GermanyRechtsprechung des Bundes
Deutschland stimmt OECD-Vereinbarung zum automatischen GloBE-Austausch zu
Zustimmungsgesetz (BGBl II Nr. 220) in Kraft seit 6. Oktober 2026; der Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung selbst für Deutschland folgt durch gesonderte Bekanntgabe.
By Taxxa AI OyPublished 5 October 2026
Deutschland hat der mehrseitigen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Erklärungen innerstaatliche Rechtskraft verliehenBund, dem Instrument, das es einer obersten Muttergesellschaft ermöglicht, die Erklärung zur globalen Mindeststeuer einmal zentral statt in jedem Staat einzureichen. Das Zustimmungsgesetz wurde als Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 220, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2026
Bund, für die Mehrseitige Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen
Bund veröffentlicht, die von Deutschland am 19. September 2025 in Paris unterzeichnet und mit einer amtlichen deutschen Übersetzung abgedruckt wurde. Artikel 1 stimmt der Vereinbarung zu; Artikel 2 setzt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft, also am 6. Oktober 2026
Bund. Der Tag, an dem die Vereinbarung selbst nach ihrem § 8 Absatz 2 für Deutschland in Kraft tritt, wird gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben
Bund; die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind als gewahrt festgehalten.
Die Vereinbarung organisiert den automatischen Austausch von GloBE-Erklärungen zwischen den zuständigen Behörden nach Artikel 6 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen. Jede zuständige Behörde tauscht mit jeder Behörde, mit der sie in einer aktiven Austauschbeziehung steht, die von einer in ihrem Staat belegenen obersten Muttergesellschaft oder einem in ihrem Staat belegenen beauftragten einreichenden Rechtsträger erhaltenen Erklärungsinformationen aus, die für den empfangenden Staat nach dem Verteilungsansatz einschlägig sind. Die GloBE-Erklärung hat einen allgemeinen Abschnitt zur Gruppe als Ganzes und staatsbezogene Abschnitte zur genauen Anwendung der GloBE-Vorschriften und einer etwaigen anerkannten nationalen Mindestergänzungssteuer (QDMTT) in jedem Staat, in dem die Gruppe tätig ist; der Verteilungsansatz bestimmt, welche Abschnitte jeder umsetzende Staat und jeder Nur-QDMTT-Staat erhält. Diese Vereinbarung ist selbst eine maßgebliche Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden (Qualifying Competent Authority Agreement), sodass eine Geschäftseinheit von der örtlichen Einreichung entbunden ist, wenn die Erklärung fristgerecht von der obersten Muttergesellschaft oder dem beauftragten einreichenden Rechtsträger in einem Staat eingereicht wird, der mit dem örtlichen Staat eine solche Vereinbarung geschlossen hat.
Der Austausch folgt festen Fristen. Erklärungsinformationen werden spätestens drei Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist des übermittelnden Staates für das betreffende Berichtswirtschaftsjahr ausgetauscht, sechs Monate für das erste Berichtswirtschaftsjahr, das eine zuständige Behörde in ihrer Notifikation angibt, und innerhalb von drei Monaten nach Erhalt bei Erklärungen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist des übermittelnden Staates eingegangen sind. Die Übermittlung erfolgt über ein gemeinsames XML-Schema durch das Gemeinsame Übermittlungssystem der OECD unter Einhaltung der einschlägigen Verschlüsselungs- und Dateiaufbereitungsstandards. Die zuständigen Behörden arbeiten bei Berichtigungen zusammen: Hält eine Behörde Erklärungsinformationen für berichtigungsbedürftig, unterrichtet sie die andere Behörde, die berichtigte Informationen von der Muttergesellschaft oder dem einreichenden Rechtsträger beschafft und erneut austauscht; bleiben erwartete Informationen aus, wird der empfangenden Seite der Grund innerhalb eines Monats mit dem voraussichtlichen Austauschtermin mitgeteilt.
Eine Austauschbeziehung wird wirksam, sobald beide Seiten dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums unter Nennung des jeweils anderen Staates notifiziert haben; das Sekretariat veröffentlicht die Liste der wirksamen Beziehungen auf der OECD-Website. Beziehungen können schriftlich beendet werden, wirksam für Berichtswirtschaftsjahre, die nach der Anzeige beginnen, oder unmittelbar bei einem Verstoß gegen die Vertraulichkeit; die Teilnahme kann mit 30-monatiger Frist gekündigt werden, wobei bereits erhaltene Informationen vertraulich bleiben.
Für deutsche Gruppen liegt die innerstaatliche Entlastung im Mindeststeuergesetz (MinStG): Die örtliche Einreichungspflicht nach § 75 entfällt, wenn der Mindeststeuer-Bericht von der obersten Muttergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Staat mit einer wirksamen Vereinbarung zum automatischen Austausch solcher Berichte mit Deutschland eingereicht wird.
Rechtsgrundlage: Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 15. Januar 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen (BGBl 2026 Teil II Nr. 220), Artikel 1-2; Mindeststeuergesetz §§ 75, 75a.
Bei Gruppen mit deutscher oberster Muttergesellschaft oder deutschen Geschäftseinheiten die zentral einreichende Stelle festlegen und prüfen, mit welchen Staaten eine aktive Austauschbeziehung besteht, damit die Gruppe auf eine einzige zentrale GloBE-Einreichung vertrauen kann.