European UnionEUR-Lex
GA: Japan-Dividenden am Kapitalverkehr messen, Stillhalteklausel möglich
GA Laulhé Shaelou: Deutsche definitive Quellensteuer auf Dividenden an eine japanische Mutter misst sich an Art. 63: Beschränkung, die über die Stillhalteklausel von 1993 bestehen kann; strengere Nachweise zulässig.
By Taxxa AI OyPublished 5 November 2026
Industry: Across industries
Generalanwältin Laulhé Shaelou schlug am 5. November 2026 vor, die deutsche definitive Quellensteuer auf Dividenden an eine japanische Mutter an der Kapitalverkehrsfreiheit statt der Niederlassungsfreiheit zu messenEuropa: In ihren Schlussanträgen in der Rechtssache C-533/25 (F Corporation gegen Bundeszentralamt für Steuern)
Europa, auf Vorlage des Bundesfinanzhofs, kommt sie zu dem Ergebnis, die 15-prozentige abgeltende Steuer nach Paragraph 32 Absatz 1 Nummer 2 KStG mit Artikel 10 Absatz 2 des deutsch-japanischen Abkommens von 1966 beschränke Art. 63 AEUV, wo die japanische Freistellung sie unbelassen lässt
Europa, könne aber durch die Stillhalteklausel des Artikels 64 Absatz 1 gerettet werden
Europa; weder Ausgewogenheit der Steuerhoheit noch Doppelbegünstigungsängste rechtfertigten sie
Europa, während strengere Erstattungsnachweise für Drittstaatenfirmen zulässig seien
Europa.
Die japanische F Corporation ist Alleinaktionärin einer deutschen GmbH, die für 2008 bis 2010 Dividenden zahlte, Steuer einbehalten 2009 bis 2011. Eine Bescheinigung vom Juli 2008 senkte den Satz auf die abkommensmäßigen 15 % statt 25 %; für beschränkt Steuerpflichtige wirkt der Einbehalt abgeltend. Bis zum 1. April 2009 wurde die deutsche Steuer voll auf die japanische Körperschaftsteuer angerechnet nach Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens. Dann stellte Japan 95 % solcher Dividenden frei, sodass fast keine japanische Steuer zum Aufzehren der deutschen Last blieb. Im Dezember 2013 beantragte die Gesellschaft Erstattung mit dem Argument, gebietsansässige Mütter, zu 95 % freigestellt nach Paragraph 8b Absatz 1 bei angerechneter und erstatteter Quellensteuer, würden besser behandelt. Das Finanzamt lehnte ab, das Düsseldorfer Finanzgericht wies die Klage ab als Niederlassungssache, die Drittstaatenfirmen nicht zustehe, und der Bundesfinanzhof legte vier Fragen vor.
Zur anwendbaren Freiheit wendet die Generalanwältin den Schwerpunktest in abstracto an: Die deutschen Regeln träfen Dividenden ungeachtet von Höhe oder Bedeutung der BeteiligungEuropa, fielen also unter Artikel 63, nach Emerging Markets
Europa, wo eine Minderheitsbeteiligung genügte und eine Alleinbeteiligung die Analyse nicht ändere
Europa, für Beherrschungsbeteiligungen bestätigt durch Itelcar. Drittstaatendividenden könnten überhaupt nicht unter Artikel 49 fallen
Europa; ein bilaterales Abkommen könne Vertragsrechte nicht schmälern
Europa; Artikel 63 brauche keine Gegenseitigkeit oder passenden Auslandsrahmen
Europa; und dieser rein finanzielle Erstattungsstreit sei keine Hintertür-Niederlassungsklage, Missbrauch oder Betrug werde nicht behauptet.
Die Ungleichbehandlung beschränkt Artikel 63Europa: Besteuere der Quellenstaat Gebietsansässige und Gebietsfremde gleichermaßen, seien ihre Lagen vergleichbar
Europa, und Gebietsansässige rechneten die Steuer an und erhielten sie zurück, während Gebietsfremde sie endgültig trügen. Die Neutralisierung über das Abkommen müsse in jedem Einzelfall vollständig wirken, nach Miljoen
Europa, und die japanische Freistellung seit 2009 breche sie
Europa. Deutschland müsse Drittstaatenrechtsänderungen nicht nachvollziehen, doch hier fließe das Gefälle aus den deutschen Regeln selbst
Europa, sodass ein Abkommensbehelf unter allen Umständen wirken müsse und die Vereinbarkeit nicht vom japanischen Recht abhängen dürfe. Die Beschränkung könne dennoch unter der Stillhalteklausel des Artikels 64 Absatz 1 bestehen, wenn, vom vorlegenden Gericht zu prüfen, derselbe Rechtsmechanismus seit dem 31. Dezember 1993 ununterbrochen bestehe und der Kapitalverkehr Direktinvestitionen betreffe
Europa, was bei Alleinaktionärsdividenden zutreffe; weit gefasste Maßnahmen seien erfasst, nach X.
Keine Rechtfertigung greife. Deutschland besteuere alle Dividenden bei fast vollständiger Neutralisierung für Gebietsansässige, sodass die Verteidigung mit ausgewogener Steuerhoheit an der Zwei-Stufen-Logik aus Kommission gegen Deutschland scheitereEuropa und fehlende Gegenseitigkeit unerheblich sei. Die Doppelbegünstigungsangst scheitere, weil die Rechtsprechung die doppelte Absetzung derselben Verluste betreffe, während diese Doppelbefreiung aus den eigenen Entscheidungen beider Staaten ohne künstliche Gestaltung fließe und rein fiskalische Einnahmenziele eine Beschränkung nicht rechtfertigen könnten. Doch toleriere Artikel 63 strengere Erstattungsnachweise für Drittstaatenfirmen
Europa, den exakten nicht anrechenbaren Eurobetrag, verifiziert durch das Bundeszentralamt für Steuern, auch per Auskunftsaustausch mit Japan: Steuerpflichtige träfen eine Informationsasymmetrie, Amtshilfe entbinde sie nicht von der Antwortpflicht, und Maßstab sei klare präzise Feststellbarkeit ohne probatio diabolica, nach Accor.
Rechtsgrundlage: Artikel 63 und Artikel 64 Absatz 1 AEUV.
Eine Drittstaatenmutter mit definitiver deutscher Quellensteuer, die der Heimatstaat nicht mehr anrechnet, sollte Erstattung unter Berufung auf Art. 63 verlangen und den nicht anrechenbaren Eurobetrag nachweisen.