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GA: Verlustvortrag erhält Steuergutschrift für Auslandsdividenden
GA Norkus: Eine verlustreiche Mutter, deren Dividenden den Verlustvortrag kürzten, muss die Auslandssteuer anrechnen können, sobald daraus Inlandssteuer entsteht; Art. 4 Abs. 1 wirkt unmittelbar.
By Taxxa AI OyPublished 5 November 2026
Generalanwalt Rimvydas Norkus schlug am 5. November 2026 in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-546/25Europa (Beteiligungsgesellschaft gegen Finanzamt B) auf Vorlage des Bundesfinanzhofs Folgendes vor: Artikel 4 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 90/435/EWG steht der endgültigen Versagung der Anrechnung griechischer Steuern auf griechische Dividenden entgegen, die eine deutsche Mutter in Verlustjahren bezogen hat, soweit diese Dividenden ihren Verlustvortrag kürzten und später deutsche Steuern auslösen
Europa; und die Mutter kann die Vorschrift vor den nationalen Gerichten unmittelbar geltend machen, soweit keine richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts möglich ist.
Die deutsche SA war bis zur Fusion 1997 Alleinaktionärin der deutschen C SA; die C SA hielt 76,8 % der griechischen AE, und der Anteil der SA erreichte 1999 93,1 %. Beide deutschen Gesellschaften waren verlustreich, die SA von 1993 bis 2001 und die C SA von 1993 bis 1996. Die in Griechenland besteuerten griechischen Dividenden wurden dem deutschen steuerlichen Ergebnis hinzugerechnet, das negativ blieb, und kürzten so die VerlustvorträgeEuropa; Deutschland versagte jede Anrechnung der griechischen Steuer, sei es in den Zuflussjahren 1997 bis 1999 oder im Jahr 2002, dem ersten Gewinnjahr der SA
Europa. Das deutsche Recht ließ die Anrechnung nur im Dividendenjahr zu
Europa, und das griechisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen rechnete 30 % der Bruttodividenden an.
Zur ersten Frage ist die Kappung in Artikel 4 Absatz 1, die Anrechnung auf den Betrag der entsprechenden Inlandssteuer zu begrenzen, eine Betrags-, keine ZeitgrenzeEuropa: Sie verlangt weder eine Erstattung im Verlustjahr
Europa noch eine Anrechnung über die entsprechende Inlandssteuer hinaus
Europa, die Grenze, die der Gerichtshof für die Anrechnungsmethode in FII, Accor und Haribo bestätigt hat. Wo die Dividenden aber über den gekürzten Verlustvortrag später faktisch besteuert werden, muss die Anrechnung dieser aufgeschobenen Wirkung folgen können
Europa, denn die Anrechnung ist das Gegenstück zur Besteuerung der Dividenden. Der Generalanwalt überträgt die Freistellungs-Rechtsprechung Cobelfret, KBC Bank und Brussels Securities, die auf die konkrete Steuerwirkung statt auf formale Entlastungsmechanismen abstellt, auf die Anrechnungsmethode: Das inländische Jährlichkeitsprinzip kann die Entlastung nicht im Verlustjahr einsperren, während die Dividendenlast mehrere Jahre umspannt
Europa, und die praktische Wirksamkeit verbietet, den Nachteil periodenübergreifend zu berücksichtigen, die Entlastung aber auf eine Periode zu beschränken, in der sie zwangsläufig leerläuft
Europa.
Zur zweiten Frage ist die Pflicht nach Wahl der Anrechnungsmethode durch Deutschland unbedingt und hinreichend bestimmtEuropa, nach Becker, Marks & Spencer und Cobelfret: Dividenden dürfen besteuert werden, doch muss die Steuer der Tochter auf dieselben Gewinne bis zur entsprechenden Inlandssteuer angerechnet werden
Europa. Der Anrechnungsvortrag ist keine neue eigenständige Vergünstigung, sondern die notwendige Form, die die Artikel-4-Absatz-1-Anrechnung annimmt, wenn die entsprechende Inlandssteuer erst später entsteht
Europa; das nationale Gericht muss die Sperrregel unangewendet lassen
Europa. Unmittelbare Wirkung begründet weder einen Erstattungsanspruch für überschießende Auslandssteuern noch eine Anrechnung über die Inlandssteuer auf die fraglichen Dividenden hinaus, noch notwendig eine Erstattung im Verlustjahr
Europa.
Auf Ersuchen des Gerichtshofs behandeln die Schlussanträge nur die ersten beiden FragenEuropa; die Niederlassungsfreiheitsfrage
Europa und die Frage zu mittelbar, über die fusionierte Inlandstochter bezogenen Dividenden
Europa bleiben offen. Die Schlussanträge schlagen vor, beide Fragen zu bejahen, jeweils begrenzt auf die entsprechende, durch die Dividenden ausgelöste Inlandssteuer
Europa.
Rechtsgrundlage: Artikel 4 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 90/435/EWG.
Eine verlustreiche deutsche Mutter mit EU-Dividenden sollte die ausländische Steuergutschrift gegen die spätere Inlandssteuer aus der Verlustvortragskürzung geltend machen und sich bei Weigerung unmittelbar auf Art. 4 Abs. 1 berufen.