GermanyLandesrecht Bayern (BAYERN.RECHT)
Bayern hebt außertarifliche Obergrenze auf 124.000 Euro an
Das im Einzelfall mit Zustimmung des Finanzministeriums gewährbare außertarifliche Entgelt steigt von 121.000 auf 124.000 Euro brutto je Kalenderjahr; die allgemeine Zustimmungsschwelle von 111.500 Euro bleibt.
By Taxxa AI OyPublished 6 October 2026
Bayerische Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, die auf tariflicher Grundlage kein Personal gewinnen können, dürfen außertariflich Beschäftigten nun mit Einzelzustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat bis zu 124.000 Euro brutto je Kalenderjahr zahlenGesetze Bayern — bisher 121.000 Euro
Gesetze Bayern. Die Regelung steht in Nr. 9 der Bekanntmachung 2034.1.1-F des Finanzministeriums zum Vollzug des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), die die Musterarbeitsverträge für außertariflich Beschäftigte in unbefristeten und befristeten Arbeitsverhältnissen regelt.
Das zweistufige Zustimmungsverfahren bleibt im Übrigen unverändert. Nach Art. 40 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) ist vor der Gewährung über- und außertariflicher Leistungen, die zu Einnahmeminderungen oder zusätzlichen Ausgaben führen können, die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat einzuholen. Soweit das Entgelt im Kalenderjahr 111.500 Euro brutto nicht überschreitet, gilt diese Zustimmung allgemein als erteilt.Gesetze Bayern Nur wenn auf dieser Basis keine Beschäftigten zu gewinnen sind und keine anderen geeigneten Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung stehen, kann im Einzelfall mit Zustimmung des Ministeriums ein außertarifliches Entgelt beantragt werden
Gesetze Bayern — nun begrenzt auf 124.000 Euro. Die Muster für außertarifliche Beschäftigung gehen auf den 1. November 2006 zurück, als Stellen der früheren Vergütungsgruppe I BAT nicht mehr in der Entgelttabelle des TV-L abgebildet waren und die Arbeitsverhältnisse nach § 17 Abs. 2 TVÜ-Länder außertariflich zu regeln waren.
Dieselbe Bekanntmachung enthält die begleitenden Vertragsmechaniken: Musterverträge für TV-L-Beschäftigte (unbefristet, befristet und auf Abruf), für nicht unter den TV-L fallende Beschäftigte auf Abruf, für befristete Einstellungen im Anschluss an die Berufsausbildung sowie für die Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus nach § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB VI — letztere stets vor Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze abzuschließen, wobei nur der vereinbarte Beendigungszeitpunkt hinausgeschoben wird und etwaige Änderungen der Arbeitsbedingungen aus Gründen der Rechtssicherheit in einem gesonderten, vorher abzuschließenden Änderungsvertrag zu regeln sind wegen § 14 Abs. 2 TzBfG. Eine Schriftformklausel für Nebenabreden findet sich nun in § 5 Abs. 3 der Arbeitsvertragsmuster nach § 2 Abs. 3 TV-L in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 20. Mai 2008 – 9 AZR 382/07); Änderungsverträge müssen stets die Abs. 1 bis 3 des Musters ausfüllen, sofern der Ursprungsvertrag abweicht.
Rechtsgrundlage: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über den Vollzug des TV-L vom 27. Oktober 2006 (FMBl. S. 194), Nr. 9, mit Art. 40 BayHO; § 17 Abs. 2 TVÜ-Länder.
Beantragen Sie für bayerische außertarifliche Einstellungen über 111.500 Euro brutto im Jahr die Einzelzustimmung des Finanzministeriums bis zur neuen Obergrenze von 124.000 Euro — und nur, wenn auf tariflicher Grundlage kein Personal zu gewinnen ist.