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Kosmetikhändler haften für Herstellerclaims nur bei Kenntnis der Irreführung
Wer Herstellerclaims für Kosmetik unverändert abdruckt, muss sie nur bei Informationen prüfen, die offensichtliche Irreführung zeigen; dann greift die UGP-Richtlinie nicht.
By Taxxa AI OyPublished 5 November 2026
Industry: Großhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln · Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln
Der Gerichtshof hatEuropa am 5. November 2026
Europa in der Rechtssache C-435/25
Europa Verband Sozialer Wettbewerb gegen GUT GEKAUFT Reformhäuser
Europa entschieden, dass ein Händler, der die Kosmetikproduktaussage eines Herstellers unverändert übernimmt, zu ihrer Prüfung nur verpflichtet ist, wenn ihm ausreichende Informationen vorliegen, die deren offensichtlich irreführenden Charakter zeigen
Europa. Das Urteil der Achten Kammer auf Vorlage des Bundesgerichtshofs stellt weiter fest, dass die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nicht zur Untersagung solcher Werbung herangezogen werden kann, wenn diese Informationsschwelle nicht erreicht ist
Europa, weil die Kosmetikverordnung als Spezialregelung vorgeht
Europa.
Der Streit entstand aus einer Unterlassungsklage des VSW, eines deutschen Vereins zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, gegen Gut Gekauft, einen Händler für Diät- und Naturprodukte. Der Händler hatte ein Kosmetikprodukt in seinen Werbeprospekten beworben mit einer Aussage über die Wirkungen eines darin enthaltenen Ginsengextrakts. Der Hersteller hatte die Aussage geliefert, die auch auf der Produktverpackung stand, und den Prospekt vor Veröffentlichung gebilligt. Der VSW hielt die Wirksamkeit von Ginsengextrakt bei äußerlicher Anwendung für wissenschaftlich nicht belegt und die Aussage daher für rechtswidrig.
Zur ersten Frage legt der Gerichtshof die Sorgfaltspflicht der Händler in Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in Verbindung mit dem Produktaussagenverbot des Artikels 20 Absatz 1Europa einschränkend aus: Ein Händler, der ein Kosmetikprodukt unter dem Namen oder der Marke des Herstellers unverändert auf dem Markt bereitstellt, muss die in seinen Prospekten zugeschriebenen Eigenschaften oder Funktionen nur prüfen, wenn ihm ausreichende Informationen vorliegen, die den offensichtlich irreführenden Charakter dieser Aussagen zeigen
Europa. Ob die Bemühungen von Gut Gekauft dieser Pflicht bei den ihr vorliegenden Informationen genügten, hat das vorlegende Gericht zu beurteilen.
Zur zweiten Frage wendet der Gerichtshof die Konfliktregel des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie 2005/29/EG an.Europa Die Kosmetikverordnung enthält besondere Regeln zu den Werbepflichten der Händler
Europa und bildet als erschöpfend harmonisierende Maßnahme die Spezialordnung für diesen Aspekt irreführender Praktiken
Europa. Beide Ordnungen können daher unversöhnlich kollidieren
Europa: Die parallele Anwendung des allgemeinen Verbots irreführender Werbung der Richtlinie in Artikel 5 Absatz 1 und Absatz 4 Buchstabe a sowie Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b würde die Grenzen zunichtemachen, die der Gesetzgeber der Händlerhaftung gesetzt hat
Europa. Daher darf die unverändert übernommene Werbung nicht als unlautere Geschäftspraktik behandelt werden, wenn dem Händler keine Informationen über ihren offensichtlich irreführenden Charakter vorliegen
Europa. Anders liegt es, wenn doch
Europa: Ein Händler, der seine Sorgfaltspflicht verletzt, verstößt zugleich gegen die Richtlinie
Europa, sodass beide Instrumente zur Haftung führen. Die Richtlinie bleibt zudem für Aspekte außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung verfügbar, etwa für aggressive Praktiken im Umfeld derselben Werbeaktion.
Europa
Für Händler, Einzelhändler und die Berater von Markenherstellern lautet die praktische Botschaft, dass die unveränderte Übernahme einer Herstelleraussage unter der Herstellermarke für sich genommen weder eine Prüfungspflicht noch eine Unlauterkeitsfeststellung auslöstEuropa; die Haftung hängt davon ab, welche Informationen dem Händler vorlagen, die die offensichtliche Irreführung zeigten
Europa. Abmahnende Verbände müssen daher diese Kenntnisschwelle darlegen und belegen, statt bloß die Unwahrheit der Aussage.
Europa
Rechtsgrundlage sind Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009Europa sowie Artikel 3 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 und Absatz 4 Buchstabe a sowie Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/29/EG.
Wenn Sie Kosmetik unter der Marke des Herstellers vertreiben, dokumentieren Sie alle Informationen, die auf eine offensichtlich irreführende Produktaussage hindeuten, und setzen Sie den unveränderten Nachdruck aus, bis Sie geprüft haben.