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EuGH: Bereitschaftszeit allein begründet keinen EU-Schadensersatz
Rs. C-808/24: Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 verleiht keine Individualrechte; nur der Verstoß gegen die 48-Stunden-Grenze des Art. 6 Buchst. b begründet Ersatz, bemessen am tatsächlichen Schaden.
By Taxxa AI OyPublished 8 October 2026
Am 8. Oktober 2026 erließ der Gerichtshof (Erste Kammer) das Urteil in der Rechtssache C-808/24 [Zálečta], einem slowakischen Vorabentscheidungsersuchen betreffend einen Feuerwehr- und Rettungsmann, M.R., der bei der Feuerwehr und dem Rettungsdienst der Gemeinde Lučenec tätig war. Nach slowakischem Recht wurde am Arbeitsplatz verbrachte Bereitschaftszeit nicht als Arbeitszeit angerechnetEuropa, und M.R. verlangte von der Slowakischen Republik Ersatz des immateriellen Schadens wegen fehlerhafter Umsetzung der Richtlinie 2003/88
Europa.
Der Gerichtshof stellt fest, dass Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88, der »Arbeitszeit« als jede Zeitspanne definiert, während deren der Arbeitnehmer arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt, den Begriff lediglich im Sinne der Richtlinie definiert. Er verleiht Einzelnen keine Rechte und begründet keine VerpflichtungenEuropa, sodass seine Verletzung allein keinen Ersatzanspruch nach Unionsrecht begründen kann
Europa. Die erste Francovich-Voraussetzung — dass die verletzte Norm Rechte verleihen soll — ist für Art. 2 Nr. 1 isoliert betrachtet nicht erfüllt
Europa.
Art. 6 Buchst. b hingegen, der die Mitgliedstaaten verpflichtet sicherzustellen, dass die durchschnittliche Arbeitszeit je Siebentageszeitraum einschließlich Überstunden 48 Stunden nicht überschreitetEuropa, ist eine sozialrechtliche Unionsnorm, die Rechte verleiht, auf die sich Einzelne vor den nationalen Gerichten unmittelbar berufen können
Europa. Stützt ein Arbeitnehmer seine Klage auch auf eine Verletzung von Art. 6 Buchst. b, ist die erste Voraussetzung der Staatshaftung erfüllt, sofern das vorlegende Gericht diese Klagegrundlage bestätigt
Europa.
Zur Erheblichkeit des Verstoßes erinnert der Gerichtshof daran, dass eine offenkundige und erhebliche Missachtung der Ermessensgrenzen genügt und dass ein Verstoß in offenkundigem Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend erheblich ist. Seine Rechtsprechung zu Feuerwehrleuten war im streitigen Zeitraum bereits gefestigt, vom 1. August 2020 bis zum 30. Juni 2023: Einsatzmannschaften öffentlicher Feuerwehren fallen unter die Richtlinie 2003/88Europa, und Art. 6 Buchst. b schließt die Überschreitung der 48-Stunden-Höchstgrenze einschließlich Bereitschaftszeit aus
Europa. Das vorlegende Gericht muss prüfen, ob der Verstoß in offenkundiger Missachtung dieser Rechtsprechung erfolgte.
Zur Bemessung stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie 2003/88 keine Entschädigungsmethode vorschreibtEuropa, sodass der Ersatz dem nationalen Haftungsrecht nach den Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität obliegt
Europa, dem erlittenen Schaden angemessen sein muss
Europa und den tatsächlich und konkret erlittenen Schaden mit unmittelbarem Kausalzusammenhang zum Verstoß gegen Art. 6 Buchst. b widerspiegeln muss
Europa — etwa die Zahl der über die 48-Stunden-Grenze hinaus geleisteten Stunden mit Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben — nicht die bloße Dauer des unionsrechtswidrigen Gesetzgebungszustands.
Rechtsgrundlage: Art. 2 Nr. 1 und Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung.
Öffentliche Arbeitgeber mit Bereitschaftsdiensten für Einsatzkräfte sollten prüfen, ob die angerechnete Arbeitszeit einschließlich der Bereitschaftszeit am Arbeitsplatz die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb der 48-Stunden-Grenze hält.