Implementing Regulation (EU) 2015/2447 as regards the reduction of comprehensive guarantees for authorised economic operators in relation to distance sales and the adjustment of certain data elements for the Union handling fee
- COMMISSION DELEGATED REGULATION (EU) 2026/2152 of 21 September 2026 supplementing Regulation (EU) 2026/2108 of the European Parliament and of the Council by establishing the amount of the Union handling fee