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Gerichtshof stellt Condor-Umstrukturierungsbeihilfe wieder her
Der Gerichtshof hat die Nichtigerklärung der Condor-Beihilfegenehmigung aufgehoben: Eine Staatsbeteiligung an künftigen Wertzuwächsen ist nur nötig, soweit nach Verlustübernahme der Altinvestoren Eigenkapital bleibt.
By Taxxa AI OyPublished 5 November 2026
Condor Flugdienst GmbH ('Condor') legte gegen das Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2024, Ryanair gegen Kommission (Condor; Umstrukturierungsbeihilfe) (T-28/22), Rechtsmittel ein, mit dem das Gericht den Beschluss C(2021) 5729 final der Europäischen Kommission vom 26. Juli 2021 über die staatliche Beihilfe SA.63203 für Condor für nichtig erklärt hatte. In der Rechtssache C-505/24 P, unterstützt von der Kommission und Deutschland, hob der Gerichtshof (Dritte Kammer) dieses Urteil am 5. November 2026 aufEuropa, entschied den Rechtsstreit selbst und wies die Klage von Ryanair in vollem Umfang ab
Europa: Ryanair trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von Condor, der Kommission und Deutschlands für das Rechtsmittelverfahren.
Die genehmigte Maßnahme bestand aus zwei Teilen: geänderte Bedingungen für die staatlich verbürgten COVID-19-Darlehen 2020 über 550 Mio. EUR sowie einen Schuldenschnitt von 90 Mio. EUR, und einen Erlass von 20,2 Mio. EUR Zinsen, nachdem die Kommission eine Überkompensation von COVID-19-Schäden von 91,745 Mio. EUR zuzüglich Zinsen festgestellt hatte. Attestor Ltd, deren Erwerb von Condor von der Beihilfe abhing, brachte 450 Mio. EUR in die Umstrukturierung ein bei 321,18 Mio. EUR Beihilfe, sodass ihr Eigenbeitrag allein 77 % der Umstrukturierungsfinanzierung erreichte, oberhalb der 50-%-Schwelle nach Nummer 64 der Umstrukturierungsleitlinien.
Der Gerichtshof bestätigte das Gericht zunächst zum Anwendungsbereich von Nummer 67: Die Pflicht, Beihilfen zur Stärkung der Eigenkapitalposition nur gegen eine angemessene Beteiligung des Staates an künftigen Wertzuwächsen zu gewähren, gilt für jede solche Beihilfe, einschließlich eines teilweisen Schuldenschnitts, nicht nur für Kapitalzuführungen. Wortlaut, gemeinsamer Unterabschnitt zur Lastenteilung und Ziel der Vermeidung von Moral Hazard weisen alle in dieselbe Richtung; die Kommission ist an ihre eigenen Leitlinien gebunden und kann sich nicht darauf berufen, ihre engere Lesart sei lediglich vertretbar, und die Ausnahme nach Nummer 68 betrifft nur Nummer 66.
Der zweite Klagegrund von Condor griff jedoch durchEuropa: Die Pflicht zur Beteiligung an künftigen Wertzuwächsen greift nur, soweit nach Verlustübernahme durch die Altinvestoren noch Eigenkapital verbleibt, nämlich die Altaktionäre und gegebenenfalls die nachrangigen Gläubiger
Europa. Die Kommission hatte in Erwägungsgrund 135 ihres Beschlusses festgehalten, dass Condors frühere Muttergesellschaft Thomas Cook, die abgewickelt wird, den gesamten Wert ihrer Beteiligung verlor, ohne an künftigen Wertzuwächsen teilzuhaben, während die Gläubiger nahezu alle ihre Forderungen erließen, und in Erwägungsgrund 136 eine angemessene Lastenteilung festgestellt. Diese Würdigung beantwortete Nummer 67 inzident, aber notwendig: Wo kein zu teilendes Eigenkapital mehr vorhanden ist, war keine weitere Prüfung erforderlich, sodass die Kommission keine Zweifel hatte, die sie zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV verpflichtet hätten. Die daran anknüpfende Kritik an der Kalibrierung der Maßnahmen gegen Wettbewerbsverfälschungen, gestützt auf den Verweis in Erwägungsgrund 150 auf Erwägungsgrund 135, fiel mit ihr.
Der Gerichtshof wies sodann die übrigen Angriffe von Ryanair zurück: Die Begründung zum Flottenabbau war ausreichend, die Behauptung, der Grundsatz der Einmaligkeit ('one time, last time') erstrecke sich auf die gesamte Attestor-Gruppe, war unsubstantiierte Spekulation, und die Passage zu Beihilfen für konkurrierende Fluggesellschaften betraf den Flottenabbau, nicht die Beihilfe selbst. Selektivität allein verletzt weder Diskriminierungsverbot noch Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, da sie Wesensmerkmal staatlicher Beihilfen ist und die Auswahl des Begünstigten untrennbar mit dem Gegenstand der Maßnahme verbunden war; auch muss die Kommission in einem Beschluss, keine Einwände zu erheben, nicht zu jedem Grundsatz des Unionsrechts eigene Ausführungen machen. Das Rechtsmittel war zulässig, obwohl die Kommission inzwischen den Beschluss (EU) 2025/2178 über dieselbe Beihilfe erlassen hatte, der den aufgehobenen Beschluss nicht rückwirkend heilte. Ryanair trägt auch die erstinstanzlichen Kosten der Kommission; Deutschland und Condor tragen ihre eigenen Kosten dieses Verfahrens.
Rechtsgrundlage: Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 108 AEUV sowie die Nummern 61 bis 70 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten.
Ein Mitgliedstaat, der eine Umstrukturierungsbeihilfe als Schuldenschnitt notifiziert, sollte belegen, dass Altaktionäre und nachrangige Gläubiger die Verluste vollständig getragen haben, und darlegen, warum keine weitere Prüfung nach Nummer 67 nötig ist.