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Luxemburger antizyklischer Puffer bleibt für Q4 2026 bei 0,50 %
Das Règlement CSSF N° 26-03 bestätigt den Puffer von 0,50 % auf Luxemburger Positionen für Q4 2026; die Institute behalten ihn in ihrer Pufferberechnung, während KMU-Wertpapierfirmen befreit bleiben.
By Taxxa AI OyPublished 1 October 2026
Kreditinstitute mit relevanten Risikopositionen in Luxemburg halten für das vierte Quartal 2026 einen antizyklischen Kapitalpuffer von 0,50 %.Public Das Règlement CSSF N° 26-03 vom 30. September 2026 setzt den auf relevante in Luxemburg belegene Risikopositionen anwendbaren Satz für dieses Quartal auf 0,50 % fest.
Public Die beigefügte Empfehlung des Comité du risque systémique fasst den Satz als 0,5 % der risikogewichteten Aktiva auf Luxemburger Positionen, ein Niveau, das seit dem 1. Januar 2021 gilt. Die Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Journal officiel du Grand-Duché de Luxembourg in Kraft.
Jedes Institut berechnet seinen institutsspezifischen Puffer als gewichteten Durchschnitt der Puffersätze aller Jurisdiktionen, in denen seine relevanten Risikopositionen belegen sind, gewichtet mit seinen Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko. Diese Berechnungsregel erfasst alle CRR-Institute, einschließlich der Luxemburger Zweigstellen von Instituten mit Sitz in einem Drittland. Relevante Risikopositionen sind alle Risikopositionsklassen außer den in Artikel 112 Buchstaben a) bis f) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten, die Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko, für das spezifische oder das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko im Handelsbuch oder für Verbriefungen tragen.
Wertpapierfirmen, die als kleine und mittlere Unternehmen gelten, bleiben außerhalb der Anforderung. Ein Unternehmen fällt in diese Kategorie, wenn es weniger als 250 Personen beschäftigt und sein Jahresumsatz 50 Millionen Euro nicht übersteigt oder seine Jahresbilanzsumme 43 Millionen Euro nicht übersteigt.Public Diese Unternehmen sind sowohl vom antizyklischen Puffer als auch vom Kapitalerhaltungspuffer befreit, weil ihre zusammengefasste Bilanzsumme unter 0,02 % der Bilanzsumme der Banken liegt und die Befreiung die Stabilität des nationalen Finanzsystems nicht gefährdet.
Die Kalibrierung belässt den Satz unverändert, obwohl der mechanische Leitwert auf null zeigt. Die Kredit-zu-BIP-Quote, auf Grundlage der an Luxemburger Haushalte und nichtfinanzielle Unternehmen vergebenen Bankkredite, lag im zweiten Quartal 2026 bei geschätzten 78,1 %, mit einer negativen Abweichung von 17,2 % gegenüber ihrem langfristigen Trend, unterhalb der Aktivierungsschwelle von 2 %, sodass der nach der Empfehlung CERS/2014/1 berechnete Pufferleitwert auf 0 % festgesetzt ist. Die ergänzenden Bewertungen des zyklischen Risikos durch die Banque centrale du Luxembourg und die CSSF sprechen dennoch für die Beibehaltung des Satzes von 0,5 %: In einem unsicheren wirtschaftlichen und geopolitischen Umfeld müssen die Eigenmittelpuffer groß genug bleiben, um Schocks aufzufangen, insbesondere solche, die das verfügbare Einkommen der Haushalte oder die Rückzahlungsfähigkeit der Kreditnehmer treffen.
Die CSSF handelte als benannte Behörde nach Abstimmung mit der Banque centrale du Luxembourg und unter Berücksichtigung der Empfehlung CRS/2026/005 des Ausschusses für Systemrisiken vom 7. September 2026, nach der Stellungnahme des beratenden Ausschusses und der Entscheidung der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 5 der SSM-Verordnung, sich der Maßnahme nicht zu widersetzen.
Rechtsgrundlage: das Règlement CSSF N° 26-03 vom 30. September 2026 (Article 1er) mit der Empfehlung CRS/2026/005, gestützt auf Artikel 59-7 der loi du 5 avril 1993 relative au secteur financier; Berechnung nach dem Règlement CSSF N° 15-01 und Befreiung nach dem Règlement CSSF N° 15-05.
Wenden Sie den Satz von 0,50 % auf relevante in Luxemburg belegene Risikopositionen an, wenn Sie den institutsspezifischen antizyklischen Puffer für das vierte Quartal 2026 berechnen.
Sources
- Règlement CSSF N° 26-03 du 30 septembre 2026 sur la fixation du taux de coussin contracyclique pour le quatrième trimestre 2026.
- Règlement CSSF N° 15-05 concernant l'exemption des entreprises d'investissement se qualifiant de petites et moyennes entreprises des exigences de coussin de fonds propres contracyclique et de coussin de conservation de fonds propres.
- Règlement CSSF N° 15-01 sur le calcul du taux de coussin de fonds propres contracyclique spécifique, transposant l'article 140 de la directive 2013/36/UE.