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Einlagefreie Umwandlungen ohne PCC-Steuer, entscheidet Gerichtshof

In C-197/25 entschied der EuGH: Polens Art.-9-Vorbehalt erlaubt keine PCC auf einlagefreie spółka-komandytowa-zu-jawna-Umwandlung.

By Taxxa AI Oy · Published 17 September 2026

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Polen darf seine Steuer auf zivilrechtliche Vorgänge nicht auf die Umwandlung einer auf Gewinn gerichteten Kommanditgesellschaft in eine auf Gewinn gerichtete offene Handelsgesellschaft erheben, wenn die Umwandlung keine Kapitaleinlage umfasstEuropa, selbst wo Polen so behandelt wird, als übe es die Art.-9-Option aus, solche Einheiten nicht als Kapitalgesellschaften zu behandelnEuropa. In der Rs. C-197/25 entschied der Gerichtshof (Dritte Kammer), dass Art. 9 der Richtlinie 2008/7 nur die Kapitalverkehrssteuer erfasstEuropa — die indirekte Steuer auf KapitaleinlagenEuropa — und das Verbot des Art. 5 Abs. 1 Buchst. d Ziff. i für jede indirekte Steuer auf die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Art nicht verdrängtEuropa, wobei der fiktive Kapitalgesellschaftsstatus nach Art. 2 Abs. 2 außerhalb der Kapitalverkehrssteuer fortbestehtEuropa.

Der Streit betrifft die Umwandlung einer polnischen spółka komandytowa in eine spółka jawnaEuropa. Am 9. Juli 2021 beantragte die umgewandelte Einheit die Erstattung der Steuer auf zivilrechtliche Vorgänge (PCC) mit der Begründung, die Umwandlung sei zu Unrecht als Erhöhung des Gesellschaftsvermögens i.S.v. Art. 1 Abs. 3 Nr. 3 des PCC-Gesetzes behandelt worden; die Steuerbehörde lehnte im März 2022 ab, das Woiwodschaftsverwaltungsgericht wies die Klage im Juli 2022 ab, und die Einheit — damals Gesellschaft mit beschränkter Haftung — legte Rechtsmittel beim Naczelny Sąd Administracyjny ein. Die notarielle Urkunde setzte die Einlagen der entstandenen offenen Handelsgesellschaft in derselben Höhe wie zuvor festEuropa, ohne neue Bar- oder SacheinlagenEuropa, sodass das vorlegende Gericht fragte, ob vor der Umwandlung vorhandene Vermögenswerte, die Vermögen der neuen Gesellschaft wurden, als Einlagen der umgewandelten Gesellschaft i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. f des PCC-Gesetzes zählen, und ob Polens Art.-9-Ausübung die Abgabe erlaubt.

Der Gerichtshof erinnerte an die vollständige Harmonisierung der RichtlinieEuropa: Die Kapitalverkehrssteuer auf Kapitaleinlagen in Kapitalgesellschaften ist durch Art. 5 Abs. 1 Buchst. a verboten, außer für Mitgliedstaaten, die sie am 1. Januar 2006 nach Art. 7 Abs. 1 im Rahmen der Art. 8–14 erhobenEuropa, während Art. 5 insgesamt — einschließlich des Umwandlungsschutzes in Art. 5 Abs. 1 Buchst. d Ziff. i — weit und die Kapitalverkehrssteuer eng auszulegen istEuropa. Art. 2 Abs. 1 listet wesenseigene Kapitalgesellschaften auf, darunter polnische spółka akcyjna und spółka z ograniczoną odpowiedzialnością, während Art. 2 Abs. 2 jede andere auf Gewinn gerichtete Gesellschaft, Firma, Vereinigung oder juristische Person als Kapitalgesellschaft fingiertEuropa, damit die Rechtsform die steuerliche Behandlung wirtschaftlich gleichwertiger Vorgänge nicht ändertEuropa. Art. 9 steht in Kapitel IIIEuropa, das ausschließlich der Kapitalverkehrssteuer gewidmet istEuropa, und seine Worte zum Zwecke der Erhebung der Kapitalverkehrssteuer begrenzen die Ausnahme auf diese AbgabeEuropa: Er lässt einen berechtigten Mitgliedstaat den fiktiven Status bei Erhebung der Kapitalverkehrssteuer außer Betracht lassen, nicht aber für andere indirekte SteuernEuropa.

Folglich ist eine einlagefreie Umwandlung einer nicht in Art. 2 Abs. 1 genannten Gewinneinheit in eine andere eine Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Art i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Buchst. d Ziff. i mit Art. 2 Abs. 2Europa, und Art. 9 ist hierfür unerheblichEuropa — Kapitel III findet ohne Kapitaleinlage gar keine AnwendungEuropa. Ob diese Umwandlung eine solche Einlage umfasste, entscheidet das vorlegende Gericht nach der erschöpfenden Art.-3-ListeEuropa; nach den Antragsangaben scheint dies nicht der FallEuropa, sodass vorbehaltlich der Art.-6-Ausnahmen für Verkehrssteuern, Hypothekenlasten, Gebühren und Mehrwertsteuer — die hier unerheblich scheinenEuropa — keine indirekte Steuer irgendwelcher Art anfallen darfEuropa, und entgegenstehende PCC-Gesetzesbestimmungen kraft Vorrangs unangewendet bleiben müssenEuropa. Über die Kosten des Ausgangsverfahrens entscheidet das vorlegende Gericht. Die Rechtsgrundlage steht in einem einzigen Schlusssatz: Das Urteil legt Art. 9 mit Art. 2 Abs. 2, 5 Abs. 1 Buchst. d Ziff. i, 3, 6 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/7 ausEuropa.

Prüfen Sie PCC-Festsetzungen auf einlagefreie spółka-komandytowa-zu-jawna-Umwandlungen auf Art.-5-Abs.-1-Buchst.-d-Ziff.-i-Schutz und fordern Sie ohne Kapitaleinlage erhobene Steuer zurück.

Sources

  1. JUDGMENT OF THE COURT (Third Chamber) 17 September 2026 — Case C-197/25

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