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Gericht erklärt EZB-Rücknahme eines Kurzvertrags ohne Frist für nichtig
In der Rs. T-287/24 erklärt das Gericht die Rücknahme eines unterzeichneten Kurzvertrags durch die EZB vom 14. März 2024 für nichtig: Die Monatsfrist nach Art. 16 CoSTE gilt auch vor Dienstantritt.
By Taxxa AI OyPublished 16 September 2026
Das Gericht hat die Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 14. März 2024 über die Rücknahme eines KurzarbeitsvertragsEuropa einer ehemaligen Praktikantin vor ihrem Dienstantritt
Europa für nichtig erklärt und der EZB die Kosten auferlegt. Die Zehnte Kammer stellte fest, dass nach wirksamem Abschluss des Vertrags im gegenseitigen Einvernehmen am 29. Januar 2024
Europa dessen Beendigung den Kündigungsbedingungen der Conditions of Short-Term Employment (CoSTE) und der Rules for Short-Term Employment (RfSTE) unterlag
Europa, sodass die Bank die einmonatige Frist nach Artikel 16 CoSTE einhalten musste
Europa, da grobes Fehlverhalten nicht geltend gemacht wurde.
Der Streit entstand, nachdem die Klägerinin, Praktikantin vom 15. März 2023 bis 14. März 2024, untergebracht in einer EZB-Residenz in Frankfurt, einen einjährigen Kurzvertrag für den 15. März 2024 bis 13. März 2025 angenommen hatte. Im Februar 2024 beschuldigte sie der Unterkunftsleiter, wiederholt Kleidung anderer Bewohner aus dem Gemeinschaftswaschraum genommen zu haben, wies sie an, die Kleidungsstücke am Folgetag zurückzugeben und die Unterkunft bis spätestens 16. Februar 2024, später verschoben auf den 20. Februar 2024, zu räumen, und ihre Mutter gab in ihrer Unterkunft gefundene Kleidung zurück, während sie im Ausland war. Am 8. März 2024 kündigte die EZB an, den Vertrag wegen eines Bruchs des Vertrauensverhältnisses fristlos zurückzunehmen, gewährte fünf Tage für schriftliche Stellungnahmen und nahm den Vertrag sodann mit der angefochtenen Entscheidung vom 14. März 2024 vor Dienstantritt der Klägerinin zurückEuropa, wegen eines Verhaltens, das mangelnde Sorgfalt und mangelndes Bewusstsein für die Unterscheidung eigener Sachen von Sachen anderer Gäste zeigte.
Zur Zulässigkeit stufte das Gericht die Klage als Klage nach Artikel 270 AEUV und Artikel 50a der Statute of the Court of Justice of the European Union und nicht nach Artikel 263 AEUV ein. Es erkannte einen entschuldbaren Irrtum hinsichtlich des unterlassenen Vorverfahrens an: Die angefochtene Entscheidung selbst hatte auf Artikel 263 AEUV verwiesen, und Artikel 1 Buchstabe a CoSTE definiert den Kurzvertragsbediensteten als Person, die einen Vertrag gegengezeichnet hat und ihren Dienst angetreten hat, sodass die Klägerinin entschuldbar annehmen durfte, sie sei noch Praktikantin außerhalb des Beschwerdeverfahrens. Dieser Irrtum befreite sie von der Pflicht, das Verfahren nach Artikel 33 CoSTE und Teil 7 RfSTE zu erschöpfen.
In der Sache war nur der erste Klagegrund zu entscheiden. Die EZB machte geltend, die Klägerinin sei am 14. März 2024 noch Praktikantin gewesen, die RfSTE gälten nicht für Praktikanten, kein Beschäftigungsverhältnis sei bereits wirksam geworden, und sie könne den Vertrag in Analogie zum Grundsatz des Bruchs des Vertrauensverhältnisses im Beschäftigungsverhältnis der EU-Organe zurücknehmen. Das Gericht wies jeden Einwand zurück: Die Beschäftigung des EZB-Personals ist vertraglicher Natur, das gegenseitige Einvernehmen über alle wesentlichen Elemente am 29. Januar 2024 begründete das VerhältnisEuropa, und die Rechtsprechung, darunter Murariu v EIOPA (F-116/14), bestätigt, dass das gegenseitige Einvernehmen den Beginn des Vertragsverhältnisses markiert. Eine gegenteilige Auslegung ließe die schwächere Vertragspartei schutzlos, und praktische Erwägungen greifen nicht, weil Artikel 2.1.4 RfSTE es den Human Resources erlaubt, Bedienstete während der Frist vom tatsächlichen Dienst freizustellen.
Für Praktiker ist die Entscheidung operativ: Eine an einen geschlossenen Kurzvertrag gebundene Institution kann Artikel 16 CoSTE und Artikel 2.1 RfSTE nicht dadurch umgehen, dass sie die Beendigung als Rücknahme vor Wirksamwerden einstuft, selbst einen Tag vor BeginnEuropa. Ein Bruch des Vertrauensverhältnisses kann die Kündigung tragen, entbindet aber nicht von der Monatsfrist, wenn kein grobes Fehlverhalten geltend gemacht wird
Europa. Der Erfolg des ersten Klagegrundes beendete das Verfahren. Die Rechtsgrundlage steht in einem einzigen Schlusssatz: Das Urteil wendet Artikel 16 CoSTE und Artikel 2.1 RfSTE an
Europa, mit Artikel 134 Absatz 1 der Rules of Procedure zu den Kosten.
Bevor Sie einen gegengezeichneten EZB-Kurzvertrag als formlos widerruflich behandeln, prüfen Sie Art. 16 CoSTE und Art. 2.1 RfSTE und halten Sie die Monatsfrist ein, sofern kein grobes Fehlverhalten geltend gemacht wird.