GermanyWirtschaftsprüferkammer
WPK finalisiert Anerkennungsweg für PE-beteiligte Prüfgesellschaften
Der WPK-Vorstand beschloss Leitlinie und Mustervertrag am 10. Juli 2026. Die Anerkennung wird unter dreizehn Vertragsanforderungen wieder aufgenommen.
By Taxxa AI OyPublished 14 September 2026
Prüfungsgesellschaften mit mittelbarem Fremdbesitz haben nun einen festen Weg zur Anerkennung. Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hat den Anerkennungsrahmen für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WPG) in mittelbarem Fremdbesitz finalisiertWPK: ein aktualisiertes Merkblatt für die Anerkennung in diesen Fällen und einen Muster-Gesellschaftsvertrag (Mustervertrag), beschlossen in der Vorstandssitzung vom 10. Juli 2026 und verfügbar im Mitgliederbereich „Meine WPK“ unter „Anträge/Mitteilungen“. Die Anerkennung solcher Gesellschaften ist derzeit ausgesetzt
WPK und wird wieder aufgenommen, sobald die Vorgaben abschließend beschlossen sind — was mit dem Beschluss vom 10. Juli für die Vertragsseite des Rahmens nun geschehen ist.
Der Rahmen ruht auf der Verlautbarung des Vorstands vom 23. April 2026 zur Sicherung der verantwortlichen Führung bei mittelbarer Beteiligung von Finanzinvestoren an Berufsgesellschaften. Nur etwa 60 der 3.114 bestehenden WPG verfügen derzeit über mittelbares Fremdkapital, doch die Frage betrifft jede Gesellschaft, die solche Strukturen begründet, und jeden Berater, der ihre Anerkennungsanträge vorbereitet.
Das EU-Recht lässt keinen Raum für ein pauschales Verbot. Nach der Abschlussprüferrichtlinie kann jede europäische Abschlussprüfungsgesellschaft Anteile an einer deutschen WPG halten (§ 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Wirtschaftsprüferordnung (WPO)), gleichgültig ob ihr eigener Herkunftsstaat Berufsfremden oder reinen Finanzinvestoren Beteiligungen gestattet — das Herkunftslandprinzip. Unmittelbare Investorenbeteiligungen bleiben nach § 28 Absatz 4 WPO streng verboten; als Gesellschafter sind grundsätzlich nur Personen zugelassen, denen die Berufsgesellschaft als Instrument der Berufsausübung dient (Tätigkeitsgebot).
Die Antwort der Kammer ist ein präventives, einzelfallbezogenes administratives Verbot, gestützt auf das Gebot der verantwortlichen Führung nach § 1 Absatz 3 Satz 2 WPO. Die WPK hat dreizehn Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag formuliert.WPK Kurz: Der Vertrag muss die verantwortliche Führung wie in der Verlautbarung vom 23. April 2026 definieren, jede sie berührende Regelung im Vertrag selbst treffen, Nebenabreden verbieten und jede Einschränkung der Letztentscheidungsmacht der Berufsangehörigen in diesem Bereich untersagen. Mindestens ein Wirtschaftsprüfer muss gesetzlicher Vertreter sein; Geschäftsführungsentscheidungen im Bereich der verantwortlichen Führung dürfen nicht von Vetorechten oder Zustimmungen Dritter abhängig gemacht werden, Stimmrechtsbindungen der berufsangehörigen Geschäftsführer sind unzulässig, und über Bestellung, Entlastung oder Abberufung der Geschäftsführung entscheiden allein Berufsangehörige — womit die im Private-Equity-Bereich übliche Klausel, wonach der Investor die Geschäftsführung jederzeit abberufen und ersetzen kann, ausgeschlossen ist. Dieselben Veto- und Stimmrechtsbindungsverbote gelten für die Gesellschafterversammlung, und berufsangehörige Gesellschafter dürfen bei der Ausübung ihrer Gesellschafterrechte nicht an Weisungen Dritter gebunden sein. Lenkungsgremien neben der Geschäftsführung brauchen regelkonforme Geschäftsordnungen; alle solchen Ordnungen sind der Kammer unverzüglich vorzulegen. Die beteiligte europäische Abschlussprüfungsgesellschaft muss ihre Gesellschafter und mittelbaren Gesellschafter offenlegen, und die WPG muss diese Informationen an die Kammer weitergeben — ohne diese Meldung kann die Gesellschaft ihre Unabhängigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer im Einzelfall nicht feststellen, und funktionierende Unabhängigkeitskontrollen sind Gegenstand jeder Qualitätskontrolle. Erfüllt die Gesellschaft diese Anforderungen nicht, erfolgt keine Anerkennung; eine bereits erteilte Anerkennung droht widerrufen zu werden.
Die Qualitätskontrolle behandelt die neuen Strukturen von Anfang an als Risikofaktor. Praxen müssen Private-Equity-Beteiligungen in ihrer eigenen Risikobewertung (§ 55b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 WPO) und Risikomatrix mit konkreten Gegenmaßnahmen erfassen; die Kommission für Qualitätskontrolle berücksichtigt dieselben Umstände in ihrer eigenen Risikoanalyse (§ 57a Absatz 2 Satz 4 WPO) bei der Anordnung von Qualitätskontrollen.
Rechtsgrundlage: § 1 Absatz 3 Satz 2 und § 28 Absatz 4 WPO für die Anerkennung, wobei die Abschlussprüferrichtlinie den Gesellschafterkreis dem nationalen Recht überlässt, aber jeder europäischen Prüfungsgesellschaft die Beteiligung an einer deutschen WPG gestattet; die Vorstandverlautbarung der WPK vom 23. April 2026 mit Merkblatt und Mustervertrag vom 10. Juli 2026 als maßgebliche Anerkennungsvorgaben.
Eine Prüfungsgesellschaft, die mittelbaren Fremdbesitz begründet oder hält, sollte ihren Gesellschaftsvertrag an die dreizehn Anforderungen der WPK anpassen und die Anerkennung mit aktualisiertem Merkblatt und Mustervertrag beantragen; Praxen sollten Private-Equity-Strukturen in ihrer Risikobeurteilung nach § 55b WPO erfassen.