GermanyRechtsprechung des Bundes
Höhere Sachbezugswerte 2027 für Mahlzeiten, Unterkunft, Wohnung
Monatswerte 2027: Verpflegung 355 Euro, Unterkunft 289 Euro, Wohnungs-Ausweichwert 5,08 Euro je qm — wenden Sie die neuen SvEV-Tabellen ab 1. Januar 2027 an.
By Taxxa AI OyPublished 29 October 2026
Industry: Across industries
Arbeitgeber, die Mahlzeiten, Unterkunft oder Wohnungen als Arbeitslohn gewähren, müssen höhere sozialversicherungsrechtliche Werte anwendenBund ab dem 1. Januar 2027
Bund. Die Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Bund vom 26. Oktober 2026, veröffentlicht als BGBl 2026 Teil I Nr. 324 in Bonn am 29. Oktober 2026, ändert § 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Bund. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat sie erlassen mit Zustimmung des Bundesrates auf Grundlage von § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, und Artikel 2 setzt sie in Kraft am 1. Januar 2027.
Die Verpflegung steigt um zehn Euro im MonatBund. Der Monatswert für unentgeltlich gewährte Verpflegung steigt von 345
Gesetze IM Internet auf 355 Euro, zusammengesetzt aus 73 Euro für Frühstück statt 71 Euro sowie jeweils 141 Euro für Mittagessen und Abendessen statt 137 Euro. Wird Verpflegung nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht beim selben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen gewährt, erhöhen sich die Werte nach Absatz 1 für jeden Familienangehörigen um 100 Prozent für Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, um 80 Prozent für Personen, die das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, um 40 Prozent für Personen, die das siebte, aber noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, und um 30 Prozent für Personen, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wobei das Lebensalter im ersten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres maßgeblich ist und Erhöhungsbeträge für Kinder von Ehegatten, die beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind, beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen sind. Wird Verpflegung verbilligt als Sachbezug gewährt, ist nur der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert bei freiem Bezug dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, und für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel zugrunde zu legen, wobei die Prozentsätze der Absätze 2 und 3 auf den Tageswert anzuwenden sind und die Berechnungen auf zwei Dezimalstellen durchgeführt werden, wobei die zweite Dezimalstelle um eins erhöht wird, wenn in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 steht.
Die Unterkunft steigt um vier Euro im MonatBund. Der Monatswert für unentgeltlich gewährte Unterkunft steigt von 285
Bund auf 289 Euro. Die Abschläge bleiben unverändert
Bund: 15 Prozent bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft, 15 Prozent für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende sowie bei Belegung mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent, mit drei Beschäftigten um 50 Prozent und mit mehr als drei Beschäftigten um 60 Prozent. Ist es nach Lage des Einzelfalls unbillig, den Wert einer Unterkunft nach Satz 1 zu bestimmen, kann die Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wobei Absatz 4 Satz 2 entsprechend gilt.
Für die Wohnung bleibt die Bewertungslogik mit höheren Ausweichwerten bestehen. Eine unentgeltlich gewährte Wohnung ist mit dem ortsüblichen Mietpreis zu bewertenGesetze IM Internet unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen und unter entsprechender Anwendung von § 8 Absatz 2 Satz 12 des Einkommensteuergesetzes. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, steigt der Ausweichwert von 5,01 auf 5,08 Euro je Quadratmeter monatlich
Gesetze IM Internet sowie bei einfacher Ausstattung ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche von 4,10 auf 4,15 Euro
Gesetze IM Internet
Bund. Gesetzliche Mietpreisbeschränkungen sind als Werte anzusetzen, ebenso vertragliche Beschränkungen im sozialen Wohnungsbau nach den jeweiligen Förderrichtlinien des Landes sowie für mit Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten geförderte Wohnungen, während für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen ist.
Die neuen Tabellen gelten für Entgeltabrechnungszeiträume ab dem Inkrafttreten am 1. Januar 2027Bund. Rechtsgrundlage: Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (BGBl 2026 I Nr. 324), § 2 SvEV; § 17 Absatz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch.
Aktualisieren Sie die Lohnabrechnungstabellen ab dem 1. Januar 2027 auf die Sachbezugswerte 2027 und bewerten Sie verbilligte Verpflegung, Unterkunft und Wohnungen mit den neuen Monatswerten neu.