TaxxaCompany Logo

Menu

Company

About usCareersBlogContact usLinkedInYouTube

Product

FeaturesPricingFAQ

Legal

Cookie PolicyData Processing AgreementPrivacy PolicyTerms and Conditions
© 2026 Taxxa AI Oy. All rights reserved.
  1. News
  2. /Europäische Union
  3. /IT, Cybersicherheit & Daten

European Union·EUR-Lex

Generalanwalt: Zustimmung zu unbenannten „Partnern“ trägt Marketing nicht

Generalanwalt Spielmann schlägt in C-317/25 vor: ISP-„Partner“-Zustimmung trägt Groupe-Canal-+-Marketing nicht ohne neue Zustimmung.

By Taxxa AI Oy · Published 17 September 2026

IT, Cybersecurity & DataLegal & Corporate

Ein Generalanwalt hat dem Gerichtshof geraten, dass eine einem Internetanbieter erteilte Zustimmung zur Datennutzung durch dessen unbenannte Partner kein späteres elektronisches Direktmarketing eines dieser Partner ohne neue Zustimmung tragen kannEuropa. In den Schlussanträgen vom 17. September 2026 in der Rs. C-317/25Europa schlägt Generalanwalt Spielmann vor, Art. 4 Nr. 11 DSGVO mit Art. 13 und 14 DSGVO sowie Art. 13 der Richtlinie 2002/58 so zu lesen, dass eine Partnerkategorie-Zustimmung, deren Empfänger bei Erhebung unbekannt waren, keine informierte Zustimmung zum Marketing durch ein Mitglied dieser Kategorie istEuropa. Die Anträge schlagen eine Antwort vor; das Auslegungsurteil des Gerichtshofs wird den Conseil d'État leiten, bei dem die Klage gegen das CNIL-Bußgeld anhängig ist.

Die Vorlage stammt vom Conseil d'ÉtatEuropa in der Klage der Groupe Canal + SAS gegen den CNIL-Beschluss SAN-2023-015Europa vom 12. Oktober 2023Europa, mit dem gegen das Unternehmen 600 000 EUR BußgeldEuropa wegen elektronischen Direktmarketings ohne wirksame Zustimmung verhängt wurdenEuropa. Personen hatten bei der Erhebung durch Internetanbieter Übertragungen für unverlangte kommerzielle Mitteilungen an Partner zugestimmt, die im Zustimmungszeitpunkt nicht identifiziert warenEuropa. Groupe Canal +, unter diesen Partnern nicht eigens genanntEuropa, bewarb sie sodannEuropa; das Unternehmen macht geltend, die ISP-Zustimmung sei hinreichend informiert gewesenEuropa, während CNIL, Kommission sowie französische und spanische Regierung widersprechenEuropa; Italien hat schriftliche Erklärungen abgegeben, deren Haltung die Anträge nicht wiedergeben. Das vorlegende Gericht fragt erstens, ob die Kategoriezustimmung genügt oder jeder unidentifizierte Empfänger als neuer Verantwortlicher Zustimmung einholen mussEuropa, und zweitens, wie präzise eine Empfängerkategorie sein mussEuropa.

Zur ersten Frage begründen die Anträge mit Wortlaut, Kontext und Zielen. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 erlaubt elektronisches Direktmarketing nur an Teilnehmer mit vorheriger ZustimmungEuropa, und diese Zustimmung bedeutet DSGVO-Zustimmung: freiwillige, spezifische, informierte und eindeutige Willensbekundung durch Erklärung oder klare bestätigende HandlungEuropa. Informierte Zustimmung erfordert die Informationen der Art. 13 und 14 DSGVOEuropa, und in der Marketingphase gelangen die Daten indirekt dorthin, sodass Art. 14 giltEuropa: Der Verantwortliche muss sich nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a identifizierenEuropa und spätestens bei der ersten Mitteilung nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. b informierenEuropa. Erwägungsgrund 42 DSGVO besagt, die Person solle zumindest die Identität des Verantwortlichen und die Zwecke kennen. Das Soft-Opt-in des Art. 13 Abs. 2 für eigene ähnliche Produkte des Verkäufers greift nicht, weil der Werbende nicht der erhebende ISP istEuropa.

Der Kontext weist in dieselbe Richtung: Transparenz und Fairness nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO mit den Erwägungsgründen 60 und 61 verlangen, dass Betroffene über Empfängeränderungen informiert werden, um Wirkung zu bewerten und Widerruf oder Widerspruch auszuübenEuropa, und die Ausnahmen des Art. 14 Abs. 5 sind abschließend aufgezählt und unanwendbarEuropa — die Identität wurde nie offengelegtEuropa, und Informieren erfordert keinen unverhältnismäßigen Aufwand, da Groupe Canal + mit ISPs die Benennung von Empfängern oder eine aktuelle Liste vereinbaren oder selbst beim Erstkontakt Zustimmung einholen könnteEuropa. Ein Abmeldelink heilt rückwirkend nichtsEuropa. Die Deutsche-Telekom- und Proximus-Verzeichnisrechtsprechung, die eine Zustimmung über zweckgleiche Verzeichnisvorgänge erlaubtEuropa, betrifft Art. 12 der Richtlinie 2002/58Europa und verlangt sogar erneute Zustimmung für weitere ZweckeEuropa, hilft Groupe Canal + also nicht.

Hilfsweise zur zweiten Frage bevorzugen die Anträge einen präzisionssensiblen Ansatz: Eine Empfängerkategorie könnte Zustimmung nur tragen, wenn die Person nach Erhebungskontext vernünftigerweise mit einer Kontaktaufnahme durch sie rechnen kannEuropa, und ISP-Partner ist zu vageEuropa — ein vertraglich-kommerzielles Verhältnis, das nichts über Waren, Dienste, Branche oder Ort sagtEuropa, entgegen der Transparenzleitlinie der Art.-29-GruppeEuropa. Je vager die Kategorie, desto unwahrscheinlicher eine wirksame Zustimmung. Die Rechtsgrundlage steht in einem einzigen Schlusssatz: Die vorgeschlagene Lesart wendet Art. 4 Nr. 11 mit Art. 13 und 14 DSGVO sowie Art. 13 der Richtlinie 2002/58 anEuropa.

Prüfen Sie partnerbasierte Akquiselisten auf bei Erhebung unbenannte Marketingempfänger und holen Sie vor weiterem elektronischem Direktmarketing beim Erstkontakt neue Zustimmung ein.

Sources

  1. OPINION OF ADVOCATE GENERAL SPIELMANN delivered on 17 September 2026 — Case C-317/25

Share with your network

More on this

  1. 17 Sept 2026

    Dividendensteuerlücke braucht volle Anrechnung, urteilt Gerichtshof

  2. 17 Sept 2026

    Einlagefreie Umwandlungen ohne PCC-Steuer, entscheidet Gerichtshof

  3. 15 Sept 2026

    Kommission legt Paket für faire Arbeitsmobilität mit ESSPASS vor

  4. 17 Sept 2026

    Grenzgänger-Haushalte in der Schweiz erhalten deutsche Steuerermäßigung

  5. 16 Sept 2026

    Gericht erklärt EZB-Rücknahme eines Kurzvertrags ohne Frist für nichtig

European Union news