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Einlagefreie Umwandlungen ohne PCC-Steuer, entscheidet Gerichtshof
In C-197/25 entschied der EuGH: Polens Art.-9-Vorbehalt erlaubt keine PCC auf einlagefreie spółka-komandytowa-zu-jawna-Umwandlung.
By Taxxa AI OyPublished 17 September 2026
Polen darf seine Steuer auf zivilrechtliche Vorgänge nicht auf die Umwandlung einer auf Gewinn gerichteten Kommanditgesellschaft in eine auf Gewinn gerichtete offene Handelsgesellschaft erheben, wenn die Umwandlung keine Kapitaleinlage umfasstEuropa, selbst wo Polen so behandelt wird, als übe es die Art.-9-Option aus, solche Einheiten nicht als Kapitalgesellschaften zu behandeln
Europa. In der Rs. C-197/25 entschied der Gerichtshof (Dritte Kammer), dass Art. 9 der Richtlinie 2008/7 nur die Kapitalverkehrssteuer erfasst
Europa — die indirekte Steuer auf Kapitaleinlagen
Europa — und das Verbot des Art. 5 Abs. 1 Buchst. d Ziff. i für jede indirekte Steuer auf die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Art nicht verdrängt
Europa, wobei der fiktive Kapitalgesellschaftsstatus nach Art. 2 Abs. 2 außerhalb der Kapitalverkehrssteuer fortbesteht
Europa.
Der Streit betrifft die Umwandlung einer polnischen spółka komandytowa in eine spółka jawnaEuropa. Am 9. Juli 2021 beantragte die umgewandelte Einheit die Erstattung der Steuer auf zivilrechtliche Vorgänge (PCC) mit der Begründung, die Umwandlung sei zu Unrecht als Erhöhung des Gesellschaftsvermögens i.S.v. Art. 1 Abs. 3 Nr. 3 des PCC-Gesetzes behandelt worden; die Steuerbehörde lehnte im März 2022 ab, das Woiwodschaftsverwaltungsgericht wies die Klage im Juli 2022 ab, und die Einheit — damals Gesellschaft mit beschränkter Haftung — legte Rechtsmittel beim Naczelny Sąd Administracyjny ein. Die notarielle Urkunde setzte die Einlagen der entstandenen offenen Handelsgesellschaft in derselben Höhe wie zuvor fest
Europa, ohne neue Bar- oder Sacheinlagen
Europa, sodass das vorlegende Gericht fragte, ob vor der Umwandlung vorhandene Vermögenswerte, die Vermögen der neuen Gesellschaft wurden, als Einlagen der umgewandelten Gesellschaft i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. f des PCC-Gesetzes zählen, und ob Polens Art.-9-Ausübung die Abgabe erlaubt.
Der Gerichtshof erinnerte an die vollständige Harmonisierung der RichtlinieEuropa: Die Kapitalverkehrssteuer auf Kapitaleinlagen in Kapitalgesellschaften ist durch Art. 5 Abs. 1 Buchst. a verboten, außer für Mitgliedstaaten, die sie am 1. Januar 2006 nach Art. 7 Abs. 1 im Rahmen der Art. 8–14 erhoben
Europa, während Art. 5 insgesamt — einschließlich des Umwandlungsschutzes in Art. 5 Abs. 1 Buchst. d Ziff. i — weit und die Kapitalverkehrssteuer eng auszulegen ist
Europa. Art. 2 Abs. 1 listet wesenseigene Kapitalgesellschaften auf, darunter polnische spółka akcyjna und spółka z ograniczoną odpowiedzialnością, während Art. 2 Abs. 2 jede andere auf Gewinn gerichtete Gesellschaft, Firma, Vereinigung oder juristische Person als Kapitalgesellschaft fingiert
Europa, damit die Rechtsform die steuerliche Behandlung wirtschaftlich gleichwertiger Vorgänge nicht ändert
Europa. Art. 9 steht in Kapitel III
Europa, das ausschließlich der Kapitalverkehrssteuer gewidmet ist
Europa, und seine Worte zum Zwecke der Erhebung der Kapitalverkehrssteuer begrenzen die Ausnahme auf diese Abgabe
Europa: Er lässt einen berechtigten Mitgliedstaat den fiktiven Status bei Erhebung der Kapitalverkehrssteuer außer Betracht lassen, nicht aber für andere indirekte Steuern
Europa.
Folglich ist eine einlagefreie Umwandlung einer nicht in Art. 2 Abs. 1 genannten Gewinneinheit in eine andere eine Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Art i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Buchst. d Ziff. i mit Art. 2 Abs. 2Europa, und Art. 9 ist hierfür unerheblich
Europa — Kapitel III findet ohne Kapitaleinlage gar keine Anwendung
Europa. Ob diese Umwandlung eine solche Einlage umfasste, entscheidet das vorlegende Gericht nach der erschöpfenden Art.-3-Liste
Europa; nach den Antragsangaben scheint dies nicht der Fall
Europa, sodass vorbehaltlich der Art.-6-Ausnahmen für Verkehrssteuern, Hypothekenlasten, Gebühren und Mehrwertsteuer — die hier unerheblich scheinen
Europa — keine indirekte Steuer irgendwelcher Art anfallen darf
Europa, und entgegenstehende PCC-Gesetzesbestimmungen kraft Vorrangs unangewendet bleiben müssen
Europa. Über die Kosten des Ausgangsverfahrens entscheidet das vorlegende Gericht. Die Rechtsgrundlage steht in einem einzigen Schlusssatz: Das Urteil legt Art. 9 mit Art. 2 Abs. 2, 5 Abs. 1 Buchst. d Ziff. i, 3, 6 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/7 aus
Europa.
Prüfen Sie PCC-Festsetzungen auf einlagefreie spółka-komandytowa-zu-jawna-Umwandlungen auf Art.-5-Abs.-1-Buchst.-d-Ziff.-i-Schutz und fordern Sie ohne Kapitaleinlage erhobene Steuer zurück.