GermanyBundessteuerberaterkammer
Ab 2027 dürfen weitere Niederlassungen ohne benannten Leiter laufen
Die Satzungsversammlung hat beide Berufsordnungen an das Neunte Änderungsgesetz angepasst: § 11 Absatz 3 und 4 BOStB entfallen zum 1. Januar 2027; die Verweise folgen dem neu nummerierten StBerG.
By Taxxa AI OyPublished 12 October 2026
Am 22. September 2026 hat die Satzungsversammlung im Anschluss an die 114. Bundeskammerversammlung in Frankfurt Änderungen der Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) und der Fachberaterordnung (FBO) beschlossen. Die Änderungen passen beide Berufsordnungen an das Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht an, das Bundestag und Bundesrat am 11. und 12. Juni 2026 beschlossen haben und dessen neu nummerierte Vorschriften über die beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen und über Lohnsteuerhilfevereine am 1. September 2026 in Kraft getreten sind.
Die einzige materielle Änderung betrifft weitere Beratungsstellen. § 34 Absatz 2 Sätze 2 bis 6 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) – die Pflicht, für jede zusätzliche Beratungsstelle einen Leiter zu bestellen, mit einer engen AusnahmegenehmigungGesetze IM Internet – wird mit Wirkung zum 1. Januar 2027 aufgehoben
Bstbk. Satz 1 des § 34 Absatz 2 StBerG bleibt bestehen: Weitere Beratungsstellen dürfen unterhalten werden, soweit die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. In der Folge werden § 11 Absatz 3 und 4 BOStB, die das Ausnahmegenehmigungsverfahren ausgestalteten, am selben Tag, dem 1. Januar 2027, ersatzlos gestrichen
Bstbk, und der Vorschlag streicht zugleich das Beispiel der Leitung einer weiteren Beratungsstelle aus der beispielhaften Aufzählung der Mehrfachfunktionen in § 18 BOStB. Für Kanzleien heißt das: Wer eine zweite oder dritte Niederlassung betreibt, braucht nach Wirksamwerden der gesetzlichen Aufhebung keinen Leiter vor Ort und keine Genehmigungsakte mehr.
Bstbk
Alles Übrige ist redaktionelle Anpassung. Die §§ 12, 27 und 29 BOStB aktualisieren Verweise auf das neu nummerierte StBerG: Die früheren § 4 Nummern 6, 7, 8 und 11 stehen nun in den §§ 4 und 4a bis 4c StBerG, die frühere Nummer 4 des § 6 in § 6 Absatz 1 Nummer 1 StBerG und die frühere §-86-Regelung in § 85a StBerG. § 5 Absatz 5 BOStB ersetzt „Gebührenforderungen“ durch „Vergütungsforderungen“, und § 1 FBO berichtigt seinen Verweis von § 86 Absatz 4 Nummer 11 auf § 85a Absatz 4 Nummer 11 StBerG nach der Überführung dieser Vorschrift im Jahr 2024. Die Änderungsvorschläge halten ausdrücklich fest, dass es sich um redaktionelle Anpassungen ohne materielle Änderung handelt.
Dieselbe BStBK-Mitteilung schildert den Hintergrund der Versammlung: Am 22. September 2026 beschloss die 114. Bundeskammerversammlung eine Resolution zur Geldwäscheprävention, die die aktuellen AMLA-Entwürfe delegierter Rechtsakte ablehnt, und am 17. September 2026 veröffentlichten BStBK und DStV ihr gemeinsames Forderungspapier für einen kooperativen, schnelleren Steuervollzug für kleine und mittlere Unternehmen. Die wirksamen berufsrechtlichen Änderungen beruhen auf der Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) und der Fachberaterordnung (FBO) in der an das Steuerberatungsgesetz (StBerG) angepassten Fassung.
Wer mehr als eine Niederlassung betreibt, sollte sich den 1. Januar 2027 vormerken: Ab dann entfallen der benannte Leiter und jede Ausnahmegenehmigungsakte für weitere Beratungsstellen; prüfen Sie zudem, ob Mandatsvereinbarungen und Kanzlei-Handbücher die neu nummerierten Vorschriften des StBerG und der BOStB zitieren.
Sources
- Vorschläge zur Änderung der Berufsordnung (BOStB) - 23. Satzungsversammlung der Bundessteuerberaterkammer am 22. September 2026
- Prozesse vereinfachen – Verantwortung stärken
- StBerG – Steuerberatungsgesetz
- Vorschlag zur Änderung der Fachberaterordnung (FBO) - 23. Satzungsversammlung der Bundessteuerberaterkammer (22. September 2026)