GermanyBundesfinanzhof
Stiftungs-Erbe zahlt Einkommensteuer auf Einbringungsgewinn, urteilt BFH
X R 8/24 vom 22. September 2026: Paragraf-22-Absatz-6-Fiktion erfasst nur den Verkaufsanlass; 2,15-Mio-Euro-Gewinn bleibt beim Einbringenden.
By Taxxa AI OyPublished 29 October 2026
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Eine Stiftung, die Anteile unter siebenjähriger Sperrfrist erbtBundesfinanzhof
Bundesfinanzhof und veräußert
Bundesfinanzhof, zahlt Einkommensteuer als Nachfolgerin des Einbringenden
Bundesfinanzhof. Im Urteil vom 22. September 2026
Bundesfinanzhof, X R 8/24
Bundesfinanzhof, weist der X. Senat die Revision einer Stiftung zurück
Bundesfinanzhof gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 9. Februar 2024, 8 K 602/23. Ein Einbringungsgewinn I, der entsteht, wenn die Stiftung als Erbin ererbte Anteile binnen sieben Jahren veräußert
Bundesfinanzhof
Bundesfinanzhof, wird dem Einbringenden rückwirkend zugerechnet
Bundesfinanzhof. Die Stiftung wird darauf in ihrer Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin besteuert
Bundesfinanzhof, nach dem Einkommensteuerregime, nicht als eigenes körperschaftsteuerpflichtiges Einkommen
Bundesfinanzhof. § 22 Absatz 6 Umwandlungssteuergesetz 2006 wird teleologisch reduziert
Bundesfinanzhof und regelt nicht die persönliche Zurechnung
Bundesfinanzhof.
Die Erblasserin hielt eine Kommanditbeteiligung an einer KG. Im Jahr 2008 verschmolzen die KG und ihre Komplementär-GmbH auf eine AG mit steuerlichem Übertragungsstichtag 31. Dezember 2007, behandelt als Einbringung aller Mitunternehmeranteile gegen neue Anteile nach § 20 UmwStG 2006 zu Buchwerten. Sie starb 2011, die Stiftung als Alleinerbin veräußerte die Anteile noch 2011, binnen sieben Jahren. Unstreitig ist ein Einbringungsgewinn I von 2.155.359 Euro rückwirkend 2007 steuerpflichtigBundesfinanzhof. Das Finanzamt stellte ihn in der Gewinnfeststellung 2007 fest für die AG als Nachfolgerin der KG gegenüber der Stiftung als Nachfolgerin der Erblasserin. Die Stiftung beansprucht die unmittelbare Zurechnung an sich nach § 22 Absatz 6 UmwStG 2006, was ihren Körperschaftsteuersatz statt des persönlichen Einkommensteuersatzes der Erblasserin brächte. Einspruch und Klage blieben erfolglos: der Wortlaut des § 22 Absatz 6 ist nicht entscheidend und die Systematik verlangt die Zurechnung an den ursprünglichen Einbringenden
Bundesfinanzhof.
Die Stiftung liest gilt der Rechtsnachfolger als Einbringender als umfassende Fiktion und beruft sich auf § 6 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) für die Nachfolgerbesteuerung, wo der Nachfolger auslöst. Der Senat lässt die Kosten bei der Klägerin, bestätigt Klagebefugnis und Verfahren ohne Beiladung der vollbeendeten KG, der AG oder früherer Gesellschafter und bestätigt den 2007er Gewinn nach § 22 Absatz 1 Satz 1 UmwStG 2006 mit Betrag nach § 22 Absatz 1 Satz 3 als gemeiner Wert minus Übernahmewert abzüglich je ein Siebtel pro Jahr, unstreitig.
Der Wortlaut stützt zwar die Stiftung, und die Materialien helfen nicht, weil der Regierungsentwurf beim Verkauf besteuerte, während die beschlossene Fassung rückwirkend bei Einbringung besteuertBundesfinanzhof. Systematik und Zweck entscheiden. Die Fiktion deckt nur §§ 22 Absatz 1 bis 5, nicht die §-20-Einbringung selbst
Bundesfinanzhof; das 2006er System stellt auf frühere Einbringungsperson, -zeit und -festbetrag ab, nicht auf spätere Erlöse
Bundesfinanzhof, und die Nachfolge war noch nicht eingetreten. Ein später geborener oder gegründeter Nachfolger würde sonst für einen Zeitraum vor Geburt oder Gründung besteuert, anders als die achtmonatige Rückwirkung bei Verschmelzungen, die nur Zwischenabschlüsse spart. Vergleichbare Sperren rechnen dem Übertragenden rückwirkend zu, der Übertragende erwirtschaftete die Reserven nach dem Subjektsteuerprinzip und § 38 Abgabenordnung (AO) ist gewahrt, weil die frühere privilegierte entgeltliche Übertragung vor der Sperrbedingtheit warnte, regelbar per Vertrag oder Testament auch für einen Vermächtnisnehmer. § 6 Absatz 3 EStG ist Ausnahme nach GrS 2/04, kein allgemeiner Gedanke, und die jährliche Nachweispflicht des § 22 Absatz 3 geht erst ex nunc mit Nachfolge über.
Zweck ist die Sicherung inländischer ReservenBundesfinanzhof und die Verhinderung eines Regimewechsels
Bundesfinanzhof: Einkommensteuerreserven würden sonst allein durch Erbschaft an eine Stiftung in die Körperschaftsteuer wandern
Bundesfinanzhof, eine Lücke, die § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 UmwStG 2006 für Stiftungen aus Versehen offenlässt. Die Lesart ist neutral und hält auch Körperschaftsteuergewinne dort, wenn es umgekehrt geht, wie von Stiftung an Destinatär oder Gesellschaft an Gesellschafter. Die Einengung entspricht der Verwaltung, dem IV. Senat für Gewerbeertrag und einem Teil der Literatur. Die Anleitung stützt sich in den Abschnitten oben auf §§ 20 und 22 UmwStG 2006, § 6 EStG und § 38 AO.
Behalten Sie bei unentgeltlich übergegangenen Sperrfristanteilen den ursprünglichen Einbringenden als Steuerschuldner des Einbringungsgewinns I mit Nachfolgerhaftung bei und sichern Sie die Sperrfrist vertraglich oder testamentarisch.