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Mindestvergütung 2027 festgesetzt: 764 Euro im ersten Lehrjahr
Die Bekanntmachung für 2027 setzt 764, 902, 1 031 und 1 070 Euro monatlich für das erste bis vierte Ausbildungsjahr bei 2027 begonnenen Berufsausbildungen fest.
By Taxxa AI OyPublished 7 October 2026
Für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2027 begonnen werden, gilt die monatliche Mindestvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 BBiGBund, wie sie im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 287 vom 7. Oktober 2026 bekannt gemacht wurde, vorbehaltlich der unten genannten gesetzlichen Ausnahmen für bindende Tarifentgelte und Teilzeitausbildungen. Die Bekanntmachung vom 30. September 2026 legt die Untergrenze für in diesem Zeitraum begonnene Ausbildungen fest: 764 Euro im ersten Jahr
Bund, 902 Euro im zweiten
Bund, 1 031 Euro im dritten
Bund und 1 070 Euro im vierten Ausbildungsjahr
Bund. Gegenüber den Sätzen für 2026 (724, 854, 977 und 1 014 Euro) steigt jedes Jahr um 40, 48, 54 beziehungsweise 56 Euro.
Die Beträge folgen der gesetzlichen Fortschreibungsregel. Nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes wird der Betrag für das erste Jahr jeweils zum 1. Januar fortgeschrieben, und zwar entsprechend dem rechnerischen Mittel der nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g erhobenen Ausbildungsvergütungen der beiden dem Bekanntgabejahr vorausgegangenen Kalenderjahre, gerundet auf volle Euro, wobei sich die Untergrenzen für das zweite bis vierte Jahr aus den festen Aufschlägen von 18, 35 und 40 Prozent ergeben. Das zuständige Ministerium muss die Sätze für das Folgejahr jeweils spätestens bis zum 1. November bekannt geben.
Zwei gesetzliche Einschränkungen sind für die Lohnpraxis von Bedeutung. Eine tarifvertragliche Vergütungsregelung, die für den Ausbildenden nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes gilt, ist auch dann angemessen, wenn sie die gesetzliche Untergrenze unterschreitet, und sie gilt für bereits begründete Ausbildungsverhältnisse nach Ablauf des Tarifvertrags weiter, bis sie durch einen neuen oder ablösenden Tarifvertrag ersetzt wird. Umgekehrt ist selbst eine Vergütung oberhalb der Untergrenze in der Regel unangemessen, wenn sie die in einem Tarifvertrag geregelte Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist, um mehr als 20 Prozent unterschreitet. Bei einer Teilzeitberufsausbildung darf die Vergütung gekürzt werden, jedoch nicht um einen höheren Prozentsatz als die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit.
Rechtsgrundlage: Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2027), BGBl. 2026 I Nr. 287, ergangen aufgrund des § 17 Absatz 2 Satz 5 BBiG.
Legen Sie für alle ab 1. Januar 2027 beginnenden Ausbildungsverhältnisse die neuen Mindestsätze (764/902/1 031/1 070 Euro) in Ihren Vertragsmustern und Lohntabellen an und prüfen Sie Tarifbindung sowie Teilzeitfälle gesondert.