GermanyBundessteuerberaterkammer
BStBK lehnt gespaltene Sonntags-Bonusgrenze im ESt-Entwurf 2027 ab
Stellungnahme 49/2026 zum ESt-Reformgesetz 2027: einheitliche 75-Euro-Grenze oder höhere Zuschlagssätze, Beitrags-Gleichlauf, Pauschalen- und Tarifwarnungen.
By Taxxa AI OyPublished 28 October 2026
Vor der öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss kommentiert die Bundessteuerberaterkammer den Regierungsentwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027Bstbk (Drucksache 507/26) in der Stellungnahme 49/2026 vom 28. Oktober 2026. Die Kammer warnt, die Einkommensteuer sei auch die Unternehmensteuer der Personenunternehmen, bereits fast zur Hälfte abgeschöpfte Gewinne ließen kaum Raum für Innovation, Wachstum und Arbeitsplätze und ansässige Firmen hätten wachsende Wettbewerbsnachteile; das Koalitionsversprechen einer Steuervereinfachung durch Typisierungen, Vereinfachungen und Pauschalierungen zeige sich im Entwurf — abgesehen vom höheren Arbeitnehmer-Pauschbetrag — zu wenig, während Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge neue Komplexität brächten.
Der Entwurf hebt den Höchstgrundlohn für steuerbegünstigte Sonntags- und Feiertagszuschläge in § 3b Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuer-Entwurf (EStG-E) von 50 Euro auf 75 Euro anBstbk
Bstbk, ab Veranlagungszeitraum 2027
Bstbk, um der Lohnentwicklung zu folgen und belastende Zeiten attraktiver zu machen, während Nachtzuschläge bei 50 Euro bleiben
Bstbk. Die Kammer sieht weder in der Begründung noch in den Koalitionsausschussergebnissen vom 2. Juli 2026 einen Grund für die unterschiedliche Behandlung von Nächten und fordert eine einheitliche Grenze für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Bstbk. Sie fordert seit langem harmonisierte Steuer- und Beitragsgrenzen mit Beitragsfreiheit an den §-3b-Steuergrenzen, was systematisch, einfacher und sicherer für die Abrechnung wäre, und lehnt die geplante Sozialregel in § 1 Satz 2 Nummer 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung-Entwurf (SvEV-E) entschieden ab
Bstbk.
Diese Regel würde tarifliche Sonntags- und Feiertagszuschläge bis zur Steuergrenze beitragsfrei stellenBstbk, nichttarifliche Sonntags- und Feiertagszuschläge sowie alle Nachtzuschläge aber nur auf Basis von 25 Euro Stundenlohn beitragsfrei lassen
Bstbk. Die Kammer nennt die Spaltung ungerechtfertigt und unpraktikabel: die Abrechnung müsste Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit trennen
Bstbk und für Sonntags- und Feiertagsarbeit zusätzlich prüfen und dokumentieren, ob ein einschlägiger Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis gilt
Bstbk, wobei die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einzelne Tarifklauseln ausdrücklich nicht genügt und Firmentarifverträge unklar bleiben. Die daraus folgende Fehler- und Haftungsanfälligkeit in Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen widerspricht einer einfachen, rechtssicheren Abrechnung. Die Kammer stützt daher den Bundesratsantrag
Bstbk vom 16. Oktober 2026 (Drs. 507/26 Beschluss), zu prüfen, die Anhebung des Grundlohns von 50 Euro auf 75 Euro zu streichen und stattdessen die §-3b-Zuschlagssätze von 50 Prozent und 125 Prozent moderat anzuheben
Bstbk, was neue Abgrenzungsprobleme vermeiden würde.
Der geplante höhere Arbeitnehmer-Pauschbetrag in § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG-E entlastet Arbeitnehmer und kann Veranlagungen sparen, was die Kammer begrüßt, doch eine weit größere Vereinfachung brächte die Zusammenführung von Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Entfernungspauschale und Homeoffice-Pauschale in einer Arbeitstagepauschale, wie von der BMF-Expertenkommission Bürgernahe Einkommensteuer vorgeschlagen. Die koalitionsvertraglich vereinbarte Prüfung dieser Expertenvorschläge sollte zügig aufgegriffen werden. Zum Tarif des § 32a Absatz 1 EStG-E äußert sich die Kammer aus Prinzip nicht politisch, hat aber stets für den Abbau der kalten Progression gestritten und stellt fest, dass das Paket sie diesmal nicht vollständig abbautBstbk; die Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen wird teils durch höhere obere Sätze finanziert, mit früherem 45-Prozent-Reichensteuersatz und neuem 47-Prozent-Satz
Bstbk ab 280.000 Euro zu versteuerndem Einkommen
Bstbk, was erfolgreiche Mittelständler trifft, die Entlastung bei Energie- und Arbeitskosten statt Gegenfinanzierung erwarten. Wenn tariflich nichts möglich ist, müssen zumindest die angekündigten strukturellen Verbesserungen für das Optionsmodell nach § 1a Körperschaftsteuergesetz und die Thesaurierung nach § 34a EStG zügig kommen
Bstbk, da die Personenunternehmensbesteuerung schon zu den höchsten weltweit zählt. Die Anleitung stützt sich in den Abschnitten oben auf §§ 3b, 9a und 32a EStG-E sowie § 1 SvEV-E.
Prüfen Sie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge für die geplante 75-Euro-Sonn-/Feiertagsgrenze gegen 50 Euro nachts und die tarifabhängige Beitragstrennung und verfolgen Sie die Bundesratsalternative höherer Zuschlagssätze.