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Pilot: Stationierungsflughafen ist erste Tätigkeitsstätte, BFH
BFH VI R 4/25: Der Stationierungsflughafen samt geparktem Flugzeug ist die erste Tätigkeitsstätte des Piloten; Heimfahrten zählen nur pauschal, Cockpit-Vorbereitung trägt die Einordnung.
By Taxxa AI OyPublished 29 October 2026
Industry: Across industries
Der Stationierungsflughafen eines Piloten ist dessen erste TätigkeitsstätteBundesfinanzhof, auch wenn er den Großteil seiner typischen Aufgaben an Bord erfüllt
Bundesfinanzhof, weil ein geparktes Flugzeug noch zum Flughafen gehört
Bundesfinanzhof. Mit Urteil vom 9. September 2026 (VI R 4/25, STRE202610196) weist der VI. Senat des Bundesfinanzhofs die Revision
Bundesfinanzhof gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 4. Dezember 2024 zurück und legt den Klägern die Kosten des Revisionsverfahrens auf.
Die Kläger wurden für 2018 zusammen veranlagt. Der Ehemann fliegt für die A-AG und ist dem Stationierungsflughafen X arbeitsrechtlich zugewiesenBundesfinanzhof, seit 2014. Im Streitjahr flog er Langstrecke und musste mit der Besatzung eine Stunde und 50 Minuten vor dem Abflug am Flughafen sein. Er betrat das Gelände durch einen gesonderten A-AG-Eingang, nutzte eine Kabelstation für Unterlagen und Updates bei etwa der Hälfte seiner Flüge, traf die Besatzung für höchstens fünf Minuten und ging dann zum Flugzeug.
Im Cockpit übertrug er Flugdaten von seinem Notebook in das Flugzeugsystem, organisierte und überwachte die Betankung und führte die vorgeschriebenen Sicherheits- und Funktionskontrollen vor dem Abflug durch, sichtete Fehlermeldungen und ordnete die Beseitigung von Mängeln an, die die Flugtauglichkeit beeinträchtigten. Den Außencheck delegierte er in der Regel an einen Kopiloten.
Die Kläger machten die Fahrten zwischen Wohnung und Flughafen nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Das Finanzamt gewährte nur die Entfernungspauschale, und das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Senat stimmt zuBundesfinanzhof: Der Kläger hatte seine erste Tätigkeitsstätte am Flughafen X im Sinne des § 9 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
Bundesfinanzhof, sodass die Fahrten nur mit der Entfernungspauschale abgegolten werden
Bundesfinanzhof — 0,30 Euro je vollem Kilometer für jeden Arbeitstag nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 in der Fassung des Jahres 2018.
Eine erste Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 Satz 1 ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet istGesetze IM Internet. Eine großräumige besteht, wo viele Mittel in einem abgegrenzten organisatorischen, technischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Arbeitgebers stehen
Bundesfinanzhof, etwa ein Flughafen
Bundesfinanzhof (VI R 40/16, VI R 36/18, VI R 6/21). Ein Flughafen umfasst das gesamte abgegrenzte, erschlossene und zusammenhängend organisierte Gelände einschließlich der Flugzeuge auf ihren zugewiesenen Parkpositionen
Bundesfinanzhof: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg stimmte am 18. September 2025 zu (14 K 14094/23), während die Finanzgerichte Nürnberg vom 6. Dezember 2023 und Hamburg vom 24. November 2022 die Gegenauffassung vertraten.
Ein Flugzeug selbst kann mangels Ortsfestigkeit keine erste Tätigkeitsstätte seinBundesfinanzhof, wie der Senat bereits in seinem früheren Urteil vom 26. Februar 2014 entschieden hatte (VI R 68/12). Das gilt erst, sobald das Flugzeug seine Parkposition verlässt
Bundesfinanzhof: Mit diesem Schritt tritt es in den Flugbetrieb ein
Bundesfinanzhof, löst sich vom Flughafen
Bundesfinanzhof und wird zu einer eigenständigen mobilen Tätigkeitsstätte
Bundesfinanzhof.
Ist der Arbeitnehmer einem Ort arbeitsrechtlich zugeordnet, muss er dort zumindest in geringem Umfang vertraglich geschuldete, berufstypische Tätigkeiten erbringenBundesfinanzhof, nach den Urteilen vom 4. April 2019 (VI R 27/17) und vom 11. April 2019 (VI R 40/16). Hier ist die dauerhafte Zuordnung zum Flughafen X seit 2014 unstreitig. Selbst ohne die gebäudebezogenen Tätigkeiten genügen die geparkten Cockpit- und Bordvorbereitungen — Betankung und Pflichtkontrollen — quantitativ und qualitativ
Bundesfinanzhof. Dass sie an Bord eines beweglichen Flugzeugs erbracht wurden, ändert nichts, solange es geparkt steht
Bundesfinanzhof, ebenso wie ein Rettungsfahrzeug zur Rettungswache gehört, solange es dort steht, nach dem Urteil vom 30. September 2020 (VI R 11/19). Der Müllwerker-Fall vom 2. September 2021 (VI R 25/19) liegt anders: Jener Kläger hatte am Betriebshof nur geringfügige Tätigkeiten erbracht.
Rechtsgrundlage sind § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und § 9 Abs. 4 des EinkommensteuergesetzesBundesfinanzhof in der Anwendung durch BFH VI R 4/25 vom 9. September 2026.
Wenn Sie Piloten oder anderes stationiertes Flugpersonal beraten, behandeln Sie den Stationierungsflughafen als erste Tätigkeitsstätte: Setzen Sie Heimfahrten nur mit der Entfernungspauschale an und dokumentieren Sie Tätigkeiten außerhalb des Flughafengeländes gesondert.