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GA: Dialogspannen müssen Kriterienfolge zeigen, nicht nur Grenzen
Schlussanträge C-390/25: Dialogvergabestellen dürfen mitgeteilte Spannen in der Aufforderung zu endgültigen Angeboten finalisieren, doch müssen Spannen die endgültige Kriterienfolge zeigen.
By Taxxa AI OyPublished 8 October 2026
Die Schlussanträge von Generalanwalt BiondiEuropa vom 8. Oktober 2026 in der Rs. C-390/25 (HUS-yhtymä)
Europa befassen sich erstmals auf Gerichtshofebene mit dem wettbewerblichen Dialog nach der Richtlinie 2014/24/EU. Das finnische Oberste Verwaltungsgericht legte Fragen vor aus einem Streit über den Dialog der Gesundheitsbezirksverwaltung Helsinki-Uusimaa für ein Beschaffungsmanagementsystem: Die Bekanntmachung wies Preis mit 30–70 %
Europa, funktionale Eigenschaften mit 15–35 % und Kompetenz der Expertengruppe mit 15–35 % aus, während die Aufforderung zu endgültigen Angeboten Preis mit 30 % und Qualität mit 70 % festsetzte (zusätzliche Funktionalitäten 35 Punkte, Interview 35 Punkte). Der Auftrag ging an SC Software Oy mit Cloudia Oy als Reserveanbieter; die erste Instanz hob die Vergabe wegen der Spannenbreite auf
Europa.
Zum Zeitpunkt schlägt der Generalanwalt vor, dass Art. 30 und Art. 67 Abs. 5 Unterabs. 2 einer Vergabestelle, die Spannen bekannt gemacht hat, nicht verwehren, die endgültige Gewichtung in der Aufforderung zu endgültigen Angeboten nach dem Dialog festzusetzenEuropa. Spannen müssen vorab in der Bekanntmachung oder der Beschreibung erscheinen
Europa, damit die Gewichtungsregeln von Anfang an bekannt sind, doch sagt die Richtlinie nichts dazu, wann innerhalb eines Dialogs sie endgültig festzusetzen sind
Europa; ein Verlangen vor Dialogende würde die Flexibilität beschneiden, die der Sinn des Verfahrens ist, da Lösungen erst durch den Dialog identifiziert werden. Nach Dialogschluss kann der Auftraggeber endgültige Gewichte innerhalb der vorab mitgeteilten Spannen festsetzen
Europa, damit Bieter sie verwenden. Dies wahrt Gleichbehandlung und Transparenz.
Zur Breite schlägt der Generalanwalt die Gegenantwort vor: Art. 67 Abs. 5 Unterabs. 2 i. V. m. Art. 30 erlaubt keine Bekanntmachungsspannen, aus denen die endgültige Wichtigkeitsreihenfolge nicht hervorgehtEuropa. Die HUS-Spannen erlaubten zwei spiegelbildliche Ergebnisse — Preis 70 %/Qualität 30 % oder, wie geschehen, Qualität 70 %/Preis 30 %
Europa — sodass Bieter nicht wissen konnten, ob Preis oder Qualität dominieren würde
Europa. Die Grenze »angemessene maximale Bandbreite« soll diese Schwelle von Gleichbehandlung und Transparenz garantieren; die Ausnahme des dritten Unterabsatzes (abnehmende Wichtigkeitsreihenfolge, wo Gewichtung objektiv unmöglich ist) markiert das ununterschreitbare Minimum, und eine allgemeine Spannenregel kann nicht nachgiebiger sein als diese Ausnahme
Europa. Die Reihenfolge nach Kenntnis der Teilnehmerlösungen kippen zu lassen, würde unvorhersehbare Gewichtungen zugunsten eines Angebots erlauben. Keine Bestimmung nimmt Art. 67 Abs. 5 für Dialoge aus
Europa, und dass die endgültigen Gewichte innerhalb der mitgeteilten Spannen blieben, heilt den Mangel nicht
Europa.
Rechtsgrundlage: Art. 30 und 67 Abs. 5 der Richtlinie 2014/24/EUEuropa vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe.
Auftraggeber im wettbewerblichen Dialog sollten Gewichtungsspannen so fassen, dass die endgültige Rangfolge der Kriterien schon aus der Bekanntmachung hervorgeht, und die endgültigen Gewichte erst in der Aufforderung zur Angebotsabgabe festsetzen.