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BFH: Einreichung über Gesellschaftspostfach ohne Personenidentität
Ein einfach signierter Schriftsatz aus dem Gesellschaftspostfach ist auch dann wirksam, wenn ein anderer berechtigter Steuerberater den Versand ausgelöst hat. Der IX. Senat hob FG München auf und verwies zurück.
By Taxxa AI OyPublished 17 September 2026
Ein nur einfach signierter Schriftsatz ist beim Finanzgericht wirksam eingereicht, wenn er auf dem sicheren Weg aus dem Gesellschaftspostfach einer Berufsausübungsgesellschaft versandt wird (Gesellschaftspostfach)Bundesfinanzhof — auch dann, wenn der Steuerberater, der ihn signiert hat, nicht der Steuerberater ist, der den Versand ausgelöst hat
Bundesfinanzhof. Mit Urteil vom 14. Juli 2026 (IX R 19/25, ECLI:DE:BFH:2026:U.140726.IXR19.25.0) hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Urteil des Finanzgerichts (FG) München aufgehoben, das die Klage wegen genau dieser Abweichung als unzulässig abgewiesen hatte
Bundesfinanzhof, und die Sache zurückverwiesen.
Die Klage war am 15. April 2025 als elektronisches Dokument aus dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) der bevollmächtigten Vertreterin, einer Steuerberatungsgesellschaft mbH, beim FG eingegangen. Sie trug die eingescannte Unterschrift und den maschinenschriftlichen Namenszug des Steuerberaters R, der im amtlichen Steuerberaterverzeichnis eingetragen war. Der Systemvermerk bestätigte den Eingang auf dem sicheren Übermittlungsweg mit vertrauenswürdigem Herkunftsnachweis (VHN); aus dem Transfervermerk ergab sich, dass der Versand durch den Geschäftsführer Steuerberater Z ausgelöst worden warBundesfinanzhof, unter einer abweichenden SAFE-ID. Das FG hielt die Einreichung wegen fehlender Identität von signierender und versendender Person für nicht formgerecht nach § 52a Absatz 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesfinanzhof. Der Kläger erklärte, der Personalausweis des R sei abgelaufen gewesen und der neu ausgestellte Ausweis sei noch nicht für das beSt freigeschaltet gewesen, sodass Z den Authentifizierungsschritt vorgenommen habe.
§ 52a Absatz 3 Satz 1 FGO eröffnet zwei Wege: eine qualifizierte elektronische Signatur der verantwortenden Person oder die Signatur mit Einreichung auf einem sicheren ÜbermittlungswegBundesfinanzhof. Der Weg zwischen einem gesetzlich errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts gilt als sicher nach § 52a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 FGO
Bundesfinanzhof — einschließlich des beSt nach §§ 86c ff. Steuerberatungsgesetz (StBerG) und des Gesellschaftspostfachs für eingetragene Berufsausübungsgesellschaften nach § 86e StBerG
Bundesfinanzhof, das der Gesetzgeber in der Berufsrechtsreform 2021 bewusst als sicheren Übermittlungsweg ausgestaltet hat, damit Gesellschaften ohne qualifizierte Signatur einreichen können.
Ein einfach signiertes Dokument muss grundsätzlich von der verantwortenden Person selbst versandt werden — jedenfalls aus dem persönlichen Postfach einer natürlichen Person, ein Recht, das der Inhaber nicht auf andere übertragen kann. Ein Gesellschaftspostfach funktioniert anders: Es gehört einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, sodass der Versand stets durch eine natürliche Person erfolgt, die nicht Inhaberin ist. Diese Person muss vertretungsberechtigt sein und selbst postulationsfähig. Die Gesellschaft darf das Versandrecht daher nur solchen in ihr tätigen vertretungsberechtigten Personen einräumen — den VHN-Berechtigten —, und nur wenn eine solche Person im Versandzeitpunkt angemeldet ist, trägt die Nachricht den VHN als Nachweis der Einreichung auf sicherem Weg.
Das Gericht behandelt das Gesellschaftspostfach wie das ebenfalls nicht personengebundene besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo), bei dem ebenfalls keine Identität von signierender und sendender Person erforderlich ist. Das unterscheidet den Fall eines einfach signierenden Steuerberaters, der über sein eigenes persönliches beSt einreicht und bei dem die Identität mit dem Absender weiter erforderlich bleibt. Daran gemessen irrte das FG: Der Schriftsatz war von R einfach signiert und auf dem sicheren Weg des Gesellschaftspostfachs mit einem VHN versandt, der den berechtigten Versand durch Z bestätigt. Die Sache war jedoch nicht entscheidungsreif: Das FG hatte den Verzeichniseintrag nie darauf geprüft, ob R für die Gesellschaft vertretungsberechtigt warBundesfinanzhof, denn auch die einfache Signatur muss von einem vertretungsberechtigten Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten stammen — München muss das im zweiten Rechtsgang prüfen.
Rechtsgrundlage: § 52a Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 FGO, § 55d Absatz 2, §§ 86c ff. und § 86e StBerG, § 13 Absatz 3 Nummer 2 und § 16 Absatz 2 Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV); BFH-Urteil IX R 19/25 vom 14. Juli 2026, das FG München 1 K 816/25 vom 2. September 2025 aufhebt und zurückverweistBundesfinanzhof.
Reichen Sie einfach signierte Schriftsätze einer Berufsausübungsgesellschaft über deren Gesellschaftspostfach durch einen VHN-berechtigten, vertretungsberechtigten und postulationsfähigen Berufsträger ein und prüfen Sie im Verzeichnis, dass auch die signierende Person vertretungsberechtigt ist — die Identität von signierender und versendender Person ist dann nicht erforderlich.