GermanyBundesfinanzhof
BFH lässt §-6b-Rücklagen in KGaA-Vermögen zu
Der IV. Senat lässt den gesellschafterbezogenen Übertrag in KGaA-Vermögen über die phG-Ergänzungsbilanz zu. Er hob das FG-Urteil Köln auf und verwies zur Feststellung des empfängerseitigen Abzugs zurück.
By Taxxa AI OyPublished 17 September 2026
Stille Reserven aus § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) können in Wirtschaftsgüter einer KGaA gerollt werden, wenn die Investoren als persönlich haftende Gesellschafter auftreten.Bundesfinanzhof In einem Urteil vom 21. Mai 2026 (IV R 21/23, ECLI:DE:BFH:2026:U.210526.IVR21.23.0) hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass stille Reserven aus einer bei einer Personengesellschaft gebildeten Rücklage nach § 6b Absatz 3 EStG auf die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) übertragen werden können, an der die Gesellschafter als persönlich haftende Gesellschafter (phG) beteiligt sind.
Bundesfinanzhof Das Gericht hob das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13. Juli 2023 (1 K 1783/18) auf und verwies zurück zur Feststellung, ob die Empfängerseite den Abzug tatsächlich vorgenommen hat.
Drei Kommanditisten veräußerten 2011 GmbH-&-Co.-KG-Anteile, bildeten beim Ausscheiden Rücklagen von 1.264.000 EUR nach § 6b Absatz 3 EStG, gründeten dann eine KGaA als Kommanditaktionäre und phG; die KGaA kaufte zwei bebaute Grundstücke, und 1.145.380,69 EUR der Rücklagen wurden auf deren Kosten angerechnet. Das Finanzamt lehnte jede Übertragung auf Wirtschaftsgüter einer Kapitalgesellschaft ab und löste die Rücklagen gewinnerhöhend auf.
Der BFH gab den Steuerpflichtigen im Grundsatz recht. Nach der gesellschafterbezogenen Betrachtung des § 6b EStG können Rücklagen nicht nur innerhalb eines Betriebs, sondern auch betriebsübergreifend übertragen werden: auf Wirtschaftsgüter des Einzel- oder Sonderbetriebsvermögens des Gesellschafters oder anteilig auf Wirtschaftsgüter einer anderen Personengesellschaft, an der der Gesellschafter beteiligt ist.Bundesfinanzhof Ein phG einer KGaA ist insoweit wie ein Mitunternehmer zu behandeln
Bundesfinanzhof: Obwohl die KGaA eine Kapitalgesellschaft mit eigenem Vermögen ist, werden die phG-Gewinnanteile aufgrund ihrer hybriden Struktur an der Wurzel von der Körperschaftsteuer abgespalten und unmittelbar als gewerbliche Einkünfte nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG zugerechnet, nach den Grundsätzen der Mitunternehmertransparenz. Die Übertragung erfolgt durch Minderung der anteiligen Anschaffungskosten in einer Ergänzungsbilanz des phG bei der KGaA
Bundesfinanzhof — dieselbe Technik wie bei Übertragungen zwischen Personengesellschaften — und weder die Rechtsform der KGaA noch der Wortlaut des § 6b, einschließlich § 6b Absatz 10 Satz 10 EStG, steht ihr entgegen.
Bundesfinanzhof Der Zweck der Steuerstundung realisierter Gewinne zur Reinvestitionsliquidität ist ebenso erfüllt, wenn die Reserven denselben Personen ohne personelle Verschiebung in die KGaA folgen.
Der für die KGaA ergangene negative Feststellungsbescheid steht der Übertragung nicht entgegen.Bundesfinanzhof Das für die KGaA zuständige Finanzamt hatte die gesonderte und einheitliche Feststellung für 2011 mangels Feststellungsgemeinschaft abgelehnt; diese Ablehnung bindet nur hinsichtlich des Fehlens eines solchen Verfahrens, nicht hinsichtlich der Übertragung, die in den Einkommensteuerveranlagungen der phG nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG abzubilden ist.
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Das Urteil wurde dennoch aufgehoben: Der reinvestierende Betrieb entscheidet, ob und in welchem Umfang er Rücklagen von den Kosten seiner Wirtschaftsgüter abziehtBundesfinanzhof, und das Finanzgericht hatte einen wirksamen Abzug unterstellt, ohne die empfängerseitige Entscheidung festzustellen
Bundesfinanzhof — eine Feststellung, die es nun in den phG-Einkommensteuerveranlagungen nachzuholen hat.
Bundesfinanzhof Gewinne von 73.476,69 EUR, 16.523,69 EUR und 28.618,65 EUR je Kläger bleiben jedenfalls gemindert, da diese Anteile über 2011 hinaus fortgeführt wurden.
Rechtsgrundlage: § 6b Absatz 1, 3, 7 und 10 EStG mit § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 16 und § 34 Absatz 1 Satz 4 EStG; BFH-Urteil IV R 21/23 vom 21. Mai 2026, das FG Köln 1 K 1783/18 vom 13. Juli 2023 aufhebt.
Gestalten Sie die §-6b-Reinvestition über eine KGaA durch die Ergänzungsbilanz des phG und stellen Sie sicher, dass der empfängerseitige Abzug tatsächlich gebucht und in den phG-Veranlagungen nachgewiesen ist — das Übertragungsrecht allein trägt ohne ihn nicht.