GermanyDeutscher Steuerberaterverband e.V.
Einkommensteuerreform 2027 im Kabinett; Bundesrat liest zwei Gesetze am 25.9.
Kabinett beschließt EStRefG-Entwurf 2027 am 2.9.2026 — höhere Freibeträge, Kindergeld 267 EUR ab 2027, Mini-Jobs 5 %. Bundesrat liest Frühstartrente und JStG 2026 am 25.9.
By Taxxa AI OyPublished 17 September 2026
Die Einkommensteuerreform 2027 hat das Kabinett erreicht, und der Bundesrat befasst sich am 25. September 2026 mit zwei weiteren Steuergesetzen. Der Gesetzgebungsstand des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV) vom 17. September 2026 führt das Einkommensteuerreformgesetz 2027 (EStRefG 2027) im Stadium des RegierungsentwurfsDstv nach dem Kabinettsbeschluss vom 2. September 2026 und dem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 19. August 2026
Dstv.
Der Entwurf setzt die steuerlichen Ergebnisse des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026 in Teilen um und soll das Arbeitskräfte- und Wachstumspotenzial langfristig stärken. Zu den genannten Inhalten gehören höhere Grund- und KinderfreibeträgeDstv, ein höheres Kindergeld sowie ein höherer Reichensteuersatz als Gegenfinanzierung. Konkret steigt der maximal begünstigte Grundlohn für steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt, und der Einkommensteuertarif wird reformiert, einschließlich der Freistellung des Existenzminimums
Dstv. Das Kindergeld steigt von 259 EUR auf 267 EUR monatlich ab 2027
Dstv und auf 272 EUR monatlich ab 2028
Dstv. Auf der anderen Seite sinken der abzugsfähige Prozentsatz und der Höchstbetrag für Handwerkerleistungen, die einheitliche Pauschsteuer für Mini-Jobs steigt von 2 Prozent auf 5 Prozent
Dstv, und ein besonderer gewerbesteuerlicher Zerlegungsmaßstab für Rechenzentrumsbetreiber wird eingeführt.
Zwei Gesetzentwürfe stehen am 25. September 2026 vor der erwarteten ersten Lesung im BundesratDstv, die Ausschussempfehlungen liegen bereits vor. Der Frühstartrente-Entwurf, der die staatlich geförderte kapitalgedeckte Altersvorsorge ab dem sechsten Lebensjahr beginnen lässt, sodass sich mit geringen regelmäßigen Beiträgen unabhängig von den Mitteln der Eltern Vermögen aufbaut, trägt die Ausschussempfehlungen vom 11. September 2026 (BR-Drs. 445/1/26) zum Regierungsentwurf vom 14. August 2026 (BR-Drs. 445/26). Das Jahressteuergesetz 2026, eine Sammlung überwiegend technischer Einzelmaßnahmen, trägt die Ausschussempfehlungen vom 14. September 2026 (BR-Drs. 447/1/26) zum Regierungsentwurf vom selben 14. August (BR-Drs. 447/26). Zu den hervorgehobenen Inhalten gehören die Verfahrenserleichterung für die Quellensteuerentlastung bei Lizenzen nach § 50a Einkommensteuergesetz (EStG) über § 50c EStG, eine höhere Anmeldeschwelle nach dem Forschungszulagengesetz, ein angepasster Zinssatz für die Vollverzinsung nach § 233a Abgabenordnung (AO), die KI-Nutzung durch Steuerbehörden nach § 29c AO, ungekürzte Kinderfreibeträge und der Ausbildungsfreibetrag für Kinder mit Wohnsitz in EU/EWR, Kindergeldansprüche von EU-/EWR- und Schweizer Staatsangehörigen sowie die Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft nach § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG).
Der Gesetzentwurf zum antragslosen Kindergeld, wonach die Familienkasse nach einer Geburt auf den Antrag verzichten kann und ihr erweiterte Datenübermittlungen nach dem Once-Only-Prinzip zugehen, passierte am 9. Juli 2026 Bundestag in zweiter und dritter BeratungDstv nach der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 8. Juli 2026 und steht nun vor der erwarteten zweiten Bundesratsbefassung am 25. September 2026
Dstv. Der Gesetzentwurf zur Kassenpflicht, der die vereinbarte Kassenpflicht ab 100.000 EUR Gesamtumsatz ab dem 1. Januar 2027 mit Mitteilungspflichten einführt, Bußgeld- und Steuerstraftatbestände enthält sowie Härtenbefreiung und Ermächtigung für eine Ausnahmeverordnung vorsieht, steht im Stadium von BMF-Referentenentwurf und Diskussionsentwurf für die Verordnung, beide vom 7. August 2026
Dstv; der DStV hat zu beiden Stellung genommen. Das Neunte Gesetz zur Änderung von Steuerberatungsrecht und Steuerrecht, das das am 24. April 2026 vom Bundestag beschlossene, vom Bundesrat aber am 8. Mai 2026 wegen der Entlastungsprämie abgelehnte neunte Änderungsgesetz — diesmal ohne diese Prämie — wieder aufnimmt, ist verkündet
Dstv.
Rechtsgrundlage: Regierungsentwurf EStRefG 2027 vom 2. September 2026; Regierungsentwürfe Frühstartrente und JStG 2026 BR-Drs. 445/26 und 447/26 mit Ausschussempfehlungen BR-Drs. 445/1/26 und 447/1/26; Kindergeld-Gesetzentwurf BT-Drs. 21/5874; DStV-Gesetzgebungsstand vom 17. September 2026.
Bereiten Sie die Abrechnung auf die EStRefG-Maßnahmen 2027 vor — Kindergeld 267 EUR ab Januar 2027, Mini-Job-Pauschsteuer 5 %, gekürzte Handwerkerermäßigung — und verfolgen Sie die Bundesratsbefassungen am 25. September 2026 zu Frühstartrente, JStG 2026 und antragslosem Kindergeld.