GermanyBundeszentralamt für Steuern
Nicht-MiCA-Betreiber müssen sich vor erster CARF-Meldung beim BZSt registrieren
BZSt-Anleitung zur einmaligen Registrierung nach § 17 KStTG: welche Nicht-MiCA-Betreiber erfasst sind, Inlandsnexus-Prüfung, Portalverfahren sowie Änderungs- und Löschanträge.
By Taxxa AI OyPublished 27 October 2026
Industry: Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
Seit dem 24. Dezember 2025Bzst gelten für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Meldepflichten nach dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG)
Bzst. Ein Kryptowerte-Dienstleister im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA) ist BaFin-zugelassen
Bzst und registriert sich niemals beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Bzst; ein Kryptowerte-Betreiber nach § 1 Absatz 9 KStTG — außerhalb dieser MiCA-Definition —
Bzst muss seine Registrierung einmalig beim BZSt nach § 17 KStTG beantragen
Gesetze IM Internet, und zwar vor dem erstmaligen Ablauf der Meldefrist nach § 9 Absatz 1 Satz 1 KStTG
Bzst.
Die Registrierung in Deutschland steht nur einem Betreiber offen, der die Pflichten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und § 2 Absatz 6 Satz 1 KStTG erfüllt und von diesen Pflichten nicht dadurch befreit ist, dass er sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfüllt (§ 2 Absatz 2 bis 5, Absatz 6 Satz 2, § 17 Absatz 1 KStTG).Bzst Die Anmeldung fragt nach dem maßgeblichen Inlandsnexus in absteigender Rangfolge — steuerliche Ansässigkeit, sitzbezogene, Verwaltungssitz- oder Geschäftstätigkeits-Anknüpfung — bestätigt durch die Erklärung, dass kein höherrangiger Nexus andernorts besteht. Die Verneinung der Voraussetzungen nach § 17 in Verbindung mit § 1 Absatz 9, eine bestehende oder beantragte BaFin-Zulassung nach MiCA oder eine bereits erfolgte Registrierung in einem anderen Staat beenden das Formular.
Die Anmeldung erfolgt ausschließlich elektronisch beim BZSt über ein Browser-Formular ohne zusätzliche Infrastruktur, erreichbar über das BZSt-Onlineportal mit Elster-Zertifikat, BZSt-Zertifikat oder BundID. Die Erstregistrierung nutzt den Erstantrag, handelnd für sich selbst, für eine Organisation oder als Vertreter nach § 1 Absatz 12 Satz 2 KStTG. Im Formular hinterlegte Profildaten lassen sich nicht bearbeiten, und ein Wechsel des Handlungsprofils löscht bereits eingegebene Daten.
§ 17 Absatz 2 Satz 1 KStTG legt die anzugebenden Daten fest: Name und Firma; eine Postanschrift; geschäftliche E-Mail- und Website-Adressen; Steueridentifikationsnummern oder deren funktionales Äquivalent; jeden EU-Mitgliedstaat, in dem meldepflichtige Nutzer steuerlich ansässig sind; sowie jeden qualifizierten Drittstaat. Ohne E-Mail-Adresse des Betreibers ist die Angabe einer Website zwingend. Fallbezogene Mitteilungen gehen an eine Bekanntgabe-E-Mail-Adresse und das Portal-Postfach; für Verwaltungsakte im Einzelfall behält sich das BZSt andere Wege wie die Post vor.
Vertreter erklären die gesetzliche Vertretung nach § 34 Abgabenordnung (AO), die gewillkürte Vertretung mit steuerberatender Mitwirkung nach §§ 3, 3a und 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) oder als Angehöriger nach § 15 AO beziehungsweise die sonstige Vertretung nach § 80 AO und laden einen Nachweis von bis zu 10 MB hoch. Steuerberater bestätigen die Zugehörigkeit zu den Berufen nach §§ 3 oder 4 Nummer 11 StBerG; eine vertretene Einheit benennt zusätzlich einen Ansprechpartner mit mindestens einer E-Mail-Adresse.
Änderungen der registrierten Angaben oder der Wegfall der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 1 müssen dem BZSt unverzüglich per Änderungsantrag mitgeteilt werden, der alle früheren Daten identisch erneut enthält, nebst Registrierungsnummer (IIN) und Fallnummer. Eine Änderung kann keinen anderen Betreiber entstehen lassen (stattdessen Löschantrag plus neuer Erstantrag); die Rücknahme einer Löschung erfordert nur einen neuen Erstantrag. Die Löschung greift, sobald der Betreiber nicht mehr für meldepflichtige Nutzer tätig ist oder § 1 Absatz 9 KStTG nicht mehr erfüllt, unter Angabe von Wirksamkeitsdatum und Grund. Das BZSt teilt die IIN den anderen Mitgliedstaaten mit über das zentrale Register nach Artikel 8ad Absatz 10 der Richtlinie 2011/16/EU.
Einem Betreiber, der der Pflicht nicht nachkommt oder dessen Registrierung nach § 17 Absatz 7 KStTG nach zwei erfolglosen Aufforderungen zur Meldung nach § 9 widerrufen wurde, kann die Ausführung meldepflichtiger Transaktionen für in der EU ansässige meldepflichtige Nutzer untersagt werden; das Verbot muss zuvor unter Setzung einer Registrierungsfrist angedroht werden. Der Widerruf wird im Voraus angekündigt, frühestens 30 Tage und in der Regel spätestens 90 Tage nach der zweiten erfolglosen Aufforderung; die erneute Registrierung erfordert dann eine angemessene Sicherheit nach §§ 241 bis 248 AO. Die Anmeldeanleitung ist die Version 1.1 (Stand Oktober 2026). Rechtsgrundlage: §§ 1 Absatz 9 und 10, 2, 9 und 17 KStTG; Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114; §§ 34 und 80 AO; §§ 3, 3a und 4 StBerG.
Wenn Sie als Kryptowerte-Betreiber außerhalb von MiCA mit Inlandsnexus tätig sind, stellen Sie den Erstantrag über das BZSt-Onlineportal vor Ablauf der ersten Meldefrist nach § 9 Absatz 1 KStTG und halten Sie die Registrierung per Änderungs- oder Löschantrag aktuell.