GermanyBundesfinanzhof
BFH: Fahndungshemmung nur für erkennbaren Sachverhaltskomplex
BFH X R 8/25 begrenzt die Hemmung nach § 171 Abs. 5 auf Steuern aus den untersuchten Sachverhalten und verlangt Erkennbarkeit des Komplexes; der Bescheid von 2010 für 2001 war daher verspätet.
By Taxxa AI OyPublished 29 October 2026
Eine Ermittlungsmaßnahme der Steuerfahndung hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nur für die Steuer, die sich aus den tatsächlich untersuchten Sachverhalten ergibtBundesfinanzhof, und nur dann, wenn der Steuerpflichtige erkennen kann, welcher Sachverhaltskomplex untersucht wird
Bundesfinanzhof. Mit Urteil vom 19. August 2026
Bundesfinanzhof (X R 8/25
Bundesfinanzhof, STRE202610200) weist der X. Senat des Bundesfinanzhofs die Revision des Finanzamts
Bundesfinanzhof gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. Januar 2025
Bundesfinanzhof (12 K 19/14 E) zurück und legt dem Amt die Kosten des Revisionsverfahrens auf.
Der Fall betraf die Einkommensteuer 2001 einer einzeln veranlagten Frau, auf deren Namen ein Einzelunternehmen angemeldet war, das nach dem Vortrag der Beteiligten zum Jahresende 2003 schenkweise auf S übertragen worden war. Sie hatte die Erklärung für 2001 im Jahr 2002 eingereicht; der erste Bescheid folgte am 6. März 2003 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Änderungsbescheid vom 28. Januar 2010Bundesfinanzhof, gestützt auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung, erhöhte die gewerblichen Einkünfte durch die Versagung geltend gemachter Betriebsausgaben erheblich. Im dritten Verfahren vor dem Senat, nach den Urteilen vom 6. Mai 2020 (X R 26/19) und vom 31. Januar 2024 (X R 7/22), war nur noch die Rechtzeitigkeit dieses Bescheids von 2010 streitig
Bundesfinanzhof.
Am 3. Mai 2006 durchsuchten Beamte die GeschäftsräumeBundesfinanzhof in einem Verfahren, das sich zunächst gegen eine andere Person richtete, und leiteten noch am selben Tag ein Steuerstrafverfahren gegen die Klägerin ein
Bundesfinanzhof wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer für 2001, ohne sie förmlich zu benachrichtigen
Bundesfinanzhof. Das Strafverfahren wurde am 13. Januar 2010 mangels Nachweises eines Vorsatzes eingestellt; ein Bußgeld wegen leichtfertiger Verkürzung folgte im Jahr 2012.
Ohne Hemmung endete die fünfjährige Frist für einen bloß leichtfertigen Fehler, laufend ab Ende 2002Bundesfinanzhof, am 31. Dezember 2007
Bundesfinanzhof nach § 169 Abs. 2 Satz 2 zweite Alternative
Bundesfinanzhof. Der Senat stimmt zu, dass § 171 Abs. 5 Satz 2 mangels förmlicher Bekanntgabe scheitert
Bundesfinanzhof und dass § 171 Abs. 7 die Frist nur bis zum 10. März 2008 verlängerte
Bundesfinanzhof, sodass der Bescheid vom Januar 2010 verspätet ist, sofern nicht § 171 Abs. 5 Satz 1 ihn hemmte
Bundesfinanzhof.
In objektiver Hinsicht bestätigt der Senat, dass die Hemmung punktuell wirktBundesfinanzhof. Das Wort „insoweit“ begrenzt sie auf die Ermittlungen der Steuerfahndung
Bundesfinanzhof, anders als eine Außenprüfung nach § 171 Abs. 4, die den Ablauf für die Steuern hemmt, auf die sich die Prüfung erstreckt. Weil die Fahndung Steuerstraftaten erforscht und Grundlagen nur in diesen Fällen nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ermittelt
Bundesfinanzhof, erfasst die Hemmung nur Steuern aus den untersuchten Sachverhalten
Bundesfinanzhof.
In subjektiver Hinsicht muss der Steuerpflichtige vor Ablauf der ungehemmten Frist nicht nur erkennen, dass Ermittlungen laufen, sondern auch, welchen Komplex sie betreffenBundesfinanzhof. Der Senat schließt sich den Urteilen des VIII. Senats vom 3. Juli 2018 (VIII R 9/16, VIII R 10/16) und vom 17. November 2015 (VIII R 67/13) an und gibt die großzügigere Sicht des I. Senats im Urteil vom 24. April 2002 (I R 25/01) auf
Bundesfinanzhof, die der I. Senat mit Beschluss vom 3. Juni 2026 nach § 11 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung aufgegeben hat. Nur dies hält objektive und subjektive Seite im Gleichlauf und begrenzt eine Hemmung, die sonst bis zur Unanfechtbarkeit der erlassenen Bescheide liefe.
Hier wusste die Klägerin, dass sich die Ermittlungen gegen sie richtetenBundesfinanzhof, konnte die Komplexe aber nicht erkennen
Bundesfinanzhof. Der Vermerk vom 4. Mai 2006 nannte nur eine von zwei Provisionszahlungen und nicht die angebliche Scheinrechnung einer GmbH; der Durchsuchungsbericht vom 5. Mai 2006 sprach nur von manipulierten Betriebsausgaben. Die Anträge des Bevollmächtigten auf Akteneinsicht vom 3. Mai und 21. August 2006 wurden abgelehnt; mit Einsicht hätte er die Komplexe erkannt. Die Beschlagnahmeliste nannte keinen bestimmten Komplex. Die Berichte vom 2. und 16. November 2009 benannten sie erstmals, erreichten sie aber erst nach Ablauf der verlängerten Frist am 10. März 2008
Bundesfinanzhof.
Rechtsgrundlage ist § 171 Abs. 5 Satz 1 der Abgabenordnung in der Auslegung durch BFH X R 8/25 vom 19. August 2026Bundesfinanzhof.
Wenn Sie einen Festsetzungsfrist-Streit nach Ermittlungen der Steuerfahndung führen, prüfen Sie, was der Mandant vor Ablauf der ungehemmten Frist tatsächlich erkennen konnte: Ohne Nachweis, dass er den konkreten Sachverhaltskomplex kannte, machen Sie geltend, dass § 171 Abs. 5 Satz 1 der Abgabenordnung die Frist nicht gehemmt hat.