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Drittländer dürfen ELAN ab 19. Januar 2026 freiwillig mit Rechtswert nutzen
Verordnung 2026/2389 lässt Drittlandsbehörden vor 2028 ELAN-Dokumente mit Rechtswert ausstellen, regelt Papierrückfall und LORI für Rindfleisch 09.4003 ab Juli 2027.
By Taxxa AI OyPublished 28 October 2026
Lizenzerteilende Behörden für EU-Agrarzollkontingente dürfen das elektronische System für landwirtschaftliche Nichtzollformalitäten (ELAN) vor dem Mandat freiwillig mit voller Rechtswirkung nutzenEuropa. Drittlandsbehörden dürfen Dokumente vor dem 17. Januar 2028 in ELAN ausstellen oder an ELAN übermitteln
Europa, und diese Dokumente haben Rechtswert für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr
Europa.
Wenn eine Drittlandsbehörde in ELAN angibt, dass ein Dokument außerhalb von ELAN verwendet wird, hat die Kopie in ELAN keinen RechtswertEuropa. Die Papierkopie hat dann nur mit Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde Rechtswert
Europa. Wenn ein ELAN-Dokument dem Zoll außerhalb von ELAN zur Verfügung gestellt werden muss, druckt die Lizenzerteilungsbehörde es auf Antrag des Wirtschaftsbeteiligten aus ELAN aus, erfasst diese Außenverwendung in ELAN und gibt Druckdatum, Unterschrift des druckenden Beamten sowie gültigen Stempel oder Siegel an. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Länder, die ELAN vor dem 17. Januar 2028 freiwillig nutzen.
Für Ein- und Ausfuhrlizenzen der Mitgliedstaaten beginnt die freiwillige Nutzung mit RechtswertEuropa am 19. Januar 2026
Europa. Bevor ein solches Dokument außerhalb von ELAN verwendet wird, erfasst die ausstellende Behörde diese Verwendung in ELAN und seine Rechtswirkungen werden vorübergehend ausgesetzt. Die Aussetzung endet, nachdem die Beteiligten das außen verwendete Dokument zurückgegeben haben und die Behörde die Zollzuschreibungen in ELAN und im nationalen System codiert hat. Papierlizenzen und Teilmengen brauchen Unterschrift und Amtsstempel der Behörde; der Zoll bestätigt die überlassene oder ausgeführte Menge mit Unterschrift und Stempel auf Papier oder durch elektronische Validierung. Zuschreibungen auf gedruckten Dokumenten müssen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Rückgabe in ELAN codiert werden.
Ab dem 18. Januar 2027 folgen alle Lizenzen der Mitgliedstaaten den Modellen ELAN1L-AGRIM und ELAN1L-AGREXEuropa. Ab diesem Datum ausgestellte Teilmengen aus früheren Lizenzen dürfen das Format der Ursprungslizenz behalten. Der überflüssige ELAN-Code SP02 wird gestrichen.
Die Kontingentsverwaltung folgt demselben Übergang. Lizenzen werden im Produkgewicht ausgestellt oder im berechneten Gewichtsäquivalent, wenn das Kontingentsdatenblatt die Gesamtmenge in diesem Äquivalent angibt. Ursprungszeugnisse für besondere nichtpräferenzielle Regelungen folgen dem Modell ELAN1L-TCDOC in Anhang XIV.8, wobei ältere Vorlagen nur im Rahmen des Übergangs nach den Artikeln 72a bis 72d zulässig sind. Die Registrierung in der Datenbank Licence Operator Registration and Identification (LORI) wird für das Rindfleischkontingent 09.4003 für den am 1. Juli 2027 beginnenden Zeitraum PflichtEuropa. Geschlossene Kontingente werden gestrichen, darunter das Weichweizenkontingent 09.4124 für Kanada und die Kontingente 09.6734 bis 09.6758, die nur vom 6. Juni bis zum 31. Dezember 2025 geöffnet waren.
Die Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung in KraftEuropa. Mitgliedstaaten, die Lizenzen in einem nationalen System drucken, wenden die überarbeiteten AGRIM- und AGREX-Vorlagen bis zu dem in Artikel 21b Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 genannten Datum an.
Rechtsgrundlage ist die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2389 der KommissionEuropa zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1239, (EU) 2020/761, (EU) 2020/1988 und (EU) 2025/1272.
Prüfen Sie die Kommissionsliste, ob die Behörden Ihrer Lieferanten ELAN freiwillig nutzen, erkennen Sie diese ELAN-Dokumente als rechtsgültig an, halten Sie unterschriebene und gestempelte Papierrückfalldokumente bereit und registrieren Sie sich in LORI, wenn Sie das Rindfleischkontingent 09.4003 nutzen.