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Generalanwalt: Zustimmung zu unbenannten „Partnern“ trägt Marketing nicht
Generalanwalt Spielmann schlägt in C-317/25 vor: ISP-„Partner“-Zustimmung trägt Groupe-Canal-+-Marketing nicht ohne neue Zustimmung.
By Taxxa AI OyPublished 17 September 2026
Ein Generalanwalt hat dem Gerichtshof geraten, dass eine einem Internetanbieter erteilte Zustimmung zur Datennutzung durch dessen unbenannte Partner kein späteres elektronisches Direktmarketing eines dieser Partner ohne neue Zustimmung tragen kannEuropa. In den Schlussanträgen vom 17. September 2026 in der Rs. C-317/25
Europa schlägt Generalanwalt Spielmann vor, Art. 4 Nr. 11 DSGVO mit Art. 13 und 14 DSGVO sowie Art. 13 der Richtlinie 2002/58 so zu lesen, dass eine Partnerkategorie-Zustimmung, deren Empfänger bei Erhebung unbekannt waren, keine informierte Zustimmung zum Marketing durch ein Mitglied dieser Kategorie ist
Europa. Die Anträge schlagen eine Antwort vor; das Auslegungsurteil des Gerichtshofs wird den Conseil d'État leiten, bei dem die Klage gegen das CNIL-Bußgeld anhängig ist.
Die Vorlage stammt vom Conseil d'ÉtatEuropa in der Klage der Groupe Canal + SAS gegen den CNIL-Beschluss SAN-2023-015
Europa vom 12. Oktober 2023
Europa, mit dem gegen das Unternehmen 600 000 EUR Bußgeld
Europa wegen elektronischen Direktmarketings ohne wirksame Zustimmung verhängt wurden
Europa. Personen hatten bei der Erhebung durch Internetanbieter Übertragungen für unverlangte kommerzielle Mitteilungen an Partner zugestimmt, die im Zustimmungszeitpunkt nicht identifiziert waren
Europa. Groupe Canal +, unter diesen Partnern nicht eigens genannt
Europa, bewarb sie sodann
Europa; das Unternehmen macht geltend, die ISP-Zustimmung sei hinreichend informiert gewesen
Europa, während CNIL, Kommission sowie französische und spanische Regierung widersprechen
Europa; Italien hat schriftliche Erklärungen abgegeben, deren Haltung die Anträge nicht wiedergeben. Das vorlegende Gericht fragt erstens, ob die Kategoriezustimmung genügt oder jeder unidentifizierte Empfänger als neuer Verantwortlicher Zustimmung einholen muss
Europa, und zweitens, wie präzise eine Empfängerkategorie sein muss
Europa.
Zur ersten Frage begründen die Anträge mit Wortlaut, Kontext und Zielen. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 erlaubt elektronisches Direktmarketing nur an Teilnehmer mit vorheriger ZustimmungEuropa, und diese Zustimmung bedeutet DSGVO-Zustimmung: freiwillige, spezifische, informierte und eindeutige Willensbekundung durch Erklärung oder klare bestätigende Handlung
Europa. Informierte Zustimmung erfordert die Informationen der Art. 13 und 14 DSGVO
Europa, und in der Marketingphase gelangen die Daten indirekt dorthin, sodass Art. 14 gilt
Europa: Der Verantwortliche muss sich nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a identifizieren
Europa und spätestens bei der ersten Mitteilung nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. b informieren
Europa. Erwägungsgrund 42 DSGVO besagt, die Person solle zumindest die Identität des Verantwortlichen und die Zwecke kennen. Das Soft-Opt-in des Art. 13 Abs. 2 für eigene ähnliche Produkte des Verkäufers greift nicht, weil der Werbende nicht der erhebende ISP ist
Europa.
Der Kontext weist in dieselbe Richtung: Transparenz und Fairness nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO mit den Erwägungsgründen 60 und 61 verlangen, dass Betroffene über Empfängeränderungen informiert werden, um Wirkung zu bewerten und Widerruf oder Widerspruch auszuübenEuropa, und die Ausnahmen des Art. 14 Abs. 5 sind abschließend aufgezählt und unanwendbar
Europa — die Identität wurde nie offengelegt
Europa, und Informieren erfordert keinen unverhältnismäßigen Aufwand, da Groupe Canal + mit ISPs die Benennung von Empfängern oder eine aktuelle Liste vereinbaren oder selbst beim Erstkontakt Zustimmung einholen könnte
Europa. Ein Abmeldelink heilt rückwirkend nichts
Europa. Die Deutsche-Telekom- und Proximus-Verzeichnisrechtsprechung, die eine Zustimmung über zweckgleiche Verzeichnisvorgänge erlaubt
Europa, betrifft Art. 12 der Richtlinie 2002/58
Europa und verlangt sogar erneute Zustimmung für weitere Zwecke
Europa, hilft Groupe Canal + also nicht.
Hilfsweise zur zweiten Frage bevorzugen die Anträge einen präzisionssensiblen Ansatz: Eine Empfängerkategorie könnte Zustimmung nur tragen, wenn die Person nach Erhebungskontext vernünftigerweise mit einer Kontaktaufnahme durch sie rechnen kannEuropa, und ISP-Partner ist zu vage
Europa — ein vertraglich-kommerzielles Verhältnis, das nichts über Waren, Dienste, Branche oder Ort sagt
Europa, entgegen der Transparenzleitlinie der Art.-29-Gruppe
Europa. Je vager die Kategorie, desto unwahrscheinlicher eine wirksame Zustimmung. Die Rechtsgrundlage steht in einem einzigen Schlusssatz: Die vorgeschlagene Lesart wendet Art. 4 Nr. 11 mit Art. 13 und 14 DSGVO sowie Art. 13 der Richtlinie 2002/58 an
Europa.
Prüfen Sie partnerbasierte Akquiselisten auf bei Erhebung unbenannte Marketingempfänger und holen Sie vor weiterem elektronischem Direktmarketing beim Erstkontakt neue Zustimmung ein.